Gesetzentwurf: Gesetz zur Stärkung der Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) in der Fassung vom 16. Mai 2018 Nds. GVBl. 2018, 66 wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„1Der von der oder dem Landesbeauftragten geleiteten Behörde steht gegenüber öffentlichen Stellen die Befugnis der Verhängung von Geldbußen zu. 2Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte kann die Anordnung, die sie oder er innerhalb ihrer gesetzlichen Bestimmungen trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen.“
2. § 57 Abs.3 S. 1 erhält folgende Fassung:
Die Aufsicht über die Erhebung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden bei der Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten ist zulässig.
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft
Begründung:
I.
Die Landesregierung hat mit dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz aus Mai 2018 die Befugnisse der Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten beschnitten und damit die Möglichkeiten des Art.83 Abs. 7 DS-GVO gegenüber sämtlichen öffentlichen Stellen Sanktionen zu verhängen nicht wahrgenommen. Der europäische Gesetzgeber hatte die grundlegende Entscheidung getroffen, auch öffentliche Stellen gerade nicht von dem Risiko einer Bußgeldverhängung zu befreien und hat damit insbesondere die notwendige Durchsetzungskraft der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewollt.
Zur Durchsetzung einer solchen Sanktion ist es auch in Niedersachsen unabdingbar eine Regelung zur Vollstreckung gegenüber öffentlichen Stellen zu schaffen, um die Sanktionsmöglichkeit nicht ins Leere laufen zu lassen.
Die Regelung, dass eine Datenschutzkontrolle von Strafverfolgungsbehörden erst nach Abschluss des Strafverfahrens zulässig ist, ist verfassungs- und europarechtwidrig. Sie widerspricht im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07, Rn. 207 ff.) der Funktion einer unabhängigen Datenschutzkontrolle.
Für einen echten und schlagkräftigen Datenschutz in Niedersachsen sind Sanktionsmöglichkeiten und auch für den Notfall Vollstreckungsmaßnahmen für die Datenschutzbeauftragte wichtig, da sonst die Anordnung ein „stumpfes Schwert“ darstellen kann. Eine effektive Aufsicht sowie Durchsetzung der Rechten im Sinne der DS-GVO ist notwendig. Gerade in Zeiten von Datenleaks, der Bezeichnung unserer Daten als das „Öl der Zukunft“ und die Darstellung von Datenschutz als Hemmnis und Überforderung ist die Stärkung der Befugnisse der /des Landesdatenschutzbeauftragten zwingend.
II.
Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung sowie auf die
Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Familien und Menschen mit
Behinderungen
Der Gesetzentwurf hat keine diesbezüglichen Auswirkungen.
III.
Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Entwurfs
Der Gesetzentwurf verursacht keine Kosten und hat keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.