Rede Ursula Helmhold: Grundrechte und Selbstbestimmung bei der Reform des Betreuungsrechts stärken!

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Anrede,
wir alle wollen im Sinne der Regelungen des Betreuungsrechts von 1992 die Rechte psychisch kranker, behinderter oder altersgebrechlicher Menschen erhalten und weiter stärken.
Allerdings haben die demographische und gesellschaftliche Entwicklung dazu geführt, dass die Anzahl der Betreuungen in einem Maße gestiegen ist, das mit den vorhandenen Ressourcen kaum noch zu bewältigen ist. Da damit zu rechnen ist, dass diese Entwicklung anhält, sind Lösungen gefragt, die zu einer besseren Ausnutzung vorhandener Ressourcen führen und unnötigen Arbeits- und Kostenaufwand vermeiden. Dabei müssen jedoch die durch das Betreuungsrecht geschaffenen Standards und das Leitbild der persönlichen Betreuung unbedingt erhalten werden.
Von den Bundesländern wurde nach dem, von den Landesjustizministern in Auftrag gegebenen, Expertenbericht ein eigener Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts in den Bundesrat eingebracht.
Die von dem Gesetzentwurf intendierte Stärkung des freien Willens der Betroffenen, der vermehrten Einrichtung von Vorsorgevollmachten, die größere Betonung des Subsidiaritätsgedankens, die Konkretisierung des Rehabilitationsprinzips, die Vereinfachung des Verfahrensrechts, die Stärkung der ehrenamtlichen Betreuungen und die Reduzierung des erheblichen Verwaltungsaufwandes in der Rechtspflege bei der Verwaltung und Abrechnung von Betreuungskosten werden von uns unterstützt.
Allerdings enthält der Gesetzentwurf auch einige juristisch hoch umstrittene Vorschläge, die weder praktikabel noch dazu geeignet sind, die Rechte der Betroffenen zu stärken und deren Selbstbestimmung zu fördern.
Dazu gehört die Einführung der gesetzlichen Vertretungsmacht für Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Vermögenssorge. Es ist sicherlich in der sozialen Wirklichkeit problematisch, generell eine Vollmacht für Ehepartner einzuführen, um dann festzustellen, dass nur 13% der Betreuten verheiratet sind. Und warum sollte im Betreuungswesen generell eine Vollmacht für Ehepartner eintreten, wenn diese sich zum Beispiel während ihrer Ehe noch nicht einmal eine gegenseitige Vollmacht über ihre Konten erteilt haben?
Es besteht überhaupt kein Schutz vor missbräuchlicher Anwendung der gesetzlichen Vertretungsmacht, denn es ist zu keinem Zeitpunkt eine gerichtliche Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für die gesetzliche Vertretungsmacht vorgesehen. Der Vormundschaftsgerichtstag fasst in seiner Stellungnahme denn auch zusammen: " Der Vormundschaftsgerichtstag lehnt deshalb die Einführung der Vertretung für Angehörige in der vorgeschlagenen Form ab, weil sie unpraktikabel ist und der völlig unkontrollierten Fremdbestimmung des Betroffenen Tür und Tor öffnet."
Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis zwischen Eltern und Kindern wiederum ist dann problematisch, wenn psychische Erkrankungen im Familienverband ursächlich in den Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern begründet sind. Daneben besteht bei einer Vertretung von Kindern durch ihre Eltern die Gefahr, dass elterliche Sichtweisen und Wertvorstellungen die Lebensgestaltung dauerhaft dominieren. Dies steht im Widerspruch zum Grundsatz der Selbstbestimmung auch bei Hilfebedürftigkeit.
Die von Bayern geforderte ambulante Zwangsbehandlung in einem neuen § 1906 a ist abzulehnen. Sie widerspricht dem grundsätzlich als vorrangig anzusehenden Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen und konterkariert den sozialpsychiatrischen Ansatz einer, die Anwendung von Zwang mindernden Umgehensweise mit dem oder der Erkrankten. Einer möglicherweise bestehenden Fremd- oder Eigengefährdung kann grundsätzlich mit den vorhandenen rechtlichen Regelungen zur Unterbringung begegnet werden. Untersuchungen der Universitätsklinik Göttingen belegen allerdings, dass Betreute durch Betreuerinnen und Betreuer öfter zur Behandlung in die stationäre Psychiatrie eingewiesen werden, als es nach dem niedersächsischen PsychischKrankengesetz (NPsychKG) geschieht. Die Schwellen zur Einweisung sollten daher im Betreuungsrecht nach dem Vorbild des NPsychKG angehoben werden. Der Vormundschaftsgerichtstag lehnt auch diese geplante Änderung unter dem Hinweis, dass diese verfassungswidrig wäre, ab.
Anrede,
ich komme nun zu einem weiteren Punkt, den man sehr genau ansehen muss: Die Einführung der Pauschalierung bei der Vergütung der Berufsbetreuerinnen und Betreuer kann zur Verwaltungsvereinfachung führen und Bürokratie abbauen. Die Pauschalierung kann aber auch zu ausgesprochen ungewollten Effekten führen. So müssen Betreuerinnen und Betreuer im Sinne einer Mischkalkulation ihres Einkommens einen Mix aus einfachen und komplizierten Betreuungen führen, was die Zuweisung einfacherer Betreuungsfälle an ehrenamtliche Betreuerinnen schmälern wird.
Außerdem werden vermehrt ambulant schwierig zu betreuende Fälle in Heime eingewiesen werden, weil die Betreuung dort leichter durchzuführen ist. Dies ist aus Sicht der Betroffenen nicht hinnehmbar, führt außerdem an anderer Stelle zu erhöhten Kosten und ist somit kontra- produktiv.
Die so genannten Fallpauschalen sollten daher generell nach dem Schwierigkeitsgrad der Betreuungsleistungen typisiert und damit differenziert werden. Angesichts vielfältig festgestellter Qualitätsmängel im Berufsbetreuungswesen ist u.a. durch Einführung eines einheitlichen Berufsbildes und anderer geeigneter Maßnahmen die Qualität der Betreuungen zu sichern und zu steigern.
Die Übertragung von Aufgaben im Betreuungsbereich auf die Rechtspflege begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Wo Grundrechte der Betroffenen berührt sind, ist der Richtervorbehalt unbedingt beizubehalten.
Zum Schluss möchte ich noch auf einen wichtigen landespolitischen Punkt eingehen:
Die Aufwendungen des Landes für die Arbeit der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer stehen nach wie vor in einem erheblichen Missverhältnis zu den Aufwendungen für die Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine. Während für die Leistungen der Berufsbetreuerinnen und Betreuer im Justizhaushalt inzwischen ein Betrag von annähernd 50 Mio. € aufgebracht werden muss, stehen für die Betreuungsvereine, die vor allem die ehrenamtlichen Betreuungen stärken und fördern sollen, nur 793.000 Euro im Haushalt des Sozialministeriums bereit. Dem Grundgedanken der Förderung des Subsidiaritätsprinzips wird das keinesfalls gerecht. Es wird auch nicht der Forderung des Gesetzentwurfes der Länder gerecht, die Beratungstätigkeit der Betreuungsstellen und Betreuungsvereine z.B. bei der Einrichtung von Vorsorgevollmachten zu intensivieren. Die Förderung der Vereine wurde zudem von der alten Landesregierung derart eingeschränkt, dass die Vereine Eigenmittel durch eigene Berufsbetreuungen einwerben müssen. Die Landesregierung ist daher dringend aufgefordert, Zeichen im Sinne der von den Ländern beschlossenen Gesetzesreform zur Stärkung des ehrenamtlichen Betreuungswesens zu setzen. Dabei soll auf die guten Erfahrungen der kommunalen Gebietskörperschaften mit höherer Quote an Ehrenamtlichkeit zurückgegriffen werden.
So gibt es in Niedersachsen Regionen in denen die Quote ehrenamtlicher Betreuungen über 90% liegt, ebenso Gegenden, in denen mangels zu Betreuender keine ehrenamtlichem Betreuerinnen mehr angeworben werden. Das Land sollte unbedingt auf diese Erfahrungen zurückgreifen und Strategien entwickeln, diese im Lande zu multiplizieren.

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