Rede Hans-Albert Lennartz: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verfassungs- und geheimschutzrechtlicher Vorschriften
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Anrede,
es war schon symptomatisch, als Herr Biallas von der CDU-Fraktion in der letzten Sitzung des Innenausschusses vor Weihnachten die Vertreter des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes und des Innenministeriums zur Eile und zum Verzicht auf Detaildiskussionen aufforderte mit dem Hinweis, dieses Gesetz sei "nun mal kompliziert und nur für wenige Abgeordnete verständlich".
Das fängt schon beim Titel an. Eigentlich müsste es "Gesetz zum Abbau von Bürgerechten durch den Verfassungsschutz" heißen.
Sie behaupten immer wieder es handele sich nur um die Umsetzung dessen, was im so genannten Terrorismusbekämpfungsgesetz II auf Bundesebene geregelt worden sei, in Landesrecht.
Das ist falsch! Sie gehen über die bundesrechtlichen Regelungen hinaus.
Mit den neuen Befugnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) wird der "Ausnahmezustand" zur Normalität.
Beispielhaft möchte ich auf die beiden wichtigsten Verschärfungen eingehen:
Nach §5a (Besondere Auskunftsrechte des LfV) sollen in Zukunft Kreditinstitute, Finanzunternehmen und Finanzdienstleister wie auch Luftfahrtunternehmen und Telekommunikationsanbieter verpflichtet sein, dem Verfassungsschutz auf Verlangen Auskünfte zu Konten, Konteninhabern, Geldbewegungen und Geldanlagen, Flugverbindungen, Telekommunikationsverbindungen usw. zu erteilen.
Es handelt sich um schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte der davon Betroffenen, insbesondere in das Grundrecht der Persönlichkeit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Brief- und Fernmeldegeheimnis, schließlich auch das Bankgeheimnis. Es handelt sich um verdeckte Eingriffe im Vorfeld von möglichen Gefahren, im Vorfeld eines Verdachts. Allesamt also um hochproblematische Eingriffe, die nicht einmal gerichtlicher Überprüfung unterliegen.
Die Betroffenen dürfen von diesen Maßnahmen und den erteilten Auskünften nichts erfahren, die Auskunftsgeber sind zur Verschwiegenheit gegenüber ihren Kunden und Dritten verpflichtet.
Diese neuen Auskunftsrechte des LfV sind quasi polizeiliche Kontrollbefugnisse, die dem Verfassungsschutz wegen des verfassungsrechtlich gesicherten, so genannten Trennungsgebots zwischen Polizei und Verfassungsschutz, nicht zustehen dürfen.
In §6 geht es um den geheimdienstlichen Lausch- und Spähangriff in Wohnungen. Gemeint sind die heimliche akustische und/oder optische Ausforschung einer Wohnung, das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes sowie die optische Wohnraumüberwachung durch Anfertigen von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen. Die Bestimmung ermöglicht die Überwachung von Lebensäußerungen und Lebensvorgängen aller Art in einer Wohnung, einem Büro oder Hotelzimmern. Das Abhören kann entweder durch heimlich in der Wohnung versteckte Abhörgeräte (Wanzen) durch Richtmikrofone oder durch Laserstrahl von außen erfolgen.
Bislang wird in Niedersachen beim Einsatz von technisch-nachrichtendienstlichen Mitteln durch das LfV der Schutzbereich des Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) gewahrt. Bisher sind korrekterweise Lauschangriffe sowie Spähangriffe in Wohnungen ausgeschlossen. Diese Beschränkung wurde 1992 bewusst ins Verfassungsschutzgesetz geschrieben und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Sicherung des Kerngehalts der Unverletzlichkeit der Wohnung.
Erstmals soll nun dem Verfassungsschutz der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel auch im Schutzbereich des Artikel 13 erlaubt werden. Dann würde im Vorfeld eines Anfangsverdachts ein Eingriff in den Kernbereich der Privat- und Intimsphäre ermöglicht.
Aber damit nicht genug. Es können auch Wohnungen vollkommen Unverdächtiger in Zukunft ausgespäht werden, wenn die verdächtige Person sich dort vermutlich aufhält oder als Besucher oder Besucherin erwartet wird. Auch die Wohnungsinhaber, die also nicht einmal verdächtig sind, sondern lediglich Kontaktpersonen des im nicht strafprozessualen Sinne Verdächtigen sind, werden damit in diese Ausforschungen einbezogen. Eine solche intensive Eingriffsmöglichkeit ist verfassungswidrig und geht weit über die entsprechende Regelung in §9 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes hinaus.
Aus Zeitgründen benenne ich im Folgenden nur ohne weitere Erläuterung die Bestimmungen, die unseres Erachtens ebenfalls nicht akzeptabel sind:
Wir lehnen die Absenkung des Erfassungsalters auf 14 Jahre ab (§9), und wir lehnen die Ausdehnung der Speicherhöchstdauer personenbezogener Daten durch das LfV von 10 auf 15 Jahre ab (§10).
Anrede,
an die Fraktion der SPD gerichtet muss ich Ihnen sagen, Ihr Verhalten ist für mich unverständlich. Bei der Beratung des niedersächsischen Polizeigesetzes haben Sie noch als Bürgerrechtspartei agiert, beim Geheimdienst sind Sie bis zur Unkenntlichkeit auf einer Linie mit den Konservativen. Wie passt das zusammen?
Meine Damen und Herren von der FDP,
bei den Beratungen des Niedersächsischen Polizeigesetzes haben Sie wenigstens noch Ihre "kleinen Bauchschmerzen" gezeigt, ohne allerdings Konsequenzen zu ziehen.
Bei dem jetzt eingebrachten Verfassungsschutzgesetz fallen Sie überhaupt nicht mehr durch eigene Positionen auf. Und wenn Sie meinen, die Regelung zur Überprüfung bestimmter neu einzuführender Verschärfungen in Artikel 4 des Gesetzes sei ein liberaler Erfolg, so weise ich auf die faktischen Konsequenzen der Situation hin.
Nach vier Jahren und sechs Monaten, also ein halbes Jahr vor Ende der Wahlperiode und damit schon im beginnenden Wahlkampf für die Landtagswahl 2008, soll das Innenministerium einen Bericht vorlegen. Da nach Artikel 6 die entsprechenden Bestimmungen nach 5 Jahren außer Kraft treten, wenn sie nicht vorher bestätigt wurden, wird sich die Situation ergeben, dass genau während des Wahlkampfs im Landtag die Debatte über Erfolg oder Misserfolg der jetzt von Ihnen vorgelegten Verschärfungen zu Gunsten des LfV geführt werden wird. Das wird keine Zeit der seriösen und sorgfältigen Bewertung sein, sondern wir können jetzt schon prognostizieren, dass das Thema zu Wahlkampfzwecken ausgeschlachtet werden wird.