Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90 Die Grünen
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Artikel 1
Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege in der Fassung vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 5 bis 10 angefügt:
„5Stehen auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung, so können abweichend von Satz 2 in einer Kindergartengruppe, einer Hortgruppe und einer altersstufenübergreifenden Gruppe, der ausschließlich Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres angehören, bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 anstelle der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 oder 3 regelmäßig tätig sein, wenn diese
- über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens fünf Jahren verfügt und sich in der Weiterbildungsmaßnahme „Aufbauqualifizierung zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen in der Fachschule Sozialpädagogik “ befindet oder diese abgeschlossen hat oder
- über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens zehn Jahren verfügt und sich in der Weiterbildungsmaßnahme „Aufbaukurs zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen“ befindet oder diese abgeschlossen hat.
6Schließt die pädagogische Assistenzkraft die Weiterbildungsmaßnahme nach Satz 5 Nr. 1 nicht innerhalb von 30 Monaten ab Beginn der Weiterbildungsmaßnahme oder die Weiterbildungsmaßnahme nach Satz 5 Nr. 2 nicht innerhalb von 18 Monaten ab Beginn der Weiterbildungsmaßnahme ab, darf diese nur bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres anstelle der pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden. 7Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte zulassen, dass dieser die pädagogische Assistenzkraft auch über den in Satz 6 genannten Zeitraum hinaus anstelle der pädagogischen Fachkraft einsetzen darf. 8Eine pädagogische Assistenzkraft, die die Weiterbildungsmaßnahme nach Satz 5 Nr. 1 oder 2 bis zum 31. Juli 2030 abgeschlossen hat, darf auch über den 31. Juli 2030 hinaus anstelle der pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden. 9Einer pädagogischen Assistenzkraft nach Satz 5 darf abweichend von § 10 Abs. 2 Halbsatz 2 die Leitung der Kernzeitgruppe, in der sie anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt ist, übertragen werden. 10Bei der Übertragung der Leitung der Kernzeitgruppe nach Satz 8 gelten die Sätze 6 bis 8 entsprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Worte „, es sei denn, dass in der Krippengruppe bereits eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder Satz 3 zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 tätig ist“ gestrichen.
bb) Es wird der folgende Satz 6 angefügt:
„6Stehen für die Tätigkeit in einer Krippengruppe auch Personen nach Satz 5 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so muss abweichend von Satz 1 ab dem 1. August 2026 in der Krippengruppe während der gesamten Kernzeit zusätzlich eine dritte Kraft regemäßig tätig sein.“
c) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 3 angefügt:
„3Absatz 1 Satz 5 und Absatz 7 Satz 2 finden keine Anwendung.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absätze 4 und 7 Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „pädagogische Fachkraft“ die Worte „oder eine Kraft nach Absatz 1 Sätze 5 und 7“ eingefügt.
bb) Es werden die folgenden Sätze 7 und 8 angefügt:
„7Abweichend von Satz 1 kann im Fall einer unabweisbaren und unvorhersehbaren Abwesenheit einer Kraft nach Absatz 1, die nicht durch eine andere Kraft nach Absatz 1 vertreten werden kann, bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 für bis zu fünf Tage je Kalendermonat und Gruppe eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden, wenn mindestens eine pädagogische Fachkraft oder eine Kraft nach Absatz 1 Sätze 5 bis 7 in dieser Gruppe zeitgleich regelmäßig tätig ist. 8Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.“
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und erhält folgende Fassung:
„1Während der Randzeit in einer Gruppe, in der ausschließlich Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres gefördert werden, können abweichend von Absatz 1 Satz 2 bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 zwei pädagogische Assistenzkräfte regelmäßig tätig sein, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen.“
bb) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 7 angefügt:
„2Ab dem 1. August 2026 gilt Absatz 1 Sätze 5 bis 8 während der Randzeit in einer Gruppe, in der ausschließlich Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres gefördert werden, entsprechend. 3Wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Kräfte zur Verfügung stehen, können vor und nach einem durchgängigen Zeitraum der Förderung in der Kern- und Randzeit in einer Gruppe mit Kindern, in der ausschließlich Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres gefördert werden, bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 und eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig sein, wenn in der Kindertagesstätte eine weitere pädagogische Kraft zeitgleich anwesend ist. 4Absatz 4 gilt für die in Gruppen nach Satz 3 eingesetzten pädagogischen Assistenzkräfte entsprechend. 5Der Träger der Kindertagesstätte hat darauf hinzuwirken, dass die weitere geeignete Person nach Satz 3 eine pädagogische Qualifikation im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden, die vom Fachministerium anerkannt wurde, erwirbt. 6Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 gelten für die weitere geeignete Person nach Satz 3 entsprechend. 7Der Träger der Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt eine beabsichtigte regelmäßige Tätigkeit von zwei pädagogischen Assistenzkräften nach Satz 1 oder von einer pädagogischen Assistenzkraft und einer weiteren geeigneten Person nach Satz 3 schriftlich mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.“
2. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Randzeit“ die Worte „und darüber hinausgehender Zeiten“ eingefügt.
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5, 6, 7 oder 8“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 7“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 7 Satz 1 oder 2“ ersetzt und das Wort „und“ gestrichen.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt
dd) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:
„4. für jede pädagogische Assistenzkraft und weitere geeignete Person, die nach § 11 Abs. 7 Satz 3 erforderlich ist.“
b) In Absatz 4 wird der folgende Satz 9 angefügt:
„9Für die Berechnung der Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Sätze 1, 2 und 4 bis 6 entsprechend.“
c) Der bisherige Wortlaut von Absatz 5 wird Satz 1 und es wird der folgende Satz 2 angefügt:
„2Für erforderliche weitere geeignete Personen nach § 11 Abs. 7 Satz 3 gilt Satz 1 Nr. 3 entsprechend.“
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
4. In § 25 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
5. In § 39 Abs. 2 wird die Angabe „31. Juli 2024“ durch die Angabe „31. Juli 2028“ ersetzt.
6. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Kindergartengruppen“ durch das Wort „Gruppen“ ersetzt und die Angabe „§§ 7 und 11 Abs. 1“ durch die Angabe §§ 7 und 11 Abs. 1 und 7 Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „des § 5 Abs. 2“ durch die Angabe „der § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Sätze 5 und 9 und Abs. 7 Sätze 1 bis 3“ ersetzt.“
bb) Es wird die folgende Nummer 4 a eingefügt:
„4 a. für Hortgruppen, denen nicht mehr als zwölf Kinder angehören, Abweichungen von § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 2 bis 4,“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzes
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der befristeten Flexibilisierung von personellen Mindeststandards beim Betrieb von Kindertagesstätten sowie der befristeten Flexibilisierung der Zusammensetzung der betreuten Kinder bei der Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen, um weitergehende Betreuungsbedarfe in Zeiten des Fachkräftemangels decken zu können.
II. Wesentliches Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung
Mit dem Gesetzentwurf werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (örtliche Träger) weitergehende Möglichkeiten zum Personaleinsatz in Kindertagesstätten gegeben. Zudem wird die einschränkende Regelung bei der Anzahl der betreuten Kinder bei der Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen befristet ausgesetzt. Regelungsalternativen sind nicht gegeben.
III. Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das Klima und auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels
Keine.
IV. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Familien
Der vorliegende Gesetzentwurf sichert in Zeiten des Fachkräftemangels die bedarfsgerechte Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege und dient damit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dadurch erhalten die Erziehungsberechtigten gleichermaßen die Möglichkeit, mit einem größeren Umfang auf dem Arbeitsmarkt zurückzukehren oder zu verbleiben.
V. Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine.
VI. Auswirkungen auf die Digitalisierung (Digitalcheck)
Keine.
VII. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1:
Zu Buchstabe a):
Es ist davon auszugehen, dass die Änderung haushaltsneutral ist. Mit der Absenkung der Anforderung an die Qualifikation der personellen Mindestausstattung in den genannten Gruppen verringert sich unter Berücksichtigung der niedrigeren Jahreswochenstundenpauschale der pädagogischen Assistenzkraft gegenüber der einer pädagogischen Fachkraft die Höhe der Finanzhilfeleistung. Die damit einhergehenden Minderausgaben werden jedoch dadurch kompensiert, dass die Rechtsänderung überhaupt erst den Betrieb der jeweiligen Gruppen und damit die Gewährung der Finanzhilfe für diese Gruppen ermöglicht. Es wird erwartet, dass sich Minder- und Mehrausgaben gegeneinander aufheben. Etwaige erforderliche kleinere Programmierungsleistungen in der Fachanwendung kita.web können aus dem bestehenden Haushaltsansatz geleistet werden.
Zu Buchstabe b):
Zu Doppelbuchstabe aa):
Haushaltsmäßige Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Zu Doppelbuchstabe bb):
Die bis zum 31. Juli 2026 befristete Übergangsregelung ist haushaltsneutral. Bereits jetzt wird für eine regelmäßig tätige dritte Kraft in Krippengruppen mit mindestens elf belegten Plätzen eine pauschalierte Finanzhilfe gewährt, § 25 Abs. 2 NKiTaG. Durch die gleichzeitige Verlängerung der Finanzhilfe für Kräfte nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 NKiTaG wird auch für die Beschäftigung dieser Drittkräfte weiterhin Finanzhilfe gewährt; Minderausgaben ergeben sich demnach nicht.
Zu Buchstabe c):
Haushaltsmäßige Auswirkungen sind nicht erkennbar.
Zu Buchstabe d):
Haushaltsmäßige Auswirkungen sind nicht erkennbar.
Zu Buchstabe e):
Zu Doppelbuchstabe aa):
Haushaltsmäßige Auswirkungen sind nicht erkennbar.
Zu Buchstabe bb):
Durch die befristete Ausweitung der Vertretungsregelung von drei auf fünf Tage je Kalendermonat und Gruppe ergeben sich keine Minder- oder Mehrausgaben des Landes. Die Finanzhilfe wird in Höhe der auf Grundlage der zum Stichtag 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres vorliegenden Verhältnisse gewährt, unabhängig davon, ob eine andere geeignete Person nach § 11 Abs. 6 NKiTaG mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut wird, § 24 Abs. 7 Satz 1 NKiTaG. Die Finanzhilfe ist erst dann anteilig zu verringern, wenn eine Kindertagesstätte oder eine Gruppe mindestens einen vollen Kalendermonat nicht betrieben wird, § 24 Abs. 7 Satz 4 NKiTaG.
Zu Buchstabe f):
Zu Doppelbuchstabe aa):
Haushaltsmäßige Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Mögliche Minderausgaben können sich aus der Absenkung der Qualifikationsanforderungen über den 31. Juli 2025 hinaus ergeben. Gleichzeitig können Mehrausgaben entstehen, weil die Regelung für Randzeitgruppen, die nicht mit mindestens einer pädagogischen Fachkraft besetzt werden können, überhaupt erst eine Finanzhilfeleistung ermöglicht. Es wird erwartet, dass sich Minder- und Mehrausgaben gegeneinander aufheben.
Zu Doppelbuchstabe bb):
Haushaltsmäßige Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Durch die Absenkung der Qualifikationsanforderungen vor und nach den Kern- und Randzeiten verringert sich unter Berücksichtigung der niedrigeren Jahreswochenstundenpauschale auch die Höhe der Finanzhilfezahlung. Die damit einhergehenden zu erwartenden finanziellen Minderbelastungen werden jedoch kompensiert durch eine zu erwartende Ausweitung der Betreuungszeiten, so dass in der Summe weder signifikante Minderausgaben noch Mehrausgaben zu erwarten sind. Für die Umsetzung der befristeten Regelung sind allenfalls kleinere Anpassungen der Fachanwendung kita.web erforderlich. Etwaige geringfügige Ausgaben können aus dem bestehenden Haushaltsansatz geleistet werden.
Zu Nummer 2:
Haushaltsmäßige Auswirkungen ergeben sich nicht, da sich der Anspruch auf die beitragsfeie Förderung weiterhin auf den vereinbarten Zeitraum der regelmäßigen täglichen Förderung erstreckt.
Zu Nummer 3:
Zu Buchstabe a):
Zu Doppelbuchstabe aa):
Mit der Erweiterung von Nummer 1 wird lediglich gewährleistet, dass pauschalierte Finanzhilfe auch für erforderliche Kräfte nach § 11 Abs. 1 Satz 5 NKiTaG gewährt werden kann. Haushaltsmäßige Auswirkungen ergeben sich hierdurch nicht.
Zu Doppelbuchstabe bb):
Die redaktionelle Anpassung führt zu keinen haushaltsmäßigen Auswirkungen.
Zu Doppelbuchstabe cc):
Die redaktionelle Anpassung führt zu keinen haushaltsmäßigen Auswirkungen.
Zu Doppelbuchstabe dd):
Die Anpassung ermöglicht die Zahlung von Finanzhilfe für pädagogischen Assistenzkräfte und für weitere geeignete Personen, die in Gruppen nach § 11 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG vor oder nach der Kern- und Randzeit tätig sind. Aufgrund des Fachkräftemangels ist davon auszugehen, dass keine zusätzlichen pädagogischen Assistenzkräfte eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung der gegenüber den pädagogischen Kräften niedrigeren Jahreswochenstundenpauschale für weitere geeignete Personen verringert sich die Höhe der Finanzhilfezahlung. Bei einer zu erwartenden Ausweitung der Betreuungszeiten ist davon auszugehen, dass die möglichen Mehrausgaben durch die möglichen Minderausgaben kompensiert werden.
Zu Buchstabe b):
Mit dem Verweis wird die Berechnung der Finanzhilfe für Gruppen nach § 11 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG in das bestehende System der Finanzhilfe eingefügt. Haushaltsmäßige Auswirkungen ergeben sich hierdurch nicht.
Zu Buchstabe c):
Die Anwendung der niedrigsten Jahreswochenstundenpauschale auf weitere geeignete Personen, deren Einsatz nach § 11 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG zulässig ist, ist unter Berücksichtigung einer zu erwartenden Ausweitung der Betreuungszeiten im Ergebnis haushaltsneutral.
Zu Buchstabe d):
Die redaktionelle Anpassung führt zu keinen haushaltsmäßigen Auswirkungen.
Zu Nummer 4:
Mit der Verlängerung der Finanzhilfe für dritte Kräfte in Krippengruppen nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 NKiTaG sind Mehrausgaben nicht zu erwarten, weil davon auszugehen ist, dass alle verfügbaren und als dritte Kraft einsetzbaren Kräfte bereits als dritte Kraft tätig sind.
Zu Nummer 5:
Die Änderung ist haushaltsneutral. Die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen sowie die Festlegung der Höhe dieser Leistung obliegt den örtlichen Trägern. Das Land unterstützt die örtlichen Träger durch die Gewährung einer pauschalierten Finanzhilfe.
Es ist mit Blick auf die Vergütung der Kindertagespflegepersonen durch den örtlichen Träger davon auszugehen, dass bei der Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen durch entsprechende Planung der Betreuungsverhältnisse auch bei Ablauf der Übergangsregelung eine Verringerung der Anzahl an Betreuungsverhältnissen und Betreuungsstunden vermieden werden kann. Mehrausgaben für das Land ergeben sich somit nicht.
Zu Nummer 6:
Zu Buchstabe a):
Die Ausweitung der Verordnungsermächtigung eröffnet lediglich die Möglichkeit, durch Verordnung bei Gruppen, in denen Kinder ausschließlich auf einer Außenfläche gefördert werden, von den personellen Mindestanforderungen nach § 11 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 NKiTaG abzuweichen. Haushaltsmäßige Auswirkungen ergeben sich hierdurch nicht.
Zu Buchstabe b):
Zu Doppelbuchstabe aa):
Durch die Ausweitung der Verordnungsermächtigung wird lediglich die Möglichkeit eröffnet, bei Kindertagesstätten, die mit mehreren Standorten betrieben werden, durch Verordnung auch von den personellen Mindestanforderungen nach § 11 Abs. 1 Sätze 5 und 9 und Abs. 7 Sätze 1 bis 3 NKiTaG abzuweichen. Haushaltsmäßige Auswirkungen ergeben sich hierdurch nicht.
Zu Doppelbuchstabe bb):
Die Aufnahme einer weiteren Verordnungsermächtigung für Hortgruppen, denen nicht mehr als zwölf Kinder angehören, eröffnet die Möglichkeit, durch Verordnung von den personellen Mindeststandards nach § 11 Abs. 1 NKiTaG sowie von den in § 12 Abs. 1 NKiTaG normierten Mindestleitungszeiten und den in § 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NKiTaG normierten Mindestverfügungszeiten abzuweichen. Haushaltsmäßige Auswirkungen ergeben sich hierdurch nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1:
Zu Buchstabe a):
Mit Satz 5 wird eine neue Regelung aufgenommen, nach der sozialpädagogische Assistentinnen und sozialpädagogische Assistenten sowie Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger anstelle der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 NKiTaG erforderlichen pädagogischen Fachkraft regelmäßig tätig sein können, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.
Der Begriff der Kindergartengruppe stellt sicher, dass auch Kindergartengruppen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 NKiTaG erfasst werden. Der Begriff der Hortgruppe stellt sicher, dass auch Hortgruppen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 NKiTaG erfasst werden.
Schließt die pädagogische Assistenzkraft die erforderliche Weiterbildung nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes ab, kann diese Kraft bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres anstelle der pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden. Dies sichert den Gruppenbetrieb im laufenden Kindergartenjahr.
Nach Satz 7 kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte zulassen, dass dieser die jeweilige pädagogische Assistenzkraft auch über den in Satz 6 genannten Zeitraum hinaus als pädagogische Fachkraft einsetzen darf.
Mit Satz 8 wird eine Regelung aufgenommen, nach der pädagogische Assistenzkräfte, die die entsprechende Weiterbildungsmaßnahme bis zum 31. Juli 2030 abgeschlossen haben, auch über diesen Zeitraum hinaus anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden dürfen. Dies sichert den entsprechenden Einsatz dieser pädagogischen Assistenzkräfte über den genannten Übergangszeitraum hinaus.
Mit Satz 9 wird ermöglicht, dass den genannten pädagogischen Assistenzkräften abweichend von § 10 Abs. 2 NKiTaG die Gruppenleitung der Gruppe, in der sie anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt sind, zu übertragen. Die Übernahme der Gruppenleitung ist bei einer nicht rechtzeitig abgeschlossenen Weiterbildungsmaßnahme bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres begrenzt. Sätze 6 bis 8 gelten hinsichtlich der Übertragung der Leitung der Kernzeitgruppe entsprechend.
Zu Buchstabe b):
Zu Buchstabe aa):
Mit der Änderung wird ermöglicht, Personen, die im Rahmen ihrer zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Ausbildung oder ihres zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Studiums ein berufspraktisches Jahr absolvieren, als dritte Kraft in Krippengruppen auch dann einzusetzen, wenn in der Krippengruppe bereits eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 NKiTaG oder § 9 Abs. 3 Satz 3 NKiTaG zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 tätig ist. Ohne die Änderung käme es ab dem 1. August 2025 zu dem Fall, dass eine dritte Kraft erforderlich ist, weil eine Person nach Satz 5 zur Verfügung steht, diese Person aber in der Gruppe nicht eingesetzt werden dürfte.
Zu Buchstabe bb):
Ab dem 1. August 2025 muss in jeder Krippengruppe mit mindestens elf belegten Plätzen zusätzlich eine dritte Kraft nach § 11 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 NKiTaG während der gesamten Kernzeit regelmäßig tätig sein. Aufgrund des Fachkräftemangels ist davon auszugehen, dass für Krippengruppen mit mindestens elf belegten Plätzen, für die bisher keine dritte Kraft gefunden worden ist, eine solche auf dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung steht. Hierfür spricht insbesondere, dass für die dritte regelmäßig tätige Kraft ein Finanzhilfesatz in Höhe von 100 Prozent gewährt wird; seit dem 1. August 2020 ohne Beschränkung auf eine Höchststundenzahl.
Vor diesem Hintergrund wird mit Satz 6 eine Übergangsregelung normiert, nach der eine zusätzliche dritte Kraft in Krippengruppen erst ab dem 1. August 2026 tätig sein muss, wenn auf dem Arbeitsmarkt für die Tätigkeit in einer Krippengruppe auch Personen nach Satz 5 nicht zur Verfügung stehen.
Zu Buchstabe c):
Auf Gruppen nach § 11 Abs. 3 NKiTaG findet § 11 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 Satz 2 keine Anwendung. Dies dient dem Kindeswohl.
Zu Buchstabe d):
Die Regelung wird auf Absatz 7 Sätze 1 bis 3 ausgeweitet. Die Förderung der Kinder möglichst stets durch dieselben Kräfte dient der Kontinuität in der Kindertagesbetreuung und damit dem Kindeswohl.
Zu Buchstabe e):
Zu Buchstabe aa):
Die Voraussetzung der in § 11 Abs. 6 NKiTaG normierten Vertretungsregelung wird auf die Anwesenheit einer Kraft nach § 11 Abs. 1 Sätze 5 und 7 NKiTaG erweitert, um die Anwendung der Vertretungsregelung auch in diesen Gruppen zu ermöglichen.
Zu Buchstabe bb):
Darüber hinaus soll die in § 11 Abs. 6 NKiTaG aufgenommene Vertretungsregel befristet bis zum 31. Juli 2026 um weitere zwei Tage je Kalendermonat ausgeweitet werden. Damit kann der Gruppenbetrieb in den genannten Fällen auch über die bisherige Höchstdauer von drei Tagen für die Dauer von bis zu fünf Tagen je Kalendermonat und Gruppe aufrechterhalten bleiben; die Gruppe muss nicht geschlossen werden. Mit der Ausweitung kann beispielsweise nun auch die in der Praxis häufig vorkommende Krankschreibung mit einer Dauer von einer Woche aufgefangen werden. Die Betrauung mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten muss auch weiterhin nicht an aufeinanderfolgenden Tagen erfolgen.
Zu Buchstabe f):
Zu Doppelbuchstabe aa):
Zur Begegnung des Fachkräftemangels wird die Regelung um ein weiteres Jahr bis zum 31. Juli 2026 verlängert.
Aufgrund des besonders hohen Schutzbedürfnisses von Kindern unter drei Jahren soll die Regelung nur für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres gelten. Dies dient der Sicherung des Kindeswohls.
Das bisherige Erfordernis der Einzelfallzulassung durch das Niedersächsische Landesjugendamt wird durch eine Anzeigepflicht in Satz 7 ersetzt. Damit werden Träger der Kindertagesstätte und das Niedersächsische Landesjugendamt vom bisherigen Verwaltungsaufwand entlastet.
Zu Doppelbuchstabe bb):
Die Regelung in § 11 Abs. 7 Satz 1 NKiTaG ist bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 begrenzt. Um ab diesem Zeitpunkt die Anforderungen an die personelle Mindestausstattung in Randzeitgruppen nicht höher zu setzen als in Kernzeitgruppen nach § 11 Abs. 1 Sätze 5 bis 8 NKiTaG, sollen die für Kernzeitgruppen aufgenommenen Regelungen entsprechend gelten.
In Satz 3 wird eine neue Regelung aufgenommen nach der vor und nach einem durchgängigen Zeitraum der Förderung in der Kern- und Randzeit einer Gruppe, in der ausschließlich Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben, gefördert werden, bis zum 31. Juli 2026 durch eine pädagogische Assistenzkraft und eine weitere geeignete Person betreut werden können, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Kräfte zur Verfügung stehen.
Mit der Regelung soll den örtlichen Trägern eine weitere befristete Steuerungsmöglichkeit für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Personen gegeben werden, um weitergehende Betreuungsbedarfe in Zeiten des Fachkräftemangels decken zu können. Die Regelung ermöglicht den Einrichtungsträgern die Öffnungszeiten seiner Kindertagesstätten sicherzustellen und dient damit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Aufgrund des besonders hohen Schutzbedürfnisses der Kinder unter drei Jahren soll diese Regelung nur für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres gelten.
Der Einsatz in Gruppen nach § 11 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG ist auf pädagogische Assistenzkräfte nach § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NKiTaG sowie auf die Einzelfallzulassung durch das Niedersächsische Landesjugendamt nach § 9 Abs. 4 NKiTaG begrenzt. § 9 Abs. 3 Satz 3 NKiTaG findet keine Anwendung. Dies dient dem Kindeswohl.
Mit Blick auf denkbare Unglücks- oder sonstige Störfälle setzt die Regelung voraus, dass eine weitere pädagogische Kraft in der Kindertagesstätte zeitgleich anwesend ist.
Die Regelung ist auf Zeiten vor und nach den nach § 7 NKiTaG festgelegten Kern- und Randzeiten beschränkt. Dies dient der Umsetzung des bundesrechtlichen Förderungsauftrags nach §§ 22, 22 a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) und des niedersächsischen Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 2 NKiTaG. Der Rechtsanspruch auf Förderung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII bleibt unberührt.
Die Auswahl weiterer geeigneter Personen sowie die Beurteilung deren Geeignetheit obliegt den Einrichtungsträgern.
Die Regelung ist auf zwei Jahre bis zum 31. Juli 2026 befristet.
Dieser Zeitraum soll dafür genutzt werden, dass die eingesetzte weitere geeignete Person eine einschlägige Mindestqualifikation anfängt zu erwerben, um künftig regulär in der Kindertagesbetreuung eingesetzt werden zu können.
Um dies zu fördern, hat der Träger der Kindertagesstätte nach Satz 5 darauf hinzuwirken, dass die weitere geeignete Person eine Qualifikation im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden, die vom Fachministerium nach Umfang und Inhalt anerkannt wurde, erwirbt.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 NKiTaG gilt für die weitere geeignete Person entsprechend. Dies dient dem Kindeswohl.
Auch § 11 Abs. 5 NKiTaG gilt für die weitere geeignete Person entsprechend. Die Betreuung der Kinder möglichst stets durch dieselbe geeignete Person dient der Kontinuität in der Kindertagesbetreuung und damit dem Kindeswohl.
In Satz 7 wird eine Anzeigepflicht des Trägers der Kindertagesstätte aufgenommen. Hiernach hat der Träger einer Kindertagesstätte einen beabsichtigten Einsatz von zwei pädagogischen Assistenzkräften nach § 11 Abs. 7 Satz 1 NKiTaG sowie einer pädagogischen Assistenzkraft und einer weiteren geeigneten Person nach § 11 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG dem Niedersächsischen Landesjugendamt mindestens vier Wochen vor deren Tätigkeitsbeginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht mit einem Vorlauf von vier Wochen soll sicherstellen, dass das Landesjugendamt aufsichtsrechtlich prüfen kann, ob die Betriebserlaubnis mit Blick auf die Wahrung des Kindeswohls nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nachträgliche Auflagen erfordert.
Zu Nummer 2:
Durch die Ergänzung wird sichergestellt, dass sich die Beitragsfreiheit auch auf die über Kern- und Randzeiten hinausgehenden Zeiten erstreckt.
Zu Nummer 3:
Zu Buchstabe a):
Zu Doppelbuchstabe aa):
Mit der Erweiterung von Nummer 1 wird sichergestellt, dass pauschalierte Finanzhilfe auch für erforderliche Kräfte nach § 11 Abs. 1 Sätze 5 bis 8 NKiTaG gewährt werden kann. Der Systematik folgend wird für Kräfte nach § 11 Abs. 1 Sätze 5 bis 8 NKiTaG eine Jahreswochenstundenpauschale für pädagogische Assistenzkräfte nach § 24 Abs. 5 Nr. 2 NKiTaG gewährt. Ein Regelungsbedürfnis besteht insoweit nicht.
Zu Doppelbuchstabe bb):
Es erfolgen redaktionelle Folgeanpassungen.
Zu Doppelbuchstabe cc):
Es erfolgen redaktionelle Folgeanpassungen.
Zu Doppelbuchstabe dd):
Mit der Neuregelung wird sichergestellt, dass eine pauschalierte Finanzhilfe auch für weitere geeignete Personen nach § 11 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG gewährt werden kann. Insoweit erfolgt eine Anreizfinanzierung mit dem Ziel, die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten zu verlängern, um weitergehende Betreuungsbedarfe in Zeiten des Fachkräftemangels decken zu können. Dies dient der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Zu Buchstabe b):
Mit dem Verweis wird die Berechnung der pauschalierten Finanzhilfe für Gruppen nach § 11 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG in das bestehende System der Finanzhilfe eingefügt.
Zu Buchstabe c):
Mit der Anwendbarkeit der Jahreswochenstundenpauschale nach § 24 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NKiTaG für weitere geeignete Personen in Gruppen nach § 11 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG erfolgt eine Bezuschussung der Personalkosten in derselben Höhe wie für Personen im berufspraktischen Jahr im Rahmen ihrer zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Ausbildung oder qualifizierenden Studiums, da auch diese Personen noch über keine abgeschlossene pädagogische Ausbildung verfügen.
Zu Buchstabe d):
Die Regelung in Satz 3 für das Kindergartenjahr 2021/2022 wird nicht mehr benötigt und entsprechend gestrichen.
Zu Nummer 4:
Mit Aufnahme der Übergangsregelung in § 11 Abs. 2 Satz 6 NKiTaG wird gleichzeitig die Finanzhilfegewährung für Kräfte nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 NKiTaG um ein weiteres Jahr verlängert. Mit der Weitergewährung der Finanzhilfe für Kräfte nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 NKiTaG können Drittkräfte ohne Qualifizierung auch weiterhin finanzhilfefähig beschäftigt werden und die bereits erreichte Betreuungsqualität in der betroffenen Gruppe weiterhin gewährleistet werden.
Zu Nummer 5:
Um einen Übergang für bestehende Großtagespflegestellen zu schaffen, wurde in § 39 Abs. 2 NKiTaG eine Übergangsregelung aufgenommen, nach der § 19 Abs. 1 NKiTaG auf eine am 31. Juli 2021 bestehende Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 keine Anwendung findet. Um den Fachkräftemangel in der Kindertagesbetreuung zu begegnen und die Platzvergabe in der Kindertagespflege flexibler zu gestalten, soll die Übergangsregelung bis zum 31. Juli 2028 verlängert werden.
Zu Nummer 6:
Zu Buchstabe a):
Die Verordnungsermächtigung wird erweitert auf alle Gruppen, in denen Kinder ausschließlich auf einer Außenfläche gefördert werden. Damit werden nicht nur Kindergartengruppen als Kernzeitgruppen, sondern alle Gruppen nebst Randzeitgruppen und Gruppen nach § 11 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG erfasst. Zudem soll bei diesen Gruppen künftig auch ermöglicht werden, dass durch Verordnung weitere Anforderungen geregelt und von den §§ 7 und 11 Abs. 1 und 7 Sätze 1 bis 3 NKiTaG abgewichen werden kann. Dies soll der Gewährung des Kindeswohls in den entsprechenden Gruppen dienen.
Zu Buchstabe b):
Zu Buchstabe aa):
Die Verordnungsermächtigung wird erweitert, um der Verordnungsgeberin die Möglichkeit zu geben, bei einer Kindertagesstätte mit mehreren Standorten von den personellen Mindestanforderungen nach § 11 Abs. 1 Sätze 5 und 9 und Abs. 7 Sätze 1 bis 3 NKiTaG abzuweichen.
Zu Buchstabe bb):
Es wird eine weitere Verordnungsermächtigung aufgenommen, nach der durch Verordnung für Hortgruppen, denen nicht mehr als zwölf Kinder angehören, Abweichungen von den personellen Mindeststandards nach § 11 Abs. 1 NKiTaG sowie von den in § 12 Abs. 1 NKiTaG normierten Mindestleitungszeiten und den in § 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NKiTaG normierten Mindestverfügungszeiten abgewichen werden kann, um den Besonderheiten, die mit der geringen Größe dieser Gruppen einhergehen, Rechnung zu tragen. Mit dem verwendeten Begriff der Hortgruppen ist sichergestellt, dass auch die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 NKiTaG Berücksichtigung finden kann.
Zu Artikel 2:
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Die Regelungen sollen am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes in Kraft treten.