Änderungsantrag: Niedersächsisches Mediengesetz - Kompensation der zusätzlichen Aufgaben der Landesmedienanstalt ohne Kürzungen beim Bürgerrundfunk

Entwurf eines Niedersächsischen Mediengesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 18/9394

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 18/10740

Der Landtag wolle den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen mit folgenden Änderungen beschließen:

1Finanzierung der Landesmedienanstalt

§46 Abs. 1: Die Zahl „65“ soll durch „67“ ersetzt werden

§46 Abs. 3: Die Zahl „30“ soll durch „28“ ersetzt werden

Begründung

Der Landesmedienanstalt soll künftig ein um 2% erhöhter Anteil des in §46 Abs.1 NMedienG bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag zustehen. Damit sollen ihr zugleich die Erledigung zusätzlicher Aufgaben durch die letzten Novellen von NMedienG und MedienStV sowie die Förderung eines weiteren Bürgerrundfunksenders ermöglicht werden. Analog soll der Anteil des NDR für die Filmförderung um 2% reduziert werden. Die für diesen Zweck reduzierten Summen sollen über den Landeshaushalt kompensiert werden.

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