Gesetzentwurf zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und des Niedersächsischen Landeswahlgesetz

 

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz

zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und desNiedersächsischen Landeswahlgesetz

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Artikel 11 der  Niedersächsischen Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 276), wird wie folgt geändert:

  1. Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Mitglieder des Landtags dürfen kein Regierungsmandat ausüben. Das Landtagsmandat eines Regierungsmitglieds ruht während der Amtszeit als Mitglied der Regierung. Das Gesetz bestimmt, wer das Mandat während dieser Zeit ausübt."

  1. Die bisherigen Absätze 2 – 4 werden die Absätze 3 – 5.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

§38 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. 2002, 153) wird wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 4 neu eingefügt:

"(3)  Das Landtagsmandat eines Regierungsmitglieds wird während der Mitgliedschaft in der Regierung von der nächsten noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson dieses  Landeswahlvorschlages  ausgeübt (nachberufene Person). Dies gilt für die in den Wahl-kreisen in direkter Wahl gewählten Abgeordneten entsprechend.

(4) Eine nachberufene Person ist für gewählt zu erklären, wenn auf sie auch bei Berücksichtigung der Zahl der ruhenden Mandate des Landeswahlvorschlags und nach Berücksichtigung früher nachberufener Personen ein Sitz entfällt. In diesem Fall übt die nunmehr nach Absatz 1 dieses Paragraphen neu in den Landtag berufene Person das Mandat des Regierungsmitglieds der Landesregierung aus.

  1. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.
  2. Nach Abs. 6 werden folgende Absätze 7 bis 9 eingefügt:

"(7) Scheidet eine nachberufene Person aus dem Landtag aus, gilt für die weitere Nachberufung Absatz 1 entsprechend.

(8) Scheidet  ein Regierungsmitglied aus der Regierung mit der Wirkung aus, dass das Ruhen seines Mandats endet, tritt die letzte nachberufene Person von der Ausübung des Mandats zurück.

  1. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Ein Grundsatz der modernen Demokratien ist die Gewaltenteilung. Legislative, Exekutive und Judikative sollen voneinander getrennt agieren und sich gegenseitig kontrollieren. Dem Parlament als Ganzes, nicht lediglich den Oppositionsparteien, obliegt es, die Regierung und das Regierungshandeln zu kontrollieren. Die allgemeine Staatsrechtlehre sieht in der strikten Gewaltenteilung einen wichtigen Grundsatz moderner Demokratien.

Dem haben die Länder Hamburg und Bremen unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass sie in ihren Verfassungen festlegen, dass Mitglieder der jeweiligen Landesregierungen nicht gleichzeitig Mitglieder der Landesparlamente sein dürfen. In Niedersachsen hingegen besteht diese Trennung nicht. Aus der gegenwärtigen Landesregierung haben 5 Minister und der Ministerpräsident gleichzeitig ein Landtagsmandat. Theoretisch hätten diese die Aufgabe, in ihrer Funktion als Landtagsmitglieder sich selbst als Mitglieder der Landesregierung zu kontrollieren. Faktisch findet diese Kontrolle häufig aber nur durch die Oppositionsfraktionen statt. Eine Trennung von Regierungsamt und Abgeordnetenmandat könnte dieses Paradoxon zumindest formal  auflösen.

Gleichzeitig leidet regelmäßig die Abgeordnetentätigkeit unter der gleichzeitigen Ausübung des Ministeramtes. Zu Recht erwarten die Bürgerinnen und Bürger von ihren Landtagsabgeordneten den vollen Einsatz für ihr Mandat. Unter anderem deshalb hat sich der niedersächsische Landtag strenge Regelungen in Bezug auf Nebeneinkünfte der Abgeordneten gegeben. Gleichzeitig wird auch von Ministerinnen und Ministern voller Einsatz für ihr Amt erwartet. Werden beide Ämter parallel ausgeübt, bleibt zwangsläufig für eines der beiden Ämter nicht genügend Zeit.

Schließlich ist es rechtlich widersinnig, dass es sämtlichen Landesbeamten verboten ist, ihren Beruf parallel zu einem Abgeordnetenmandat auszuüben, die obersten Dienstherren und -damen  jedoch regelmäßig sowohl Teil der Landesregierung als auch Teil des Landtages sind. Auf kommunaler Ebene besteht bereits jetzt eine strikte Trennung: Mitglieder der Verwaltung einer Gemeinde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im jeweiligen Kreistag sein. Warum diese Trennung auf kommunaler Ebene notwendig sein soll, auf Landesebene aber nicht, ist nicht ersichtlich.

Damit Abgeordnete ihr Mandat nicht völlig aufgeben müssen, wenn sie als Minister in die Regierung eintreten, werden diesbezüglich die Regelungen aus Hamburg und Bremen übernommen. So erhält ein/e Abgeordnete/r, die/der Ministerin wird, ihr/sein Abgeordnetenmandat zurück wenn er sein Ministeramt aufgibt.

Das Gesetz wird nur geringfügige Mehrkosten zur Folge haben.

Art. 1

Die Vorschrift legt fest, dass Mitglieder der Landesregierung nicht gleichzeitig dem Landtag angehören dürfen und ermöglicht die folgenden Regelungen im Abgeordnetengesetz für die Nachrücker.

Art. 2

Die Vorschriften lehnen sich an entsprechende Regelungen aus Bremen und Hamburg an und regeln den Fall, dass ein Mitglied des Landtages in die Landesregierung berufen wird. In diesem Fall rückt der nächste Bewerber oder die nächste Bewerberin der jeweiligen Landesliste nach. Scheidet das Mitglied wieder aus der Landesregierung aus, lebt das Landtagsmandat wieder auf und der oder die nachgerückte Bewerber oder Bewerberin scheidet wieder aus. Dieses Verfahren ist ebenfalls in Hamburg und Bremen in den jeweiligen Landesparlamenten seit Bestehen dieser Länder bewährte Praxis.

Art. 3

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

Stefan Wenzel

Fraktionsvorsitzender

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