Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz – AufnG –)

 

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Entwurf

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz – AufnG –)

Artikel 1

Änderung des Aufnahmegesetzes

Das Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. 2004,100), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2007 (Nds. GVBl. S. 710), wird wie folgt geändert:

  1.  § 1 wird wie folgt geändert:
  1.  § 1 Abs. 1, Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "2 Die Ausländerinnen und Ausländer werden zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt; dabei soll deren Einwohnerzahl berücksichtigt werden."
  1.  § 1 Abs. 1, Satz 3 erhält folgende Fassung:
    "3 Gemeinden, die Standort einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG oder einer Aufnahmeeinrichtung, in der Personen nach § 15 a oder § 24 AufenthG aufgenommen werden, können von der Verteilung ganz oder teilweise ausgenommen werden."
  1.  § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ausländerinnen und Ausländer,

  1. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn sie nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 fallen,

  2. von deren Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgesehen wird oder deren Abschiebung nach § 60 a Abs. 1 oder 2 AufenthG ausgesetzt ist, wenn sie nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 fallen,

  3. die wegen eines Krieges in ihrem Heimatland aufgrund einer Anordnung des Fachministeriums nach § 23 Abs. 1 AufenthG Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben,

  4. die nach unanfechtbarer Entscheidung über den Asylantrag noch in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG oder einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die einer Aufnahmeeinrichtung angegliedert ist,

  5. die als jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder als deren mit eingereiste Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen, oder

  6. die nach § 22 Satz 1 oder 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,

werden vom Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt."

  1.  § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) 1 Bei der Verteilung nach Absatz 2 sollen die Einwohnerzahl der Gemeinden, bestehende familiäre Bindungen sowie Betreuungs-, Behandlungs- und weitere integrationsförderliche Aspekte berücksichtigt werden. 2 Bei der Verteilung von jüdischen Zuwanderinnen und Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion und ihren miteingereisten Familienangehörigen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob in den jeweiligen Gemeinden zukunftsfähige jüdische Gemeinden vorhanden sind. 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

  1.  § 1 Abs. 4, Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "2 Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten, eheähnlichen Lebensgemeinschaften und ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren ist Rechnung zu tragen."
  1.  § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    "(2) Den vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörden obliegt die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für Personen, die
  1. in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind oder

  2. in Abschiebungshaft genommen worden sind."
  1. § 3 erhält folgende Fassung:

"§ 3

Unterbringung

(1) Die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen erfolgt unter Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates v. 27.01.2003.

(2) 1 Personen, deren Verteilung in diesem Gesetz geregelt ist, werden dezentral und nicht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Dies gilt nicht für Personen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne von Absatz 3.

(3) 1 Personen mit besonderen Bedürfnissen sind grundsätzlich berechtigt, in Privatwohnungen oder besonderen Einrichtungen (Jugendheime, Pflegeheime etc.) zu wohnen. 2 Personen mit besonderen Bedürfnissen sind:

  1. unbegleitete minderjährige Personen,

  2. Schwerbehinderte,

  3. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

  4. Schwangere,

  5. alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,

  6. traumatisierte Personen,

  7. Personen, die zu einer der vorgenannten Personen in familiärer Beziehung stehen und mit ihnen zusammen leben wollen,

  8. Personen, die bereits Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) erhalten haben.

(4) Die Aufnahme von Personen in Aufnahmeeinrichtungen des Landes begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis."

Artikel 2

Neubekanntmachung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Aufnahmegesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass, Ziel und Schwerpunkte des Gesetzes

Das Aufnahmegesetz regelt die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Zudem trifft es Regelungen im Bereich des Asylverfahrensgesetzes. § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG legt fest, dass Flüchtlinge, die sich noch im Asylverfahren befinden, nach dem Aufenthalt in einer Aufnahmeinrichtung "in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden".

Die Regelung des § 53 AsylVfG ist unabhängig von diesem Gesetzentwurf durch den Bundesgesetzgeber zu ändern. Die Zahl der AsylbewerberInnen ist massiv zurück gegangen. Schwankten die Zahlen Anfang der neunziger Jahre noch zwischen 20.000 und 40.000 AsylbewerberInnen pro Jahr in Niedersachsen, sank die Zahl im Jahr 2007 auf einen Tiefstand von ca. 1.600 Erstanträgen. Seitdem steigen die Zahlen nur moderat wieder an. Im Jahr 2009 wurden in Niedersachsen 2.330 Erstanträge gestellt. Somit besteht kein Grund mehr, an der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften festzuhalten. Eine dem § 53 AsylVfG entsprechende Regelung gibt es nicht für Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder einer Duldung. Für sie bestimmt lediglich § 3 Abs. 1 AsylbLG, dass der "notwendige Bedarf an [”¦] Unterkunft, Heizung [”¦] durch Sachleistungen gedeckt" werden soll. Diese Regelung lässt großen Spielraum in Bezug auf die Versorgung mit Wohnraum. Danach ist sowohl die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften möglich als auch die Bereitstellung von Privatwohnungen, sofern die Kosten der Unterkunft direkt an den/die VermieterIn gezahlt werden, oder die Schaffung spezieller Betreuungseinrichtungen in kommunaler Verantwortung.

Mit dem Gesetzentwurf wird eine praxistaugliche Lösung angeboten, die es ermöglicht, nach und nach Flüchtlinge mit angemessenem Wohnraum als Sachleistung zu versorgen und im Gegenzug die Gemeinschaftsunterkünfte zu schließen, die nicht mehr benötigt werden. Die Unterbringung von Flüchtlingen in Privatwohnungen wird zur Regelunterbringung. Da die Zahl der AsylbewerberInnen massiv zurückgegangen ist, besteht kein Grund mehr, an der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften festzuhalten.

Als vorbildliches kostenreduzierendes, nachhaltiges und humanes Konzept für die Unterbringung in Privatwohnungen wird das Leverkusener Modell angesehen, das gemeinsam von der dortigen Stadtverwaltung, dem Integrationsrat, dem Caritasverband und dem Flüchtlingsrat Leverkusen erarbeitet wurde und erfolgreich praktiziert wird. Eckpunkte sind die Stärkung der Eigenverantwortung durch selbstständige, zu Beginn ehrenamtlich unterstützte Wohnungssuche und die Förderung des Spracherwerbs durch diese eigenständige Wohnungssuche und ein integratives, deutschsprachiges Lebensumfeld.

II.Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung

Keine.

III. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern

Keine.

IV. Auswirkungen auf Familien

Keine.

V. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Der Gesetzentwurf führt zur Einsparung von Steuergeldern. Werden Gemeinschaftsunterkünfte geschlossen, entfallen die Kosten für Mieten, Bauunterhalt, Energie, Wasser, Verwaltungspersonal, Sicherheitsdienste und Ähnliches. Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung der Kosten, die ihnen bei dezentraler Unterbringung durch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und (bei Kontingentflüchtlingen) durch die Durchführung des SGB XII entstehen, gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Aufnahmegesetz eine jährliche Pauschale von 4.270 Euro je Person. Laut Berechnungen des Landesrechnungshofes (LRH) in dessen Jahresbericht 2008 entfallen von den jährlichen Kosten für die landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen auf Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Rückkehrförderung ca. 12.730 Euro pro Person. Dieser Betrag liegt dreimal so hoch wie die bei dezentraler Unterbringung gezahlte Kostenpauschale von 4.270 Euro.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Aufnahmegesetzes)

Zu Nummer 1:

Zu § 1 Abs. 1, Satz 2:

Die bisherige Kann-Regelung zur Aufnahme von AusländerInnen wird durch eine verbindliche Regelung ersetzt, die die Verteilung auf die Gemeinden zur Aufnahme vorsieht.

Zu § 1 Abs. 1, Satz 3, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und Abs. 4:

Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Soll-Regelung des § 53 AsylVfG, in denen bisher die AusländerInnen nach dem Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung bis zum Ende des Asylverfahrens "in der Regel" untergebracht wurden, sind zukünftig nicht mehr vorgesehen. Sie werden aus dem Text des Aufnahmegesetzes entfernt.

Zu § 1 Abs. 3:

Die Neufassung führt zu einer gesteigerten Flexibilität hinsichtlich der Zuweisungsregelungen. Bei gesundheitlichen Problemen wird eine Zuweisung in die Nähe von muttersprachlichen ÄrztInnen ermöglicht und auch die Einbindung in Familienverbünde gewährleistet. Die Förderung der Integration ist ausdrücklich zu berücksichtigen.

Die Verteilung jüdischer ZuwanderInnen wird im Sinne der Landesverbände der jüdischen Gemeinden und der israelitischen Kultusgemeinden geändert. Wegen weiterhin zurückgehender Zuwanderungszahlen sowie zur Verbesserung der Integrationschancen wird auf die Ausdehnung auf einen Radius von 30 km um jüdische Gemeinden herum verzichtet. Diese Entfernung wird als zu weit angesehen, um eine tragfähige Bindung an eine Gemeinde zu ermöglichen. NeuzuwanderInnen sollen direkt in den Orten mit jüdischen Gemeinden ihre Heimat finden.

Zu § 1 Abs. 4, Satz 2:

Die Neufassung des Satzes 2 trägt nun auch der besonderen Bedeutung der eheähnlichen Lebensgemeinschaften Rechnung.

Zu Nummer 3:

Zu § 3 Abs. 1:

Die am 27.01.2003 vom Rat der Europäischen Union verabschiedete Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von AsylbewerberInnen in den Mitgliedstaaten ist in nationales Recht umzusetzen. Auch das Aufnahmegesetz berührt den Regelungsbereich der Richtlinie und hat diese zu berücksichtigen.

Zu § 3 Abs. 2 und 3:

Statt in Gemeinschaftsunterkünften sind die AusländerInnen in Privatwohnungen unterzubringen, es sei denn, dass sie besondere Bedürfnisse im Sinne von Absatz 3 haben.

Zu § 3 Abs. 4:

Absatz 4 schafft die Voraussetzungen dafür, dass für die Nutzung von Aufnahmeeinrichtungen Gebühren festgesetzt werden können.

Zu Artikel 2 (Neubekanntmachung):

Die Vorschrift ermächtigt das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport zur Neubekanntmachung des Aufnahmegesetzes.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten):

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Fraktionsvorsitzender

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