Gesetzentwurf zur Aufhebung des Neugründungsverbots von Gesamtschulen

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Aufhebung des Neugründungsverbots von Gesamtschulen

Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Artikel 1

1.) § 12 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 339) ,wird durch folgende Sätze ersetzt: "In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. Es können auch Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Jahrgangs unterrichtet werden."

2.) § 12 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 339), wird gestrichen.

3.) § 106 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 339), wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Niedersachsen braucht eine neue Schule, die nicht aussortiert, sondern jedes Kind und jeden Jugendlichen mit seinen jeweiligen Begabungen optimal fördert.

Die Zahl der Anmeldungen an den Integrierten Gesamtschulen zeigt, dass eine große Zahl der Eltern eine Schule wünscht, an der die Bildungswege für ihr Kind nicht vorzeitig festgelegt werden. Zum Schuljahr 2007/08 mussten an einzelnen Gesamtschulen aus Platzmangel bis zu 78% der angemeldeten Kinder abgewiesen werden.

Mit dem 2003 im Schulgesetz verankerten Neugründungsverbot für Gesamtschulen wurde eine grundlegende Weiterentwicklung des Schulwesens in Niedersachsen blockiert.

Als kurzfristiger Schritt muss deshalb das Neugründungsverbot für Gesamtschulen uneingeschränkt aufgehoben werden. Dieser Schritt muss unverzüglich gegangen werden, damit dem Wunsch vieler Eltern entsprechend noch zum Schuljahresbeginn 2008/09 neue Gesamtschulen gegründet werden können.

Angesichts des starken Druckes der Eltern hat die Landesregierung vor der Landtagswahl zugesagt, die Neugründung von Gesamtschulen wieder zulassen zu wollen. In ihrer Regierungserklärung hat die Landesregierung die Neugründung von Gesamtschulen jedoch von sehr engen Voraussetzungen abhängig gemacht, insbesondere davon, dass das Regelschulsystem – gemeint dürfte das herkömmliche gegliederte Schulsystem sein – nicht gefährdet werde. Das heißt, es wird auch der Bestand von Schulformen, die von den Eltern kaum noch nachgefragt werden, zur Voraussetzung für die Neugründung von Gesamtschulen gemacht. In weiten Regionen würde damit die Neugründung von Gesamtschulen weiterhin blockiert werden. Demgegenüber hatte der Niedersächsische Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 08.05.1996 festgestellt: "Es ist mit der Niedersächsischen Verfassung vereinbar, dass gemäß § 106 NSchG neben der IGS der Bestand des gegliederten Schulsystems nicht garantiert ist."

Das Verbot, neue Gesamtschulen zu errichten, stößt bei vielen Schulträgern auf Ablehnung. Auch die Vorgabe, dass Gesamtschulen nur neu gegründet werden dürfen, wenn daneben alle Schulformen des herkömmlichen Schulsystems erhalten bleiben, würde die Schulträger daran hindern, ihr Schulangebot den Bedürfnissen der Eltern entsprechend weiterzuentwickeln.

Mit dem vorgelegten Gesetz soll deshalb das Neugründungsverbot von Gesamtschulen ohne Einschränkungen aufgehoben werden. Die Schulträger sollen nur noch durch § 106 NSchG verpflichtet sein, "Schulen nach Maßgabe des Bedürfnisses zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben."

Zugleich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ab der 1. Klasse durchgängige gemeinsame Schulen zu gründen.

Stefan Wenzel

Fraktionsvorsitzender

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