Rede Miriam Staudte: Gesetzentwurf (Landesregierung) zum Tierschutzverbandsklagerecht

Auf dem Bild zu sehen, ohne Verkleidung, v.l.n.r.: Thomas Schremmer, die Landesbeauftragte für Tierschutz Michaela Dämmrich, Hans-Joachim Janßen, Anja Piel, Christian Meyer, Miriam Staudte, Volker Bajus, Ottmar von Holtz

- Es gilt das gesprochene Wort -

Sehr geehrter Frau Landtagspräsidentin, meine Damen und Herren Abgeordnete!

Im Artikel 20a des Grundgesetzes steht seit 2002 – seit 15 Jahren- folgender Wortlaut:

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für künftige Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere ….durch Gesetzgebung, durch vorziehende Gewalt und durch …Rechtsprechung.“ Also durch alle drei Gewalten.

Auch in Art. 6b der Niedersächsischen Landesverfassung ist das Staatsziel Tierschutz verfassungsrechtlich verankert.

Doch Papier ist geduldig - auch Papier auf dem Verfassungen geschrieben werden und daher  beschließen wir heute das Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von Tierschutzorganisationen, damit insbesondere die Rahmenbedingungen für eine tierschutzgerechte Rechtsprechung verbessert werden können.

Tiere selbst können nicht vor Gericht ziehen, daher sollen künftig in Niedersachsen Tierschutzorganisationen dies stellvertretend tun können.

Und das ist ein wirklicher Meilenstein, Tierschützerinnen und Tierschützer mussten schon zu lange zusehen wie die Verfassung missachtet wurde, wie Behörden Anträge in Bezug auf Tierschutz durchgewunken haben, wohl wissend, dass sie immer nur von einer Seite verklagt werden können, von der des jeweiligen Antragstellers.

Denn bislang darf laut Verwaltungsrecht nur derjenige klagen, der nachweislich in seinen eigenen Rechten verletzt wird. Im Bereich des Tierschutzes dürfen damit nur die Tierhalter bzw. –nutzer klagen, wenn sie sich durch Tierschutzstandards beeinträchtigt fühlen.

Insofern sind wir der Auffassung dass auch schon diese Klageform der reinen Feststellungsklage eine disziplinierende Wirkung entfalten wird.  Man kann es auch positiver ausdrücken, das Tierschutzverbandsklagerecht stärkt den Genehmigungsbehörden den Rücken bei der Durchsetzung von Tierschutzbelangen.

Doch am besten ist es natürlich,   wenn Klagen erst gar nicht notwendig werden:

In tierschutzrelevanten Genehmigungsvorgängen wird es daher schon im Vorfeld ein Recht zur Mitwirkung und zur Stellungnahme geben.

Zum Beispiel bei bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von gewerblichen Tierställen,

bei Tierversuchen, bei der Zucht von Tierversuchstieren, bei Ausnahmen für Schlachten ohne Betäubung oder bei der Haltung in Tierheimen.

So können das Fachwissen und das Engagement von Tierschutzorganisationen schon frühzeitig einfließen.

Und das ist überfällig!

Nicht jede Gruppe ist automatisch klageberechtigt. Wie in anderen Bereichen müssen die klageberechtigten Organisationen erst durch das zuständige Ministerium, hier das Landwirtschaftsministerium anerkannt worden sein. Sie müssen gemeinnützig sein, sie müssen rechtsfähig sein, sie müssen ihren Sitz in Niedersachsen haben und schon seit 3 Jahren bestehen. Von ihrer Ausstattung her müssen sie auch in der Lage sein, ihre Aufgabe zu erfüllen. 

Das Ganze ist kein völliges Neuland: Denn auch Umweltverbände haben das Recht, bei naturschädigenden Vorhaben Klage zu erheben.

Da ist es nur folgerichtig eine gleichartige Klagebefugnis für anerkannte Tierschutzorganisationen einzuführen, denn nur allzu oft bleiben die Belange der Tiere bei wirtschaftlichen Interessen auf der Strecke.

Auch wenn Feststellungsklagen sich nur auf den Einzelfall richten und damit nichts generell an den Standards in der Tierhaltung ändern, können richterliche Entscheidungen – gerade solche der zweiten und dritten Instanz – eine große Signalwirkung entfachen. Durch diesen Präzedenz-Charakter können Klagen zu Veränderungen in tierschutzrelevanten Verordnungen führen und dadurch eine große Breitenwirkung entfachen.

Niedersachsen ist das 8. Bundesland, das die Tierschutzverbandsklage einführt und damit eine rechtliche, aber auch demokratische Lücke schließt.

Vor 9 Jahren wurde die erste Tierschutzverbandsklage in Bremen eingeführt und die Erfahrungen sind gut.

Klagen sind teuer, das wissen auch die finanziell nicht besonders gut ausgestatteten Tierschutzorganisationen. Diese werden sich daher sehr gut überlegen, ob und wofür sie zu Felde ziehen.

Wir haben mit der Feststellungsklage zwar nur die schwächste der drei Klageformen in dem vorliegenden Gesetzesentwurf implementieren können. Wenn es nach uns gegangen wäre, stünde in dem Entwurf auch die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage – sowie in 5 der 8 anderen Bundesländern. Aber an diesem Ziel werden wir weiterarbeiten, bis alle Klagearten etabliert sind, auch in Niedersachsen.

Dennoch ist die Feststellungsklage kein stumpfes Schwert, wie auch die Albert-Schweitzer-Stiftung für Tierrechte befindet. Denn immerhin müssen die Behörden bei einer Feststellungsklage prüfen, ob die Belange des Genehmigungsinhabers höher wiegen als das Rücknahmeinteresse der Behörde, denn Behörden sind dazu verpflichtet, auf die Rechtskonformität von Gerichtsurteilen hinzuwirken. Das trifft auch auf Feststellungsurteile zu.

Aus unserer Sicht ist die Feststellungsklage dennoch zunächst einmal ein Einstieg in das Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände.

Im Übrigen hätte es aus unserer Sicht auch nicht geschadet, Zoos in diese Liste mit aufzunehmen.

Tierschutz ist vielen Menschen ein wichtiges Anliegen. Wir sollten unseren Teil dazu beitragen!

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