Abschließende Beratung: Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 bis 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) gem. § 28 a Abs. 8 Infektionsschutzgesetz
Die Corona-Lage erlaubt Lockerungen, aber keinen Leichtsinn. Wir müssen deshalb auch weiterhin hinaus gewappnet sein, falls bspw. neue Varianten auftreten sollten. Dafür brauchen wir die entsprechende Rechtsgrundlage. Wir unterstützen den Antrag der Landesregierung, die epidemische Lage auf Landesebene zu verlängern, wollen dies aber mit mehr Augenmaß tun und gleichzeitig Planbarkeit ermöglichen. Wir schlagen deshalb eine Verlängerung um zunächst zwei statt drei Monate vor.