Hanso Janßen: Rede zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

TOP 6: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

- Es gilt das gesprochene Wort -

Anrede,

das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften enthält zwei Teile mit besonderer politischer Relevanz: zum einen die Regelungen für die Sicherheitsabfragen für Bewerber*innen für den Polizeidienst und zum anderen die Regelungen zum Erscheinungsbild der Polizeibamt*innen. Zu letzterem wird Frau Kollenrott gleich noch sprechen.

Die übrigen Regelungen dienen vor allem der Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an eine zeitgemäße und praxisnahe Anwendbarkeit.

Von besonderer Relevanz ist die Regelanfrage beim Verfassungsschutz, die nunmehr gesetzlich für Berwerber*innen für den Polizeidienst eingeführt werden soll. Aufgabe von Polizeivollzugsbeamt*innen ist es, die innere Sicherheit und Ordnung zu schützen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und Gefahren abzuwehren. Sie sind Waffenträger und befugt, unter bestimmten Bedingungen auch unmittelbaren Zwang auszuüben. Für sie gelten besonders hohe Maßstäbe für die persönliche Eignung. Es muss gewährleistet sein, dass sie jederzeit auf dem Boden der Verfassung agieren und die Freiheitsrechte und Integrität der Bürger*innen wahren. Durch die Abfrage beim Verfassungsschutz können Erkenntnisse über die die Persönlichkeit der Bewerber*innen im Hinblick auf ihre Verfassungstreue gewonnen werden, die ansonsten nicht gewonnen werden können. Insofern tragen wir die Regelanfrage beim Verfassungsschutz mit.

Wir teilen jedoch auch die Vorbehalte, die der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages insbesondere im Hinblick auf den ungeklärten Umfang der Abfragezulässigkeit geäußert hat. Mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene Erkenntnisse über eine Person können tief in die verfassungsgemäß geschützten Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen. Das wiegt umso schwerer, als im vorliegenden Fall weder die Abrufregelung dieses Gesetzes noch die Übermittlungsregelung des Nds. Verfassungsschutzgesetzes den Umfang der abrufbaren Daten substanziell eingrenzt und auch eine weitere Verwendung der Daten nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Hier ist aus unserer Sicht nachzubessern, indem der Umfang abrufbarer Daten klarer eingegrenzt wird und insbesondere im Verfassungsschutzgesetz die Verwendungszwecke normiert und begrenzt werden. Es muss in jedem Falle sichergestellt sein, dass der Umfang der Abfrage auf das notwendige Maß zur Beurteilung der Verfassungstreue im Rahmen der Eignungsüberprüfung für die Einstellung in den Polizeidienst begrenzt ist.

Wir werden dem Gesetz heute dennoch zustimmen. Aber es bleibt deutlicher Nachbesserungsbedarf.

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