...:Rede Dr. Hans-Albert Lennartz: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
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Anrede,
wenn es darum geht, die Befugnisse des Verfassungsschutzes und der Polizei auszudehnen, wenn es darum geht, dubiose Vorschläge zur Einführung elektronischer Fußfesseln für so genannte islamistische Gefährder oder für den Einsatz der Bundeswehr für polizeiliche Zwecke im Inneren zu machen, dann ist Herr Minister Schünemann immer sehr schnell.
Wenn es aber darum geht die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, dann wird er ganz ganz langsam.
Auf die Verfassungsbeschwerde eines niedersächsischen Richters hin hat das Bundesverfassungsgericht im Juli 2005 § 33 Abs. 4 des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für nichtig erklärt. In dieser Entscheidung hat es seine Rechtssprechung aus der Entscheidung vom April 2004 zum so genannten Großen Lauschangriff fortentwickelt.
Beide Urteile stellen Grundsätze auf, die Korrekturen über die Bestimmung des § 33a des niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes hinaus erfordern.
Auf unser fortwährendes Drängen hin hat der Innenminister vor kurzem immerhin angekündigt, im Frühjahr dieses Jahres einen Gesetzentwurf zur Änderung in die Verbandsanhörung geben zu wollen. Erst nach der parlamentarischen Beratung und Verabschiedung des von ihm avisierten Gesetzentwurfes solle dann eine Änderung des niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes angegangen werden. Zugleich hat der Innenminister aber auch erklärt, aus seiner Sicht bleibe die Notwendigkeit bestehen, auch über eine vorbeugende Telefonüberwachung weiter verfügen zu können.
Damit würde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum niedersächsischen Gesetz vom Juli 2005 nicht korrekt umgesetzt.
Deshalb haben wir uns entschlossen, bereits jetzt einen eigenen verfassungsgemäßen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Auswirkungen der beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für das Polizeigesetz und das Verfassungsschutzgesetz regelt. In die Formulierung des Gesetzentwurfs sind neben den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch ein Gutachten des GBD, eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und eine wissenschaftliche Veröffentlichung mit einbezogen worden.
Die Hauptkritik des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung zum niedersächsischen SOG ist, dass wichtige Teile nicht dem Bestimmtheitsgebot genügen. Bspw. sei in der Legaldefinition in § 2 Nummer 10 nicht deutlich, wie "aus der Bezugnahme auf das Rechtsgut einerseits und den Strafrahmen andererseits eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Erheblichkeit der weiteren Straftaten" erschlossen werden könne. Die Bestimmungen in den §§ 31 und 33a zur Überwachung potenzieller Kontakt- und Begleitpersonen sei ebenfalls zu unbestimmt. Zur Unsicherheit, wer als potenzieller Täter in betracht komme, träte hier die Unklarheit hinzu, wer mit ihm so in Verbindung stehe, dass über ihn Hinweise über die vermutete Straftat gewonnen werden könnten.
Die verdeckte Telekommunikationsüberwachung zur Vorbeugung von Straftaten gemäß § 33a sei laut Bundesverfassungsgericht nichtig. Einschränkende Tatbestandsmerkmale, die einen derart schweren Grundrechtseingriff verfassungskonform regeln könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln in § 6 des niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes muss nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Bereiche außerhalb des Schutzbereiches des Artikel 13 Grundgesetz beschränkt werden. Außerdem wird auch hier in den Fällen der verdeckten Datenerhebung bei einer länger andauernden Zurückstellung der Benachrichtigung eine regelmäßige Kontrolle entsprechend den Vorgaben aus dem Lauschangriffurteil notwendig werden.
Bei Maßnahmen der verdeckten Observation im Bereich des Verfassungsschutzes (und zum Teil auch der Polizei) ist es inzwischen fast üblich, dass Benachrichtigungen unterbleiben bzw. zurückgestellt werden, weil die entsprechenden Institutionen die Befürchtung vortragen, ihre V-Leute oder sonstigen technischen Maßnahmen würden gefährdet werden, wenn eine Benachrichtigung erfolgen würde. Diese wohl nicht nur in Niedersachsen festzustellende Praxis hat das Bundesverfassungsgericht zum Anlass genommen, festzustellen, dass eine Zurückstellung der Benachrichtigung der Betroffenen einen eigenen Eingriff darstelle und deshalb "auf das unbedingt Erforderliche" zu beschränken sei. Bei einer länger andauernden Zurückstellung der Benachrichtigung bedürfe es außerdem "einer wiederkehrenden gerichtlichen Überprüfung". Dem tragen die von uns vorgelegten Änderungen in § 30 Abs. 5 Nummer 3 Sätze 2-4 und Artikel 2 §6, Satz 3 Verfassungsschutzgesetz vorgesehenen Regelungen Rechnung.
Anrede,
Es ist jetzt dringende Zeit, diese vom Verfassungsgericht eingeforderte Änderung umzusetzen und keine Zeit mehr zu verlieren.
Angesichts des Eingeständnisses von Herrn Rösler, die FDP-Fraktion habe einen Fehler gemacht als sie dem Polizeigesetz der Landesregierung zugestimmt habe, hoffe ich, dass die FDP sich unseren Vorschlägen anschließen wird.
Sie könne jetzt unter Beweis stellen, dass Sie zur Fehlerkorrektur, zumindest teilweise, in der Lage sind.