Rede Hans-Joachim Janßen: Antrag (FDP) zur Regulierung von Kreuzkrautarten

- Es gilt das gesprochene Wort -

Anrede,

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der FDP-Fraktion,

der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung empfiehlt dem Landtag, den Antrag abzulehnen. Da, wie Sie bereits in Ihrem Entschließungsantrag richtig festgestellt haben, die Kreuzkräuter als Problemkräuter vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit sowie der Landwirte und Tierhalter geraten, begründen Sie eigentlich selbst, warum diese Entschließung nicht notwendig ist. Die Öffentlichkeit ist sensibilisiert und die Tierhalter kennen die Gefahren der Kreuzkräuter und handeln entsprechend. Das Jakobs-Kreuzkraut (JKK) ist bei direkter Aufnahme zwar bekanntermaßen toxisch für Wiederkäuer und Pferde, wird jedoch auf der Weide aufgrund des bitteren Geschmacks von den Tieren in der Regel gemieden. Die Giftigkeit und der bittere Geschmack ist der Selbstschutz der Pflanze, um nicht gefressen zu werden. In Heu und Silage verliert das JKK allerdings den bitteren Geschmack, nicht aber seine Giftigkeit. Die Landwirtschaftskammer hat umfangreiche Info-Materialien zum Umgang mit dem Jakobs-Kreuzkraut erarbeitet. Sie sind auf deren Internetseite abrufbar. Der grundsätzlichen Gefahr, die von JKK ausgeht, kann durch Vorsorgemaßnahmen bei der Fütterung vorgebeugt werden. Zentral ist die Untersuchung und das Freihalten von Mahdflächen von JKK. Das heißt: gefährdete Flächen müssen regelmäßig untersucht werden, auf Weideflächen muss durch ein ausreichendes Futterangebot sowie eine angepasste Besatzdichte ausgeschlossen werden, dass kontinuierlich geringe Dosen des JKK von den Weidetieren aufgenommen werden. Mit einer sachgerechten und damit naturverträglichen Pflege von Wiesen und Weiden kann das sogenannte Problemkraut außerdem bekämpft werden, da es weder Mahd noch Verbiss verträgt. Um diese Schwäche auszunutzen, sollten die Wiesen regelmäßig ein- bis zweimal im Jahr gemäht werden. Wenn alles nicht hilft, sind auch wirksame Pflanzenschutzmittel erhältlich und können auf betroffenen Flächen angewandt werden.

Da es sich beim Jakobs-Kreuzkraut um eine einheimische Art handelt, gibt es im Pflanzenschutzrecht der Europäischen Union (EU) und damit im deutschen Pflanzenschutzrecht für die Kontrolle der Verbreitung keine gesetzliche Regelung. Außerhalb von gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzten Flächen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Eine Ausnahmegenehmigung ist dann möglich, wenn eine mechanische Bekämpfung durch Mahd nicht erfolgreich ist.

Außerdem hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nicht nur ein Info-Broschüre erstellt, sie berät auch direkt intensiv zu Maßnahmen zur Eindämmung des Vorkommens von JKK in Niedersachsen.

Sie sehen, dass das Problem von allen Beteiligten erkannt und bearbeitet wird. Weitere Maßnahmen durch die Landesregierung sind nicht notwendig. Sie sind im Übrigen auch sehr bürokratisch, kaum händelbar und im Ergebnis nicht sinnvoll umsetzbar – das müsste doch grade Ihnen von der FDP zu denken geben, sonst ist ihnen doch jedwedes staatliches Handeln ein Dorn im Auge.

 

Vielen Dank!

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