Große Anfrage: Der Staatsanwalt im Kultusministerium - wer übernimmt die Verantwortung?
Seit ein wachsender Anteil der Ganztagsschulen in Niedersachsen nach dem seit dem 01.08.2004 gültigen Erlass "Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule" anstelle einer Vollausstattung mit Lehrkräften nur einen begrenzten Zuschlag für die Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhält, sind die Schulen verstärkt darauf angewiesen, für ihre Ganztagsangebote außerschulische Fachkräfte einzusetzen.
Am 27.01.2011 gab die Landesregierung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft im Kultusministerium Ermittlungen im Zusammenhang mit der Vertragspraxis an Ganztagsschulen durchführt. In diesem Ermittlungsverfahren "gegen Unbekannt" wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 266a StGB (Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) wird geprüft, ob die Erlasse zum Personaleinsatz in Ganztagsschulen im Hinblick auf arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Grundlagen rechtlich korrekt sind. Bereits seit geraumer Zeit überprüfen die Zollverwaltung sowie die Rentenversicherung die Vertragsgestaltung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Ganztagsschulen.
Bereits in den vom Niedersächsischen Kultusministerium im Jahr 2002 herausgegebenen "Hinweisen zum Personaleinsatz im Zusammenhang mit außerunterrichtlichen Angeboten an Ganztagsschulen" hieß es: "Im Rahmen der Einrichtung von zusätzlichen Standorten für Ganztagsschulen erhalten diese Schulen neben der zusätzlichen Lehrerversorgung und der Versorgung mit pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Budget zur Finanzierung und Unterstützung ganztagsspezifischer Angebote. (”¦) Die Schulen können dabei auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:
- Einsatz außerschulischer Fachkräfte im Rahmen von befristeten freien Dienstleistungsverträgen und
- Kooperationsverträge mit außerschulischen Anbietern und Partnern."
Mit dem Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums aus dem Jahr 2004 "Regelungen zum Einsatz von außerschulischen Fachkräften im Zusammenhang mit ganztagsspezifischen Angeboten an Schulen" wurden die Einsatzmöglichkeiten im Rahmen von freien Dienstleitungsverträgen deutlich ausgeweitet. Während es in den "Hinweisen" von 2002 hieß: "Zur Durchführung von ganztagsspezifischen Angeboten können Beschäftigte im Rahmen freier Mitarbeiterverhältnisse beispielsweise zur Durchführung bestimmter Projekte und Angebotsthemen jeglicher Art, aber auch für Gastaufträge oder Vorträgeeingesetzt werden", heißt es im Erlass von 2004 (SVBl 7/2004, S. 327): "Die außerschulischen Fachkräfte werden im Rahmen freier Mitarbeiterverträge zur Durchführung von ganztagsspezifischen Angebotsthemen jeglicher Art in der Regel für die Dauer eines Schuljahres oder Schulhalbjahreseingesetzt. Ein solcher freier Dienstleistungsvertrag kann aber auch für bestimmte Projekte, Gastaufträge oder Vorträge vergeben werden."
Obwohl die Landesschulbehörde bereits im Jahr 2007 auf die vielschichtige Problematik hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen insbesondere im Ganztagsbereich hingewiesen hat, hat erst im Jahr 2009 der damalige Staatssekretär im Kultusministerium angeordnet, dass die gängige Praxis der Vertragsvergabe in Ganztagsschulen "aufgearbeitet" wird.
Erst die Neufassung des Erlasses "Regelungen zum Einsatz von außerschulischen Fachkräften im Zusammenhang mit ganztagsspezifischen Angeboten an Schulen" vom 03.06.2010 sieht die Beschäftigung von außerschulischen Fachkräften nicht nur im Rahmen von Dienstleistungsverträgen, sondern auch im Rahmen von – allerdings befristeten - Arbeitsverträgen vor.
Auch die außerschulischen Partner, die im Rahmen von Kooperationsverträgen in die Arbeit der Ganztagsschulen eingebunden sind, schließen häufig Dienstleistungsverträge mit ihren in den Schulen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab. Auch bei diesen Dienstleistungsverträgen gibt es nach Aussage von Kultusminister Althusmann in der Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtages am 17.03.2011 nur "nahezu überhaupt keine" Rechtsprobleme. Dennoch werden diese Dienstleistungsverträge nicht von der Schulbehörde überprüft.
Wir fragen die Landesregierung:
I. Dienstleistungsverträge und andere Arbeitsverhältnisse für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Ganztagsschulen
An wie vielen Schulen sind zur Amtszeit der SPD-geführten Landesregierung wie viele Dienstleistungsverträge gemäß Rd.Erlass des MK vom 05.05.2002 abgeschlossen worden?
An wie vielen Schulen sind seit dem 1.8.2004 wie viele Dienstleistungsverträge für außerschulische Fachkräfte an Ganztagsschulen abgeschlossen worden?
Welcher Anteil der an Ganztagsschulen tätigen außerschulischen Fachkräfte wurde/wird
im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages,
m Rahmen eines mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages,
im Rahmen eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages
im Rahmen eines mit der Schule abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages
im Rahmen eines mit der Schule abgeschlossenen Kooperationsvertrages
beschäftigt?
Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsarten seit 2004 entwickelt?
Wie viele dieser Verträge wurden von den Schulbehörden und wie viele im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit von den Schulen selbst abgeschlossen?
Welcher Anteil der an Ganztagsschulen auf Grundlage eines Kooperationsvertrages beschäftigten außerschulischen Fachkräfte wurde/wird bei den Kooperationspartnern
im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages,
im Rahmen eines mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages,
im Rahmen eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages
im Rahmen eines mit der Schule abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages
beschäftigt?
Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsarten seit 2004 entwickelt?
II. Erlasse des Kultusministeriums zum Einsatz von außerschulischen Fachkräften an Ganztagsschulen
Aus welchen Gründen sehen die Erlasse des Kultusministeriums die Beschäftigung außerschulischer Fachkräfte an Ganztagsschulen auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen vor?
Aus welchen Gründen ist die Formulierung zu den Einsatzmöglichkeiten von Beschäftigten im Rahmen freier Mitarbeiterverträge im Erlass von 2004 gegenüber der Formulierung im Erlass von 2002 geändert worden (siehe Vorspann)?
In welcher Weise hat sich durch diese Änderung das Einsatzspektrum von Honorarkräften in den Ganztagsschulen ab 2004 verändert?
Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Schulleitung für die pädagogischen Angebote im Ganztagsbereich die pädagogische Verantwortung trägt und deshalb eine Weisungsbefugnis gegenüber den dort tätigen außerschulischen Fachkräfte benötigt
und teilt sie die Auffassung, dass Dienstleistungsverträge nur zulässig sind, wenn die im Rahmen des Dienstleistungsvertrages tätige Person keiner Weisungsbefugnis unterliegt?Wenn ja, aus welchen Gründen hat die Landesregierung dann in ihrem Erlass vom 03.05.2010 erklärt, dass außerschulische Fachkräfte "im Rahmen freier Mitarbeiterverhältnisse zur Durchführung von ganztagsspezifischen Angeboten jeglicher Art eingesetzt werden" könnten?
Welche Rechtsprobleme können auch bei den Dienstleistungsverträgen auftreten, die von Kooperationspartnern der Ganztagsschulen mit ihren pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgeschlossen werden, und welche Rechtsprobleme sind hier bereits aufgetreten?
In wie vielen Fällen sind im Ganztagsbereich Dienstleistungsverträge mit außerschulischen Fachkräften abgeschlossen worden, die sich bereits in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Land Niedersachsen befanden/befinden?
Wie bewertet die Landesregierung die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung, wonach es sich hierbei um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt
und welche Konsequenzen zieht sie daraus?Aus welchen Gründen sollen Arbeitsverträge von außerschulischen Fachkräften an Ganztagsschulen ausschließlich befristet und grundsätzlich auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (sachgrundlose Befristung) abgeschlossen werden?
Wie bewertet die Landesregierung den von der Landesschulbehörde am 13.08.2010 vorgetragenen Hinweis, dass sachliche Befristungsgründe für die Beschäftigung von außerschulischen Fachkräften an Ganztagsschulen nur in den seltensten Fällen vorliegen dürften?
III. Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Überprüfung der Erlasse des Kultusministeriums
Seit wann ist die Landesregierung von der Landesschulbehörde auf Probleme mit der Vertragsgestaltung an Ganztagsschulen hingewiesen worden?
Wann ist sie auf welche Probleme hingewiesen worden?
Wie hat die Landesregierung wann auf diese Hinweise reagiert?
Wenn es Hinweise der Landesschulbehörde bereits spätestens 2007 gab, warum hat das Kultusministerium dann erst – wie von Minister Althusmann in der Kultusausschuss-Sitzung am 27.1.11 dargelegt – im Dezember 2009 begonnen, die gängige Praxis aufzuarbeiten und zu überprüfen?
Aus welchem Grund ist erst 2010 in den Erlass die Möglichkeit eingefügt worden, auch Arbeitsverträge mit außerschulischen Fachkräften an Ganztagsschulen abzuschließen?
Aus welchen Gründen hat das Kultusministerium im Juni 2010 eine neue Fassung des Erlasses herausgegeben, auf die die Landesschulbehörde am 13.08.2010 wiederum mit dem Hinweis auf eine Reihe von Problemen und Fragestellungen reagiert hat?
In welcher Weise war die Landesschulbehörde in die Erarbeitung des Erlasses vom 03.06.2010 eingebunden?Wie viele Verträge müssen derzeit von der Landesschulbehörde überprüft werden
und bis wann wird diese Überprüfung abgeschlossen sein?Aus welchen Gründen werden die Dienstleistungsverträge, die von Kooperationspartnern der Ganztagsschulen mit ihren pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgeschlossen werden, nicht in die Überprüfung einbezogen?
IV. Auswirkungen auf den Betrieb der Ganztagsschulen
Wie viele Dienstleistungsverträge laufen derzeit in den Schulen noch weiter, die noch nicht von der Landesschulbehörde überprüft worden sind?
An wie vielen Schulen gibt es während der Überprüfungsphase der Verträge Einschränkungen der Ganztagsangebote?
Wie hoch schätzt die Landesregierung den insgesamt fällig werdenden Betrag für die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ein und worauf stützt sie diese Schätzung?
Welche Mehrkosten werden denjenigen Schulen künftig entstehen, die außerschulische Fachkräfte bislang im Rahmen von Dienstleistungsverträgen beschäftigt haben, wenn sie diese Fachkräfte künftig im gleichen Stundenumfang im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigen?
In welchem Umfang wird die Landesregierung die Mittel, die sie den Ganztagsschulen für die Beschäftigung außerschulischer Fachkräfte zur Verfügung stellt, anheben, damit sie künftig diese Fachkräfte mindestens im bisherigen Stundenumfang im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigen können?
Wenn die Landesregierung die Mittel, die den Ganztagsschulen für die Beschäftigung außerschulischer Fachkräfte zur Verfügung stehen, nicht oder nicht im vollen Umfang der künftigen Mehrkosten anheben will:
In welchem Umfang werden die Ganztagsschulen, die ihre außerschulischen Fachkräfte nicht mehr im Rahmen von Dienstleistungsverträgen beschäftigen können, sondern im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigen müssen, ihre Angebote einschränken müssen?Wie viele Fachkräfte mussten mittlerweile ihre Tätigkeit an Ganztagsschulen beenden, weil eine sachgrundlos befristete Tätigkeit nur für maximal zwei Jahre zulässig ist?
Wie will die Landesregierung bei einer steigenden Anzahl an Ganztagsschulen sicherstellen, dass den Ganztagsschulen eine genügende Anzahl an geeigneten pädagogischen Fachkräften zur Verfügung steht, wenn diese bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen nur maximal zwei Jahre an einer Schule tätig sein können?
Wann wird die Landesregierung alle Ganztagsschulen mit einem vollen Ganztagszuschlag entsprechend dem Erlass "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen", Punkt 5.1 ausstatten?
Stefan Wenzel
Fraktionsvorsitzender