Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) (Patientenbeauftragte)

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG)

Artikel 1

Das Niedersächsische Krankenhausgesetz vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. 2012, 2) wird wie folgt geändert:

1. Es wird ein neuer § 16 angefügt:

§ 16

Patientenbeauftragte

(1)    1Die Krankenhausträger berufen für die Dauer von fünf Jahren für jedes Krankenhaus mindestens eine Patientenbeauftragte oder einen Patientenbeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Bedienstete des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können nicht berufen werden. 3Die oder der Patientenbeauftragte führt das Amt bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers aus. 4Die erstmalige Berufung einer oder eines Patientenbeauftragten hat bis zum 01.07.2015 in jedem Krankenhaus zu erfolgen.

(2)    1Das Krankenhaus teilt den Namen und die Anschrift der oder des Patientenbeauftragten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium mit. 2Es gibt den Patientinnen und Patienten Name, Anschrift, Sprechstundenzeit und Aufgabenbereich der oder des Patientenbeauftragten in geeigneter Weise bekannt.

(3)    1Die Patientenbeauftragten halten regelmäßig Sprechstunden in vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten geeigneten Räumlichkeiten ab und nehmen als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner Anregungen und Beschwerden von Patientinnen und Patienten oder deren Angehörigen entgegen und prüfen sie. 2Sie vertreten deren Anliegen mit ihrem Einverständnis gegenüber dem Krankenhaus und sonstigen zuständigen Behörden oder Institutionen und berichten in den zuständigen Gremien des Krankenhauses über ihre Tätigkeit. 3Die Patientenbeauftragten legen gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium und dem Krankenhausträger einen jährlichen Erfahrungsbericht vor. 4Über die bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen haben sie Verschwiegenheit zu bewahren.

(4)    1Das Krankenhaus ist zur Zusammenarbeit mit der oder dem Patientenbeauftragten verpflichtet. 2Es geht ihrem oder seinem Vorbringen nach, erteilt ihr oder ihm die notwendigen Auskünfte und gewährt ihr oder ihm Zutritt. 3Der jeweilige Krankenhausträger soll der oder dem Patientenbeauftragten eine angemessene Fort- und Weiterbildung ermöglichen. 4Die oder der Patientenbeauftragte ist in Ausübung ihres oder seines Amtes nicht an Weisungen gebunden.

(5)    1Das Amt der oder des Patientenbeauftragten ist ein Ehrenamt. 2Für die Wahrnehmung dieses Ehrenamtes ist von dem Krankenhaus eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.

2. Der bisherige § 16 wird zu §17.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.              Anlass, Ziele und Schwerpunkte

Anlass der Gesetzesänderung ist die flächendeckende Einführung von Patientenbeauftragten an niedersächsischen Krankenhäusern. Ziel ist an jedem Krankenhaus ein funktionierendes Beschwerdemanagement einzurichten, sodass die Anliegen von Patientinnen und Patienten stärker beachtet werden.

Die oder der Patientenbeauftragte ist Anlaufstelle für Anfragen und Beschwerden von Patientinnen und Patienten im jeweiligen Krankenhaus. Sie oder er unterstützt Patientinnen und Patienten bei Problemen und Beschwerden gegenüber dem Krankenhaus, in dem sie behandelt werden. Die Patientinnen und Patienten sollen die Möglichkeit haben, in regelmäßigen Sprechstunden in den Krankenhäusern Kontakt mit den Beauftragten aufzunehmen und bestehende Fragen zu klären. Die Patientenbeauftragten arbeiten ehrenamtlich, sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.

II.             Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung

                Keine.

III.     Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Familien

                Keine.

IV.           Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Gesetzentwurfs

                Keine.

 

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Artikel 1 regelt die flächendeckende Einführung von Patientenbeauftragten an niedersächsischen Krankenhäusern, deren Aufgabengebiet und Rechte.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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