Gesundheitliche Versorgung im öffentlichen Dienst: Erlass einer niedersächsischen Beihilfeverordnung

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Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Hannover, den 30.09.2003

Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
Der Landtag fordert die Landesregierung auf:
1. Im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2004 einen Artikel mit dem Entwurf einer Novelle des niedersächsischen Beamtengesetzes vorzulegen, die den § 87c (Beihilfen) mit den folgenden Maßgaben verändert:
 Die niedersächsischen Beamten erhalten künftig Beihilfe aufgrund einer noch zu erlassenden Beihilfeverordnung des Landes Niedersachsen.
 Beihilfefähig sind aufgrund der neuen Beihilfeordnung grundsätzlich Leistungen nach der Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) bis zur Höhe des 1,7 fachen Gebührensatzes. Höhere Gebührensätze sind zu begründen.
2. Im Rahmen von Stichproben wird ermittelt, ob mißbräuchlich überhöhte Gebührensätze abgerechnet werden, die im Einzelfall nicht durch Schwierigkeit oder Zeitaufwand der ärztlichen Behandlung gedeckt sind.
Begründung
Offensichtlich werden in Niedersachsen mehr als neunzig Prozent aller ärztlichen Leistungen bei beihilfeberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit dem 2,3 fachen Satz der Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Der durchschnittliche Gebührensatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt deutlich niedriger.
Angesichts von Beihilfekosten in Höhe 480 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2003 würde sich bei einer Veranschlagung von durchschnittlichen Gebühren in Höhe des 1,7 fachen des Gebührensatzes eine deutliche Ersparnis ergeben.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages hat in einer Stellungnahme deutlich gemacht, dass der Landesgesetzgeber die in § 87c des Niedersächsischen Beamtengesetzes begründete Bindung an die Beihilfevorschriften des Bundes aufheben kann und eine eigene Beihilfeverordnung erlassen kann.
Die GOÄ sieht erst ab einem 2,3 fachen Gebührensatz eine verständliche und nachvollziehbare Begründung vor. Unterhalb dieses Satzes muss der Arzt - abgesehen von einigen Ausnahmen - nicht begründen. Faktisch orientieren sich die Ärzte in ihrem Abrechnungsverhalten daher am oberen Schwellenwert. Laut Gesetzgebungs- und Beratungsdienst könne die Rechtmäßigkeit dieser Abrechnungspraxis bezweifelt werden. Um eine ordnungsgemäße und angemessene Abrechnungspraxis zu gewährleisten sind daher Stichprobenkontrollen bei ärztlichen Abrechnungen bzw. bei eingereichten Beihilfeanträgen erforderlich.
Da ein beihilfeberechtigter Beamter grundsätzlich nicht schwieriger zu behandeln ist als ein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist der gegenwärtige Zustand nicht mehr haltbar.

Fraktionsvorsitzende

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