Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Fraktion der SPD  
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

 

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588), wird wie folgt geändert:

  1. § 22 Abs. 2 a wird gestrichen.
  2. § 29 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann in der Einladung zu einer Sitzung des Personalrats festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder des Personalrats durch Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz), wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. nicht mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Personalrats oder die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widersprechen und
  3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen.

2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende des Personalrats durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, und trägt diese abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3 in die Anwesenheitsliste ein.“

  1. § 31 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1In der Geschäftsordnung kann die Beschlussfassung im Umlaufverfahren in Schriftform oder in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgesehen werden. 2Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine nach § 56 oder nach § 178 Abs. 4 SGB IX teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht.3Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Personalrats gefasst. 4Nach Absatz 3 ausgeschlossene Mitglieder des Personalrats dürfen am Umlaufverfahren nicht teilnehmen. 5Die oder der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren spätestens in der nächsten Sitzung des Personalrats bekannt.“

  1. Dem § 61 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

„(3) 1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. 2Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. 3Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.“

  1. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 werden die Worte „schriftlich oder durch E-Mail“ durch die Worte „in Schriftform oder in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.
  2. In Satz 2 werden die Worte „schriftlich oder durch E-Mail“ durch die Worte „in Schriftform oder in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.
  3. In Satz 6 werden die Worte „schriftlich oder durch E-Mail“ durch die Worte „in Schriftform oder in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.
  1. § 69 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „schriftlich oder durch E-Mail“ durch die Worte „in Schriftform oder in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)       In Satz 1 werden die Worte „schriftlich oder durch E-Mail“ durch die Worte „in Schriftform oder in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.

bb)       In Satz 2 werden die Worte „schriftlich oder durch E-Mail“ durch die Worte „in Schriftform oder in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.

  1. § 72 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „schriftlich, durch E-Mail“ durch die Worte „in Schriftform, in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.

b)      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle kann in der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz), wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. kein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht und
  3. geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen.

2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.“

  1. § 76 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „schriftlich oder durch E-Mail“ durch die Worte „in Schriftform oder in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.

b)      In Absatz 3 werden die Worte „schriftlich oder durch E-Mail“ durch die Worte „in Schriftform oder in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.

  1. § 107 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
  2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

2Für eine stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte gilt Satz 1 entsprechend, wenn sie in Angelegenheiten tätig ist, die der Personalratsbeteiligung nach diesem Gesetz unterliegen.“

  1. § 107 d wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „schriftlich, durch E-Mail“ durch die Worte „in Schriftform, in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.
  2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle kann in der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz), wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. kein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht und
  3. geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen.

2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.“

  1. § 107 f wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „schriftlich oder durch E-Mail“ durch die Worte „in Schriftform oder in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.
  2. In Absatz 3 werden die Worte „schriftlich oder durch E-Mail“ durch die Worte „in Schriftform oder in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.
  1. § 121 Abs. 3 und 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

§ 64 Absatz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588), wird wie folgt geändert:

  1. Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Abgeordneten mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden der Vertretung können an den Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt oder die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte dies aufgrund einer Regelung in der Hauptsatzung nach Satz 2 anordnet.“

  1. Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

2Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass 

1. die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung die Möglichkeit der Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik in der Ladung anordnen kann oder

2. die oder der Vorsitzende der Vertretung nach Herstellung des Benehmens mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten verlangen kann, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Möglichkeit der Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik in der Ladung anordnet.“

  1. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und der bisherige Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am        in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 rückwirkend am 30. März 2022 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

  1. Anlass, Ziele, Schwerpunkte des Gesetzes

Personalvertretungen spielen eine wichtige Rolle bei der Organisation und Durchführung der Aufgaben der Landes- und Kommunalverwaltungen und für die Artikulation und Einbeziehung der Interessen der dort Beschäftigten.

Mit dem Gesetzentwurf soll das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung weiterentwickelt werden.

Die guten Erfahrungen mit Sitzungen der Personalvertretungen als Video- oder Telefonkonferenzen während der COVID-19-Pandemie sollen in allgemeine Regelungen umgesetzt werden. Zur Stärkung der Arbeits- und Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen soll für unstreitige Angelegenheiten ohne Erörterungsbedarf die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren eröffnet werden.

Im Hinblick auf die besondere Funktion der Einigungsstelle als Schlichtungsstelle soll die Durchführung von Video- oder Telefonkonferenzen für die Einigungsstellen nur zugelassen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

Zur digitalen Übermittlung im Beteiligungsverfahren soll eine technikneutrale Regelung geschaffen werden.

Zudem soll eine Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Dienststelle nach der Datenschutz-Grundverordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Personalrat erfolgen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191) wurde den niedersächsischen Kommunen mit der Erweiterung des § 64 um die Absätze 3 bis 9 die Möglichkeit eröffnet, die Teilnahme von Abgeordneten an Sitzungen der kommunalen Gremien per Videokonferenztechnik auch außerhalb epidemischer Lagen durchzuführen, um im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung es zu ermöglichen, unterschiedliche Lebenssituationen besser mit dem kommunalen Abgeordnetenmandat in Einklang zu bringen. Zur Steigerung der Rechtsklarheit, Verständlichkeit und Anwenderfreundlichkeit wird eine in der Praxis aufgetretene Zweifelsfrage klargestellt, dass die Vertretung auch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten ermächtigen kann, im Benehmen mit der oder dem Ratsvorsitzenden in der Ladung anzuordnen, den Abgeordneten die Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik zu ermöglichen. Alternativ kann auch die oder der Vorsitzende der Vertretung von der Vertretung ermächtigt werden, nach Herstellung des Benehmens mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten von ihr oder ihm zu verlangen, die Möglichkeit der Teilnahme der Abgeordneten durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik in der Ladung anzuordnen.

  1. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung

Keine.

  1. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Familien

Keine.

  1. Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen

Keine.

  1. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Haushaltsmäßige Auswirkungen werden nicht erwartet.

  1. Ergebnisse des Digitalchecks

Bezüge zu Themen des E-Governments, zu bestehendem digitalem Fachrecht und zur Digitalstrategie „Digitale Verwaltung 2025 – IT-Strategie des Landes Niedersachsen“ bestehen nicht.

Die Regelungen bieten die Grundlage für Sitzungen der Personalräte und Einigungsstellen als Video- oder Telefonkonferenzen und für eine digitale Abwicklung der Beteiligung der Personalvertretungen und führen dadurch zu einer Vereinfachung der Verfahren.

Die Verpflichtung zur digitalen Barrierefreiheit gem. § 9a NBGG wird beachtet.

Die Anforderungen an den Datenschutz werden erfüllt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 22):

Die Regelung ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Zu Nummer 2 (§ 29):

Durch Artikel 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 15. Juli 2020 sind Personalratssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz zugelassen worden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist. Diese Möglichkeit der Teilnahme an den Personalratssitzungen hat sich in der Praxis als hilfreiches Instrument für die Geschäftsführung der Personalvertretungen erwiesen, durch das die Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen sichergestellt wurde.Es soll deshalb als flexibles Handlungsinstrument der Personalvertretungen auch ohne Vorliegen einer besonderen Lage unbefristet nutzbar sein. Die Regelung dient der Rechtssicherheit, da Sitzungen und Beschlussfassungen der Personalvertretungen nach Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite rechtssicher nur in Form von Präsenzsitzungen vor Ort durchgeführt werden können. Die Möglichkeit zur Durchführung von Sitzungen als Telefon- oder Videokonferenzen gibt den Personalvertretungen die Chance, von zeitgemäßen, in den Verwaltungen verfügbaren Informations- und Kommunikationstechniken zu profitieren und über den rechtssicheren Einsatz von Präsenzalternativen zu entscheiden.

Der Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen steht in der alleinigen Entscheidung des Personalrats und lässt den Anspruch auf Durchführung von Präsenzsitzungen unberührt. Die Dienststelle soll den Personalrat nicht aus Kostengründen auf den Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen verweisen dürfen. Die Beschränkung auf durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegebene Einrichtungen für Video- und Telefonkonferenzen gewährleistet ein hohes Sicherheitsniveau zum Schutz der Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzung. Durch das Widerspruchsquorum von mindestens 25 Prozent der Personalratsmitglieder oder der Mehrheit einer Gruppenvertretung wird ein angemessener Minderheitenschutz, gleichzeitig aber die Wirksamkeit der Regelung in großen Personalvertretungen sichergestellt.

Über die Verweise in § 48 Abs.1 Satz1, § 49 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Satz 1 gilt die Regelung auch für die Stufenvertretungen, den Gesamtpersonalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Zu Nummer 3 (§ 31):

Die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren stärkt die Arbeits- und Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen und senkt den Zeitaufwand. Bei Beschlüssen im Umlaufverfahren handelt es sich um eine präsenzlose Abstimmung, das heißt die Entscheidung fällt nicht notwendig gleichzeitig, sondern zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Mangels Anwesenheit der Mitglieder soll die Beschlussfassung mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder erfolgen. Das Umlaufverfahren dürfte eher für unstreitige Konstellationen von Beschlussfassungen geeignet sein, bei denen kein Erörterungsbedarf besteht. Zur Wahrung des vorrangigen Anwesenheitsprinzips ist das Verfahren nur konsensbasiert zulässig. Neben den Mitgliedern des Personalrats sollen auch die an den Sitzungen teilnahmeberechtigte Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 56) und Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 4 SGB IX) ein Widerspruchsrecht erhalten. Die Beschlussgegenstände und die Einzelheiten des Verfahrens sind in der Geschäftsordnung vorab festzulegen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse des Beschlussverfahrens spätestens in der nächsten Sitzung des Personalrats dient der Transparenz des Verfahrens.

Zu Nummer 4 (§ 61):

Bei der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten hat der Personalrat die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten (Satz 1).

Kern der Regelung ist die Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Dienststelle nach der Datenschutz-Grundverordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Personalrat (Satz 2). Die Verantwortlichkeit der Dienststelle ist sachgerecht, da der Personalrat lediglich eine organisationsinterne Einrichtung, jedoch keine nach außen rechtlich verselbständigte Institution ist. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten agiert der Personalrat daher als institutionell unselbständiger Teil der für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlichen Dienststelle. Die Regelung führt die bislang bestehende Rechtslage fort und macht von der durch Artikel 4 Nummer 7 zweiter Halbsatz der Datenschutz-Grundverordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen im mitgliedstaatlichen Recht zu bestimmen.

Die beiderseitige Unterstützungspflicht von Dienststelle und Personalrat bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (Satz 3) beruht auf der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Dienststelle einerseits und der innerorganisatorischen Selbständigkeit und Weisungsfreiheit des Personalrats andererseits. Bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Pflichten sind Dienststelle und Personalrat daher auf gegenseitige Unterstützung angewiesen: So hat der Personalrat keine Pflicht, ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung) zu führen, allerdings muss das Verarbeitungsverzeichnis der Dienststelle auch die Verarbeitungstätigkeiten des Personalrats enthalten. Auch bei den datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten z. B. dem Auskunftsrecht (Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung) ist die Dienststelle, wenn z. B. der Auskunftsanspruch sich auf die durch den Personalrat verarbeiteten Daten bezieht, auf die Unterstützung durch den Personalrat angewiesen. Schließlich hat der Personalrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung sicherzustellen.

Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat seine Beratung und Prüfung der Personalvertretung im Sinne des NPersVG vertraulich zu erbringen, insbesondere hierüber nicht die Dienststelle zu informieren. Dies entspricht auch der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten nach Art. 38 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung und der Pflicht zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit nach Art. 38 Abs. 5 Datenschutz-Grundverordnung.

Zu Nummer 5 (§ 68):

Im Zuge der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung der Verwaltung soll das elektronische Beteiligungsverfahren nicht mehr auf E-Mails beschränkt werden. Die Vorgabe „in Schriftform oder in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik“ besagt, dass eine Erklärung sowohl in der herkömmlichen Schriftform als auch grundsätzlich in der einfachsten elektronischen Variante (z. B. als einfache E-Mail oder durch elektronische Verfahren zur Aktenführung und Vorgangsbearbeitung) ohne qualifizierte elektronische Signatur zulässig ist. Die Nutzung vereinfacht und beschleunigt die Kommunikation zwischen Dienststelle und Personalvertretung und vermeidet Medienbrüche.

Im Fall der elektronischen Kommunikation ist insbesondere sicherzustellen, dass die Einhaltung der Beteiligungsfristen überwacht und dokumentiert werden und kein Zugriff durch Unberechtigte erfolgen kann. Das Vorliegen einer gemeinsamen Vertretung nach § 28 Absatz 2 Satz 2 ist durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.

Ausnahmen von der elektronischen Kommunikation bestehen nur dort, wo der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitsgebots einer elektronischen Übermittlung entgegenstehen. Dies ist insbesondere bei Abschluss von Dienstvereinbarungen (vgl. § 78 Absatz 2) sowie der Geltendmachung von Weiterbeschäftigungsansprüchen von Auszubildenden nach § 58 der Fall.

Die Nutzung elektronischer Kommunikation setzt die Verfügbarkeit entsprechender Informations- und Kommunikationstechnik voraus, insbesondere auf Seiten des Personalrats. Elektronische Kommunikation kann daher nur auf elektronischen Kommunikationswegen erfolgen, die dem Personalrat zugänglich sind und üblicherweise in der Dienststelle genutzt werden. Die Dienststelle hat den Personalrat gemäß § 37 Absatz 4 mit entsprechender Informations- und Kommunikationstechnik auszustatten.

Zu Nummer 6 (§ 69):

Bei Initiativanträgen des Personalrates soll ebenfalls die in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden können (vgl. Änderung § 68 Abs. 2).

Zu Nummer 7 (§ 72):

Zu Buchstabe a:

Äußerungen gegenüber der Einigungsstelle sollen auch in Textform mittels der in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik möglich sein, ohne dass es hierfür der bei vorgeschriebener Schriftform erforderlichen Signatur bedarf.

Zu Buchstabe b:

Im Hinblick auf die besondere Funktion der Einigungsstelle, als Schlichtungsstelle auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken, soll die Möglichkeit der Durchführung von Video- oder Telefonkonferenzen anders als bei den Sitzungen der Personalvertretungen nur möglich sein, wenn kein Mitglied widerspricht. Grundsätzlich sollen die Einigungsstellen in Präsenzsitzungen tagen. Die Regelung soll die Funktionsfähigkeit der Einigungsstellen insbesondere auch in Ausnahmesituationen sicherstellen, in denen z. B. persönliche Kontakte vermieden werden müssen wie während der COVID-19-Pandemie.

Zu Nummer 8 (§ 76):

Beim Verfahren zur Herstellung des Benehmens soll der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik wie beim Mitbestimmungsverfahren zugelassen werden.

Zu Nummer 9 (§ 107):

Sinn und Zweck des § 107 Abs. 1 ist die Vermeidung von Interessenkonflikten. Der aktuelle Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf die kommunale Gleichstellungsbeauftragte (GB), nicht jedoch auf deren Stellvertretung, weil das Kommunalverfassungsrecht zur Zeit der Formulierung des § 107 Abs. 1 im Jahr 1994 noch keine Stellvertretung für die GB vorsah. Derartige Regelungen wurden erstmals mit Gesetz vom 19. März 2001 (Nds. GVBl. S. 112) in das Kommunalverfassungsrecht aufgenommen. Die vorgesehene Rechtsänderung dient insofern insbesondere der Klarstellung.

Zur Vermeidung von Interessenkollisionen ist auch die Wählbarkeit einer stellvertretenden GB für den Personalrat und den Gesamtpersonalrat ihrer Dienststelle auszuschließen, wenn sie mit Angelegenheiten befasst ist, die der Personalratsbeteiligung unterliegen. Dies trifft in vollem Umfang auf die ständige Stellvertreterin der GB nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 und die Verhinderungsvertreterin nach § 8 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zu, denn in diesen Fällen nimmt die jeweilige Stellvertreterin alle Aufgaben der GB, mit allen Rechten und Pflichten, auch gegenüber der Dienststelle wahr. Bei einer Stellvertretung für abgegrenzte Aufgabenbereiche nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NKomVG ist dagegen zu differenzieren: Nur wenn zum jeweiligen Aufgabenbereich Angelegenheiten gehören, die der Personalratsbeteiligung unterliegen, ist die Stellvertreterin nicht für die Personalvertretung wählbar.

Bei Übernahme einer entsprechenden Stellvertretung der GB würde der Verlust der Wählbarkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG eintreten und die Mitgliedschaft im Personalrat enden.

Zu Nummer 10 (§ 107 d):

Buchstabe a:

Anpassung an die Änderung des § 72 Abs. 1.

Buchstabe b:

Anpassung an die Änderung des § 72 Abs. 2.

Zu Nummer 11 (§ 107 f):

Anpassung an die Änderungen des § 76.

Zu Nummer 12:

Die Regelungen sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes):

Zu Ziffern 1 und 2:

Der Gesetzgeber hat der Vertretung bei der Zulassung von Hybridsitzungen einen weiten Ermessensspielraum einräumt (vgl. LT-Drs. 18/10594, S. 3). Neben einer eigenständigen Regelung, Abgeordneten die Teilnahme an den Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik zu ermöglichen, kann der Ermessensspielraum auch die Ermächtigung umfassen, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung in der Ladung anordnen kann, den Abgeordneten die Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik zu ermöglichen oder dass alternativ die oder der Vorsitzende der Vertretung nach Herstellung des Benehmens mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten von ihr oder ihm verlangen kann, die Möglichkeit der Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik in der Ladung anzuordnen. Dies soll durch die ausdrückliche Benennung dieser Möglichkeiten in den Sätzen 1 und 2 klargestellt werden.

Die vorzunehmende Klarstellung lehnt sich dabei an § 182 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 NKomVG an. In Zeiten festgestellter epidemischer Lagen, bei Vorliegen eines relevanten örtlichen Infektionsgeschehens oder wenn das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist, kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung in der Ladung anordnen, dass alle oder einzelne Abgeordnete grds. per Videokonferenztechnik an der Sitzung der Vertretung teilnehmen können. Während der Dauer der COVID-19-Pandemie hat sich diese Regelung nach ministeriellen Erkenntnissen, die von den kommunalen Spitzenverbänden geteilt werden, in der Praxis bewährt und wird deshalb mancherorts auf Grundlage entsprechender Hauptsatzungsbestimmungen auch im Rahmen des § 64 Absatz 3 NKomVG praktiziert.

Mit der Regelung wird verdeutlicht, dass die Entscheidung, ob eine Sitzung der Vertretung hybrid oder in Präsenz stattfindet, von der Vertretung auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden kann (Satz 2 Ziffer 1). Das Erfordernis des Benehmens mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung korrespondiert mit § 59 Abs. 3 Satz 1 NKomVG. Bei ihrer oder seiner Entscheidung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte jedoch zu berücksichtigen, ob rechtliche oder tatsächliche Gründe vorliegen, die die Durchführung einer Sitzung in Präsenz erfordern.

Alternativ kann die Entscheidung, ob eine Sitzung der Vertretung hybrid oder in Präsenz stattfindet, von der Vertretung auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vertretung übertragen werden (Satz 2 Ziffer 2). Es erscheint sachgerecht, auch für ihr oder sein Verlangen eine Benehmensherstellung mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten herbeizuführen, weshalb diese Voraussetzung nun ausdrücklich im Gesetz für diese Fallkonstellation vorgegeben wird. Letztendlich hat auch in diesen Fällen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Rahmen der Einladung nach § 59 Abs. 1 NKomVG zu prüfen, ob rechtliche oder tatsächliche Gründe vorliegen, die die Durchführung einer Sitzung in Präsenz erfordern.

Die Delegationsmöglichkeit nunmehr ausdrücklich festzuschreiben, erscheint bedenkenfrei:

Soweit die Vertretung der Meinung sein sollte, dass die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, eine bessere Vereinbarkeit eines kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu erreichen, nach einer erfolgten Ermächtigung auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten bzw. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vertretung nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, steht es ihr frei, die Ermächtigung in der Hauptsatzung aufzuheben und in einer Hauptsatzungsregelung eigene Vorgaben zu verabschieden.

Wenn die Hauptsatzung es zulässt, dass Abgeordnete an den Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen kann, gilt dies bereits jetzt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vertretung (§ 64 Abs. 3 Satz 3 NKomVG). Aus gesetzessystematischen Gründen wird diese Regelung nunmehr in Satz 1 wiedergegeben. Eine materielle Änderung geht damit nicht einher.

Zu Ziffer 3:

Die Neunummerierung des Satzes 2 stellt eine Folgeänderung zu Ziffer 2 dar. Satz 3 kann gestrichen werden, nachdem sich der Inhalt der Vorschrift nunmehr im neuen Satz 1 befindet.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten):

Die Vorschrift enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten.

Zu Absatz 2:

Die nunmehr im Gesetz vorgesehene Ermächtigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten bzw. der oder des Vorsitzenden der Vertretung wird auch bislang schon als rechtlich zulässig angesehen. Die gesetzliche Klarstellung soll lediglich in der Praxis aufgetretenen Rechtsunsicherheiten beseitigen und aus diesem Grund rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ergänzung des § 64 NKomVG um die Möglichkeit der Durchführung hybrider Sitzungen in Kraft treten (vgl. Nds. GVBl. 2022, S. 191).

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