Rede Miriam Staudte zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzuges
- Es gilt das gesprochene Wort -
Anrede,
Wir haben hier heute einen Gesetzentwurf zur Reform des Maßregelvollzugsgesetzes in erster Lesung vorliegen. Im Maßregelvollzug geht es um die Behandlung psychisch kranker Straftäter. Bereits im März 2011 hatte das Bundesverfassungsgericht auf Grund einer Verfassungsbeschwerde eines in Rheinland-Pfalz im Maßregelvollzug einsitzenden Patienten entschieden, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Zwangsbehandlung mit Medikamenten stattfinden dürfe, denn: eine medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen, so das Gericht, greift „in schwerwiegender Weise in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein und beeinträchtigt das grundgesetzlich garantierte Selbstbestimmungsrecht.“
Letztendlich gibt es auch quasi ein „Recht auf Krankheit“, wie auch in der Somatik: Krebskranke kann man auch nicht zu einer Behandlung zwingen. Im Bereich der psychischen Krankheiten ist das nicht ganz so einfach, denn es können auch Rechte anderer durch eine Nicht-Behandlung eingeschränkt werden.
Das niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz lässt bisher eine Zwangsbehandlung ohne besondere Voraussetzungen zu, es enthält damit, wie es in der Einleitung zum GE heißt, „keine den grundgesetzlichen Anforderungen genügende Eingriffsermächtigung.“ Gefahr ist real, dass es sich bei Zwangsmedikation um eine „prima ratio“, nicht um eine „ultima ratio“ handelt. Dies soll nun mit dem vorliegenden GE geändert werden: es geht um ein Abwägen, um Verhältnismäßigkeit und um Dokumentation.
Bündnis 90/Die Grünen begrüßen ausdrücklich, dass sich das BuVerfG. intensiv mit den Voraussetzungen einer medizinischen Zwangsbehandlung beschäftigt hat und dafür gesorgt hat, dass diese bis dito geltende Grauzone ärztlichen Handelns endlich transparenter und vor allem grundgesetzgerechter geregelt wird. Es verwundert daher nicht, dass das Urteil aus Karlsruhe in den psychiatrischen Kliniken geradezu ein Erdbeben auslöste. Die Reaktionen reichten von Beifall, insbesondere bei den Betroffenen, bis zu wutentbrannten, gegen das Gericht gewandten Protesten.
Wir sind überzeugt, dass das Urteil überfällig und der vom Verfassungsgericht ausgelöste Schock durchaus heilsam war. Es geht jetzt darum, die Patientenrechte nachhaltig zu stärken und Zwangsbehandlungen einzudämmen. Das Erlebnis der Ohnmacht beim Patienten bzw. der Patientin angesichts der massiven Auswirkungen und vor allem Nebenwirkungen z.B. von Neuroleptika, das Erleben des Verlustes noch vorhandener Möglichkeiten von Selbstbestimmung und Teilhabe können eigene traumatisierende Folgen haben, die wiederum eine therapeutische Behandlung nach sich ziehen müssten, an der es aber oft im Alltag der (forensischen) Psychiatrie fehlt. Viele Klagen von Psychiatrieerfahrenen über den von ihnen, wie berichtet wird, „erlittenen“ Behandlungsprozess, gaben immer wieder zu Denken. Dass nun statt der Zwangsmedikationen mehr Zwangsfixierungen stattgefunden haben, ist natürlich mehr als fragwürdig.
Unseres Erachtens nach muss jetzt viel mehr nach alternativen Behandlungs- und Therapieansätzen gesucht und geforscht werden wie z.B. der „Soteria“-Ansatz. Das Urteil des Gerichts lässt auch weiterhin Zwangsmedikationen und damit Eingriffe ins das Grundrecht zu. Die Voraussetzungen dafür versucht der neue GE zu formulieren. Ich wähle bewusst das Wort „versucht“, da auch jetzt einige unbestimmte Rechtsbegriffe wie „der natürliche Wille“ oder „der mutmaßliche Wille“ gewissenhaft oder willkürlich gefüllt werden können. Wir befinden uns bei dieser Thematik „in unsicherem und unwegsamen Gelände“ zu dem der GE einige Fingerzeige und Kriterien für zukünftige Vorgehensweisen entwickelt. Dazu gehören auch die Einschaltung von Sachverständigen, einer Prognosekommission, richterlichen Entscheidungsvorbehalten und ausreichender Dokumentation der Entscheidungsabläufe. Vor allem gehört dazu aber das intensivere Gespräch mit dem oder der Patientin, das “Hineinhorchen“ in seinen Willen, dann, wenn er sich in gesunden Phasen befindet. Ob der vorliegende Entwurf, wie es im Anhang zum GE heißt, „die schwierige Balance zwischen den Rechten der Betroffenen Person, den Aussichten auf Besserung des Zustandes und dem Schutz der Allgemeinheit bzw. der anderen Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung sowie der mit der Behandlung befassten Personen“ herstellen wird, wird sich in der Praxis erweisen.
Die Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes inklusive seiner Anpassung an die neuen Bestimmungen des Bundesgesetzbuches (Betreuungsgesetzliche Bestimmungen) sind nur der Beginn weiterer Gesetzesänderungen. Nach Änderung des MRV-Gesetzes müssen wir das Nds. Psychisch-Krankengesetz angehen. Es ist davon auszugehen, dass wir zu beiden Gesetzen eine mündliche Anhörung im Sozialausschuss benötigen.