Gesetzentwurf zur Beteiligung des Landtages bei Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Beteiligung des Landtages bei Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetzdes Bundes

§1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist die Beteiligung des Niedersächsischen Landtages bei Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes sicherzustellen.

§2 Unterrichtungspflichten

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig über den geplanten Erlass oder eine geplante Änderung einer bereits erlassenen Rechtsverordnung gemäß §32 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG).

§3 Anhörung des Landtages

(1) Vor Erlass oder Änderung einer Rechtsverordnung nach §32 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes gibt die Landesregierung dem Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen des Niedersächsischen Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Der Landtag kann näheres in seiner Geschäftsordnung regeln. Insbesondere kann die Beteiligung weiterer Ausschüsse festgelegt werden.

(3) In Eilfällen kann die Stellungnahme nachträglich eingeholt werden.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Dieses Gesetz sichert die Beteiligung des Landtages an Verordnungen auf Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch Unterrichtungs- und Anhörungsrechte. Die Beteiligung des Landtages ist auch verfassungsrechtlich geboten, da Art. 25 NV vorschreibt, dass der Landtag über die Vorbereitung von Verordnungen von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten ist. Im Normalfall könnte sich der Landtag nach der Information über die Regelungsabsichten der Landesregierung im Detail unterrichten lassen und der Landesregierung ggf. eigene Vorgaben machen.

In dringenden Fällen kann die Landesregierung auch nach diesem Gesetz eine Verordnung erlassen und die Anhörung nachträglich einholen. Das Gesetz führt also in Eilfällen nicht zu einer Verzögerung, aber es stellt sicher, dass gerade in Zeiten schwerster Grundrechtseingriffe und Einschnitte in das Leben aller der Landtag als Legislative nicht völlig aus dem Verordnungsverfahren herausgehalten wird.

I. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landes-entwicklung.

II. Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Familien

Die Neuregelung hat keine spezifischen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Familien.

III. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

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