Rede Hans-Albert Lennartz: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Anrede,

mit Ihrem Gesetzentwurf wollen Sie die bisher im Beamtengesetz verankerte so genannte 'Führungsposition auf Zeit' durch eine 'Führungsposition auf Probezeit' ersetzen. Das erscheint auf den ersten Blick nicht sonderlich aufregend. Fakt ist aber, dass die bisherige Regelung Führungspositionen auf maximal zwei mal fünf Jahre befristet, bevor dann bei Bewährung der Stelleninhaber diese Führungsposition auf Lebenszeit übertragen bekommt. Nach Ihrem Vorschlag soll dies in Zukunft im Normalfall nach einer erfolgreich absolvierten Probezeit von zwei Jahren passieren.

Für die Änderung nennen Sie zwei Gründe: Zum einen habe sich die Führungsfunktion auf Zeit nicht bewährt. Zum anderen berufen Sie sich auf eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs von 2004. Diese ist im Zusammenhang mit einer - der niedersächsischen ähnlichen - bayerischen Regelung zum Ergebnis gekommen, dass sie mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar sei. Für die erste Begründung, die Führungsposition auf Zeit habe sich nicht bewährt, bleiben Sie eine detaillierte Begründung schuldig. Sie räumen ein, dass die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine unmittelbare Wirkung für Niedersachsen entfalten kann und folglich auch nur ein Anlass für eine zügige Änderung des Beamtengesetzes gewesen sei.

Natürlich gibt es für beide Regelungen, die bisherige und die geplante, gute und weniger gute Argumente. In meiner Fraktion besteht beispielsweise keine einheitliche Position, was favorisiert wird.

Anrede,

was Ihr Gesetzesvorhaben unseriös werden lässt, erschließt sich aus den Übergangsbestimmungen. Im Ergebnis führen die nämlich dazu, dass alle seit 2003 in Führungspositionen auf Zeit berufene Beamtinnen und Beamte des Landes, wenn ihre Bewährung festgestellt wird, noch vor der nächsten Landtagswahl auf Lebenszeit in der Führungsposition berufen werden.

Hier ist Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzentwurfs einschlägig: "Beamtinnen und Beamte, die sich mindestens zwei Jahre lang im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 194 a NBG in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung befinden, soll das Amt auf Antrag im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen werden, wenn sie sich darin bewährt haben." Damit sind all diejenigen erfasst, die bis spätestens 1. Januar 2005 in eine Führungsfunktion auf Zeit berufen worden sind. Aber auch für die danach noch Berufenen haben Sie eine Lösung parat. Das ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 Satz 2. Dort heißt es: "§ 194 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 NBG in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung gilt entsprechend". In dieser Bestimmung ist geregelt, dass die Probezeit bei besonderer Bewährung verkürzt werden kann, jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr. Darüber hinaus können Zeiten, in denen die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, auf die Probezeit angerechnet werden. Das heißt, selbst Beschäftigte, die noch bis zum Ende dieses Jahres in eine Führungsposition auf Zeit berufen sind, würden wenn die besondere Bewährung festgestellt wird, noch vor der Landtagswahl im Januar 2008 auf Lebenszeit berufen werden können.

Anrede,

offensichtlich sind Sie sich eines erneuten Wahlerfolgs bei der nächsten Landtagswahl keineswegs sicher. Warum sonst diese unchristliche Hektik?

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