Gesetzentwurf zur Sicherung und zum Ausbau einer bäuerlichen Agrarstruktur in Niedersachsen (Niedersächsisches Agrarstruktursicherungs- und Verbesserungsgesetz - NASVG -)

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Sicherung und zum Ausbau einer bäuerlichen Agrarstruktur in Niedersachsen (Niedersächsisches Agrarstruktursicherungs- und Verbesserungsgesetz - NASVG -)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Schutzzweck dieses Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt

Grundstücksverkehr

§ 4 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

§ 5 Genehmigungsantrag

§ 6 Genehmigungsfreie Geschäfte

§ 7 Negativzeugnis

§ 8 Genehmigung

§ 9 Versagung oder Einschränkung der Genehmigung

§ 10 Auflagen und Bedingungen

§ 11 Vorkaufsrechte

§ 12 Ausübung des Vorkaufsrechts

§ 13 Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts

§ 14 Besichtigungsrecht der Vorkaufsberechtigten

§ 15 Zubehör und Nebenleistungen

§ 16 Erlöschen rechtsgeschäftlicher Vorkaufsrechte

§ 17 Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht

Dritter Abschnitt

Siedlungsrecht

§ 18 Gemeinnütziges Siedlungsunternehmen

§ 19 Übereignungsverlangen der früheren Berechtigten

Vierter Abschnitt

Landpachtverkehr

§ 20 Anzeige des Landpachtverkehrs

§ 21 Ausnahmen von der Anzeigepflicht

§ 22 Beanstandung von Pachtverträgen

§ 23 Beanstandungsverfahren

§ 24 Vorrangiges Pachtrecht

Fünfter Abschnitt

Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften

§ 25 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 26 Zustimmungsantrag

§ 27 Zustimmung

Sechster Abschnitt

Verfahren

§ 28 Zuständigkeiten und behördliches Verfahren

§ 29 Grundstücksverkehrsausschüsse

§ 30 Nachweis beim Grundbuchamt

§ 31 Gerichtliches Verfahren

§ 32 Kosten und Steuerfreiheit

Siebter Abschnitt

Zwangsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Zwangsgeld

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Achter Abschnitt

Zusatz-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35 Ausnahmeregeln für Höfe

§ 36 Gesetzesänderungen

§ 37 Überleitungsvorschrift

§ 38 Inkrafttreten

 

 

 

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Schutzzweck dieses Gesetzes

1Das Gesetz dient der Abwehr von Gefahren und erheblichen Nachteilen für die Agrarstruktur und damit für den ländlichen Raum durch eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung von Grund und Boden. 2Agrarstrukturelles Ziel ist insbesondere die Gewährleistung leistungsfähiger, nachhaltig wirtschaftender, bäuerlicher Familienbetriebe sowie eine Dämpfung des Anstiegs der Boden- und Pachtpreise.

§ 2

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf

1.           die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks,

a) auf dem sich die Hofstelle, ein Wirtschaftsgebäude oder eine sonstige bauliche Anlage eines landwirtschaftlichen Betriebes befindet,

b) welches landwirtschaftlich genutzt wird oder nutzbar ist und eine Mindestgröße von 1 ha aufweist,

2.           Landpachtverträge im Sinne des § 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und

3.      den Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften mit Eigentum oder Besitz an landwirtschaftlichen Flächen unter den Voraussetzungen des Fünften Abschnitts.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Als Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Teile eines Grundstücks.

(2) 1Landwirtschaftliche Nutzung im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden kann, der Weinbau, die gartenbauliche Erzeugung und der Erwerbsobstbau. 2Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften oder freiwillige Vereinbarungen ändern die landwirtschaftliche Zweckbestimmung des Grundstücks nicht.

(3) Landwirtin oder Landwirt im Sinne dieses Gesetzes sind all diejenigen, die Landwirtschaft im Haupt- oder Nebenerwerb ausüben.

(4) 1Haupterwerbslandwirtin oder Haupterwerbslandwirt ist, wer einen auf landwirtschaftlicher Nutzung nach Absatz 2 Satz 1 beruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnerzielung betreibt und hieraus das gesamte oder gegenüber anderen Quellen überwiegende Einkommen bezieht. 2Nebenerwerbslandwirtin oder Nebenerwerbslandwirt ist, wer unter Einsatz der Arbeitskraft wesentliche Einkünfte aus ihrer oder seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielt und dadurch eine zusätzliche, nachhaltige und wesentliche Sicherung der eigenen Existenz erfährt.

(5) 1Einer Landwirtin und einem Landwirt gleichgestellt ist jede Person, die die ernsthafte und nach den konkreten Verhältnissen realistische Absicht verfolgt, in absehbarer Zeit einen ertragssicheren landwirtschaftlichen Betrieb im Haupt- oder Nebenerwerb zu errichten. 2Ein schlüssiges, umsetzbares Betriebskonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zum Nachweis vorzulegen.

(6) 1Bilden veräußerte oder verpachtete Grundstücke mit anderen Grundstücken der veräußernden oder verpachtenden Vertragspartei eine räumlich zusammenhängende Fläche, so ist die

Mindestgröße aus der Summe der Flächeninhalte der zur zusammenhängenden Fläche gehören-den Grundstücke zu ermitteln. 2Der Zusammenhang wird durch Straßen und Wege im Sinne des § 53 des Niedersächsischen Straßengesetzes oder durch Gewässer im Sinne des § 40 des Niedersächsischen Wassergesetzes nicht unterbrochen.

Zweiter Abschnitt

Grundstücksverkehr

§ 4

Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

(1) 1Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Ver-trag hierüber bedürfen der Genehmigung. 2Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung dieses Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. 3Die Genehmigung kann auch schon vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der rechtsgeschäftlichen Veräußerung stehen gleich

1.           die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück,

2.      die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als eine Miterbin oder einen Miterben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht,

3.      die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die landwirtschaftliche Nutzung an einem Grundstück zum Gegenstand haben und

4.           die Bestellung eines Nießbrauchs.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 ist die Urkunde mit Auflassungserklärung, im Fall des Ab-satzes 1 Satz 3 sind der notariell beurkundete schuldrechtliche Vertrag und die Auflassungserklärung nachzureichen.

§ 5

Genehmigungsantrag

(1) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die nach § 28 zuständige Behörde.

(2) 1Zur Stellung des Antrags sind die Vertragsparteien und alle diejenigen berechtigt, zu de-ren Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist. 2Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung der oder des Veräußernden beizufügen, ob das veräußerte Grundstück mit anderen Grundstücken eine zusammenhängende Fläche nach § 3 Abs. 6 bildet. 3Hat eine Notarin oder ein Notar den Ver-trag beurkundet, so gelten diese als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen.

(3) Erwerbende haben die für den Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der Ge-nehmigung erforderlichen Tatsachen durch entsprechende Unterlagen und Auskünfte zu belegen.

§ 6

Genehmigungsfreie Geschäfte

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

1.           der Bund, das Land oder eine Kommune als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;

2.      eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt;

3.      die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens dient oder wenn die Veräußerung aufgrund eines städtebaulichen Vertrages oder einer vertraglichen Vereinbarung zur kommunalen und regionalen Entwicklung unter Beteiligung der Öffentlichkeit und mit Zustimmung der Kommune geschieht;

4.      die Veräußerung für die Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage naturschutzrechtlicher Vorschriften notwendig ist oder das Grundstück in Zukunft dafür genutzt werden soll (Ersatzflächenpool) und die Maßnahme oder das Vorgehen in entsprechenden Genehmigungen festgelegt sind oder im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde geplant werden;

5.      Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, dass es sich um die Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstück im Sinne von § 2 Nr. 1 ausgewiesen sind oder

6.      ein bundeseigenes oder nicht bundeseigenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen Grundstücke für verkehrliche Zwecke erwirbt.

§ 7

Negativzeugnis

1Ist zur Veräußerung eine Genehmigung nicht erforderlich, so hat die nach § 28 zuständige Behörde dieses auf Antrag zu bescheinigen. 2Diese Bescheinigung steht der Genehmigung gleich.

§ 8

Genehmigung

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.      ein Grundstück an die Ehefrau oder den Ehemann oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder eine mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandte oder bis zum zweiten Grade verschwägerte Person veräußert wird oder ein Nießbrauch für eine dieser Personen bestellt wird,

2.      ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an eine der in Nummer 1 ge-nannten Personen übertragen wird,

3.           die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient,

4.      das veräußerte Grundstück kleiner ist als 5 ha und mit einem unmittelbar angrenzenden Grundstück der Erwerberin oder des Erwerbers eine wirtschaftliche Einheit bildet,

5.      ein gemischter Betrieb insgesamt veräußert wird und die landwirtschaftliche Fläche nicht die Grundlage für eine selbstständige Existenz bietet,

6.      Grundstücke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen Gründen getauscht werden und ein etwaiger Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des höheren Grundstückswerts ausmacht,

7.      ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung oder einer bergrechtlichen Grundabtretung an diejenigen veräußert wird, zu deren Gunsten es enteignet werden könnte oder abgetreten werden müsste,

8.      ein Grundstück an diejenigen veräußert wird, die das Eigentum aufgrund gesetzlicher Verpflichtung übernehmen müssen,

9.      Ersatzland erworben wird, soweit die Erwerberin oder der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung der Existenz oder zur Aufrechterhaltung des persönlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist,

10.    ein Grundstück an die Pächterin oder den Pächter veräußert wird und diese es seit mindestens sechs Jahren ohne Unterbrechung landwirtschaftlich nutzen oder

11.    ein Grundstück an einen anerkannten Naturschutzverband veräußert wird und damit ein in Bezug auf den Umwelt- und Naturschutz förderungswürdiges Vorhaben verbunden ist.

§ 9

Versagung oder Einschränkung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nach § 4 darf nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen nach § 10 eingeschränkt werden, wenn

1.      die Veräußerung eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens nach § 1 bedeutet oder erwarten lässt, die dann anzunehmen ist, wenn

a)     es sich bei der Erwerberin oder dem Erwerber um eine natürliche oder juristische Person handelt, die keine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Abs. 3 bis 5 ausübt oder auszuüben beabsichtigt, oder

b)     die Erwerberin oder der Erwerber eine marktbeherrschende Stellung am Bodenmarkt hat oder durch den Erwerb erlangt,

2.      durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und der oder dem Veräußernden gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder

3.           der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) 1Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn eine Erwerberin oder ein Erwerber einen Anteil von 25 Prozent oder mehr an der landwirtschaftlichen Fläche einer mindestens 250 ha großen Gemarkung im Eigentum hat oder die Betriebsgröße bereits über dem Doppelten der durchschnittlichen Landwirtschaftlichen Fläche niedersächsischer Betriebe liegt. 2In den Flächenumfang sind Flächen von Gesellschaften einzubeziehen, an denen die Erwerberin oder der Erwerber mit einem bestimmenden Einfluss im Sinne von § 25 Abs. 2 beteiligt ist, sowie Flächen, auf die ein schuldrechtlicher Übertragungsanspruch besteht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung liegt in der Regel vor, wenn durch Erbauseinandersetzungen, Übergabevertrag oder sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.           ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verliert,

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz

zur Sicherung und zum Ausbau einer bäuerlichen Agrarstruktur in Niedersachsen (Niedersächsisches Agrarstruktursicherungs- und Verbesserungsgesetz - NASVG -)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Schutzzweck dieses Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt

Grundstücksverkehr

§ 4 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

§ 5 Genehmigungsantrag

§ 6 Genehmigungsfreie Geschäfte

§ 7 Negativzeugnis

§ 8 Genehmigung

§ 9 Versagung oder Einschränkung der Genehmigung

§ 10 Auflagen und Bedingungen

§ 11 Vorkaufsrechte

§ 12 Ausübung des Vorkaufsrechts

§ 13 Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts

§ 14 Besichtigungsrecht der Vorkaufsberechtigten

§ 15 Zubehör und Nebenleistungen

§ 16 Erlöschen rechtsgeschäftlicher Vorkaufsrechte

§ 17 Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht

Dritter Abschnitt

Siedlungsrecht

§ 18 Gemeinnütziges Siedlungsunternehmen

§ 19 Übereignungsverlangen der früheren Berechtigten

Vierter Abschnitt

Landpachtverkehr

§ 20 Anzeige des Landpachtverkehrs

§ 21 Ausnahmen von der Anzeigepflicht

§ 22 Beanstandung von Pachtverträgen

§ 23 Beanstandungsverfahren

§ 24 Vorrangiges Pachtrecht

Fünfter Abschnitt

Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften

§ 25 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 26 Zustimmungsantrag

§ 27 Zustimmung

Sechster Abschnitt

Verfahren

§ 28 Zuständigkeiten und behördliches Verfahren

§ 29 Grundstücksverkehrsausschüsse

§ 30 Nachweis beim Grundbuchamt

§ 31 Gerichtliches Verfahren

§ 32 Kosten und Steuerfreiheit

Siebter Abschnitt

Zwangsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Zwangsgeld

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Achter Abschnitt

Zusatz-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35 Ausnahmeregeln für Höfe

§ 36 Gesetzesänderungen

§ 37 Überleitungsvorschrift

§ 38 Inkrafttreten

 

 

 

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Schutzzweck dieses Gesetzes

1Das Gesetz dient der Abwehr von Gefahren und erheblichen Nachteilen für die Agrarstruktur und damit für den ländlichen Raum durch eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung von Grund und Boden. 2Agrarstrukturelles Ziel ist insbesondere die Gewährleistung leistungsfähiger, nachhaltig wirtschaftender, bäuerlicher Familienbetriebe sowie eine Dämpfung des Anstiegs der Boden- und Pachtpreise.

§ 2

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf

1.           die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks,

a) auf dem sich die Hofstelle, ein Wirtschaftsgebäude oder eine sonstige bauliche Anlage eines landwirtschaftlichen Betriebes befindet,

b) welches landwirtschaftlich genutzt wird oder nutzbar ist und eine Mindestgröße von 1 ha aufweist,

2.           Landpachtverträge im Sinne des § 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und

3.      den Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften mit Eigentum oder Besitz an landwirtschaftlichen Flächen unter den Voraussetzungen des Fünften Abschnitts.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Als Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Teile eines Grundstücks.

(2) 1Landwirtschaftliche Nutzung im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden kann, der Weinbau, die gartenbauliche Erzeugung und der Erwerbsobstbau. 2Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften oder freiwillige Vereinbarungen ändern die landwirtschaftliche Zweckbestimmung des Grundstücks nicht.

(3) Landwirtin oder Landwirt im Sinne dieses Gesetzes sind all diejenigen, die Landwirtschaft im Haupt- oder Nebenerwerb ausüben.

(4) 1Haupterwerbslandwirtin oder Haupterwerbslandwirt ist, wer einen auf landwirtschaftlicher Nutzung nach Absatz 2 Satz 1 beruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnerzielung betreibt und hieraus das gesamte oder gegenüber anderen Quellen überwiegende Einkommen bezieht. 2Nebenerwerbslandwirtin oder Nebenerwerbslandwirt ist, wer unter Einsatz der Arbeitskraft wesentliche Einkünfte aus ihrer oder seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielt und dadurch eine zusätzliche, nachhaltige und wesentliche Sicherung der eigenen Existenz erfährt.

(5) 1Einer Landwirtin und einem Landwirt gleichgestellt ist jede Person, die die ernsthafte und nach den konkreten Verhältnissen realistische Absicht verfolgt, in absehbarer Zeit einen ertragssicheren landwirtschaftlichen Betrieb im Haupt- oder Nebenerwerb zu errichten. 2Ein schlüssiges, umsetzbares Betriebskonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zum Nachweis vorzulegen.

(6) 1Bilden veräußerte oder verpachtete Grundstücke mit anderen Grundstücken der veräußernden oder verpachtenden Vertragspartei eine räumlich zusammenhängende Fläche, so ist die

Mindestgröße aus der Summe der Flächeninhalte der zur zusammenhängenden Fläche gehören-den Grundstücke zu ermitteln. 2Der Zusammenhang wird durch Straßen und Wege im Sinne des § 53 des Niedersächsischen Straßengesetzes oder durch Gewässer im Sinne des § 40 des Niedersächsischen Wassergesetzes nicht unterbrochen.

Zweiter Abschnitt

Grundstücksverkehr

§ 4

Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

(1) 1Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Ver-trag hierüber bedürfen der Genehmigung. 2Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung dieses Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. 3Die Genehmigung kann auch schon vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der rechtsgeschäftlichen Veräußerung stehen gleich

1.           die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück,

2.      die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als eine Miterbin oder einen Miterben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht,

3.      die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die landwirtschaftliche Nutzung an einem Grundstück zum Gegenstand haben und

4.           die Bestellung eines Nießbrauchs.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 ist die Urkunde mit Auflassungserklärung, im Fall des Ab-satzes 1 Satz 3 sind der notariell beurkundete schuldrechtliche Vertrag und die Auflassungserklärung nachzureichen.

§ 5

Genehmigungsantrag

(1) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die nach § 28 zuständige Behörde.

(2) 1Zur Stellung des Antrags sind die Vertragsparteien und alle diejenigen berechtigt, zu de-ren Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist. 2Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung der oder des Veräußernden beizufügen, ob das veräußerte Grundstück mit anderen Grundstücken eine zusammenhängende Fläche nach § 3 Abs. 6 bildet. 3Hat eine Notarin oder ein Notar den Ver-trag beurkundet, so gelten diese als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen.

(3) Erwerbende haben die für den Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der Ge-nehmigung erforderlichen Tatsachen durch entsprechende Unterlagen und Auskünfte zu belegen.

§ 6

Genehmigungsfreie Geschäfte

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

1.           der Bund, das Land oder eine Kommune als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;

2.      eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt;

3.      die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens dient oder wenn die Veräußerung aufgrund eines städtebaulichen Vertrages oder einer vertraglichen Vereinbarung zur kommunalen und regionalen Entwicklung unter Beteiligung der Öffentlichkeit und mit Zustimmung der Kommune geschieht;

4.      die Veräußerung für die Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage naturschutzrechtlicher Vorschriften notwendig ist oder das Grundstück in Zukunft dafür genutzt werden soll (Ersatzflächenpool) und die Maßnahme oder das Vorgehen in entsprechenden Genehmigungen festgelegt sind oder im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde geplant werden;

5.      Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, dass es sich um die Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstück im Sinne von § 2 Nr. 1 ausgewiesen sind oder

6.      ein bundeseigenes oder nicht bundeseigenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen Grundstücke für verkehrliche Zwecke erwirbt.

§ 7

Negativzeugnis

1Ist zur Veräußerung eine Genehmigung nicht erforderlich, so hat die nach § 28 zuständige Behörde dieses auf Antrag zu bescheinigen. 2Diese Bescheinigung steht der Genehmigung gleich.

§ 8

Genehmigung

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.      ein Grundstück an die Ehefrau oder den Ehemann oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder eine mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandte oder bis zum zweiten Grade verschwägerte Person veräußert wird oder ein Nießbrauch für eine dieser Personen bestellt wird,

2.      ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an eine der in Nummer 1 ge-nannten Personen übertragen wird,

3.           die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient,

4.      das veräußerte Grundstück kleiner ist als 5 ha und mit einem unmittelbar angrenzenden Grundstück der Erwerberin oder des Erwerbers eine wirtschaftliche Einheit bildet,

5.      ein gemischter Betrieb insgesamt veräußert wird und die landwirtschaftliche Fläche nicht die Grundlage für eine selbstständige Existenz bietet,

6.      Grundstücke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen Gründen getauscht werden und ein etwaiger Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des höheren Grundstückswerts ausmacht,

7.      ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung oder einer bergrechtlichen Grundabtretung an diejenigen veräußert wird, zu deren Gunsten es enteignet werden könnte oder abgetreten werden müsste,

8.      ein Grundstück an diejenigen veräußert wird, die das Eigentum aufgrund gesetzlicher Verpflichtung übernehmen müssen,

9.      Ersatzland erworben wird, soweit die Erwerberin oder der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung der Existenz oder zur Aufrechterhaltung des persönlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist,

10.    ein Grundstück an die Pächterin oder den Pächter veräußert wird und diese es seit mindestens sechs Jahren ohne Unterbrechung landwirtschaftlich nutzen oder

11.    ein Grundstück an einen anerkannten Naturschutzverband veräußert wird und damit ein in Bezug auf den Umwelt- und Naturschutz förderungswürdiges Vorhaben verbunden ist.

§ 9

Versagung oder Einschränkung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nach § 4 darf nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen nach § 10 eingeschränkt werden, wenn

1.      die Veräußerung eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens nach § 1 bedeutet oder erwarten lässt, die dann anzunehmen ist, wenn

a)     es sich bei der Erwerberin oder dem Erwerber um eine natürliche oder juristische Person handelt, die keine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Abs. 3 bis 5 ausübt oder auszuüben beabsichtigt, oder

b)     die Erwerberin oder der Erwerber eine marktbeherrschende Stellung am Bodenmarkt hat oder durch den Erwerb erlangt,

2.      durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und der oder dem Veräußernden gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder

3.           der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) 1Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn eine Erwerberin oder ein Erwerber einen Anteil von 25 Prozent oder mehr an der landwirtschaftlichen Fläche einer mindestens 250 ha großen Gemarkung im Eigentum hat oder die Betriebsgröße bereits über dem Doppelten der durchschnittlichen Landwirtschaftlichen Fläche niedersächsischer Betriebe liegt. 2In den Flächenumfang sind Flächen von Gesellschaften einzubeziehen, an denen die Erwerberin oder der Erwerber mit einem bestimmenden Einfluss im Sinne von § 25 Abs. 2 beteiligt ist, sowie Flächen, auf die ein schuldrechtlicher Übertragungsanspruch besteht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung liegt in der Regel vor, wenn durch Erbauseinandersetzungen, Übergabevertrag oder sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.           ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verliert,

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