Gesetzentwurf zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) (

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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Hannover, den 17.01.2006
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
In der Fassung vom 10. Februar 2003;
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Juni 2005 (Nds. GVOBl. S. 208)
Artikel 1

In § 56 Örtliche Bauvorschriften wird Absatz 1 Satz 1 um die neue Nummer 9. ergänzt:

"9. die Verwendung bestimmter Brennstoffe untersagen oder bestimmte Heizungsarten vorschreiben, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen oder unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen oder aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur rationellen Verwendung von Energie geboten ist; danach vorgeschriebene Heizungsarten dürfen keine höheren Umweltbelastungen und keinen höheren Primärenergieverbrauch verursachen als ausgeschlossene Arten."
Begründung
Mit dieser Regelung werden die Möglichkeiten des § 9 Absatz 1 Nr. 23 Baugesetzbuch (BauGB) erweitert. Der § 56 NBauO eröffnet zwar jetzt schon die Möglichkeit örtliche Bauvorschriften zu erlassen, um ökologische Absichten zu verwirklichen, doch der Gesetzgeber sollte klare und eindeutige Regelungen festsetzen, um den Kommunen die Möglichkeit zu eröffnen, im Gemeindegebiet oder in Teilen davon in den jeweiligen Satzungen bestimmte Heizungsarten vorzusehen. Die Umsetzung von energiepolitischen und klimapolitischen Zielen auf Ebene der Gemeinden wird mit diesem Instrument befördert, wenn in Baugebieten etwa die Nutzung kleiner Blockheizkraftwerke, innovativer Holzfeuerungsanlagen, Solaranlagen oder anderer Nahwärmeversorgungsanlagen vorgesehen werden kann. Die technische Entwicklung in den letzten Jahren etwa bei Holzheizungsanlagen, der Nutzung der geothermischen Potenziale bis hin zur Wasserstofftechnologie haben bei Einzel- und Gemeinschaftsheizanlagen zu erheblichen Effizienzsteigerungen, zu einer besseren und klimaschonenden Wärmegewinnung geführt. Niedersachsen hat jedoch gegenüber den Nachbarländern und Staaten einen Nachholbedarf bei der Förderung neuer Technologien. Es ist zu erwarten, dass Arbeitsplätze gerade im Handwerk entstehen bzw. gesichert werden, wenn die Gemeinderäte künftig leichter neue und klimaschonende Heiztechniken in Bau- oder Gewerbegebieten vorsehen können. Die Regelung bietet gleichzeitig auch einen ausreichenden Schutz der beteiligten Bürger gegen Anforderungen, die mit höheren Umweltbelastungen, einem höherem Energieverbrauch und damit höheren Heizkosten verbunden wären.
Diese Änderung der NBauO ist geeignet, die Ziele des Klima- und Ressourcenschutzes in Niedersachsen besser zu erreichen. Sie stellt eine sinnvolle und notwendige Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen wie Wärmeschutzverordnung, Energieeinsparverordnung und den technischen Anforderungen an den Betrieb von Heizanlagen dar.

Fraktionsvorsitzender

In der Fassung vom 10. Februar 2003;
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Juni 2005 (Nds. GVOBl. S. 208)
Artikel 1

In § 56 Örtliche Bauvorschriften wird Absatz 1 Satz 1 um die neue Nummer 9. ergänzt:

"9. die Verwendung bestimmter Brennstoffe untersagen oder bestimmte Heizungsarten vorschreiben, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen oder unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen oder aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur rationellen Verwendung von Energie geboten ist; danach vorgeschriebene Heizungsarten dürfen keine höheren Umweltbelastungen und keinen höheren Primärenergieverbrauch verursachen als ausgeschlossene Arten."
Begründung
Mit dieser Regelung werden die Möglichkeiten des § 9 Absatz 1 Nr. 23 Baugesetzbuch (BauGB) erweitert. Der § 56 NBauO eröffnet zwar jetzt schon die Möglichkeit örtliche Bauvorschriften zu erlassen, um ökologische Absichten zu verwirklichen, doch der Gesetzgeber sollte klare und eindeutige Regelungen festsetzen, um den Kommunen die Möglichkeit zu eröffnen, im Gemeindegebiet oder in Teilen davon in den jeweiligen Satzungen bestimmte Heizungsarten vorzusehen. Die Umsetzung von energiepolitischen und klimapolitischen Zielen auf Ebene der Gemeinden wird mit diesem Instrument befördert, wenn in Baugebieten etwa die Nutzung kleiner Blockheizkraftwerke, innovativer Holzfeuerungsanlagen, Solaranlagen oder anderer Nahwärmeversorgungsanlagen vorgesehen werden kann. Die technische Entwicklung in den letzten Jahren etwa bei Holzheizungsanlagen, der Nutzung der geothermischen Potenziale bis hin zur Wasserstofftechnologie haben bei Einzel- und Gemeinschaftsheizanlagen zu erheblichen Effizienzsteigerungen, zu einer besseren und klimaschonenden Wärmegewinnung geführt. Niedersachsen hat jedoch gegenüber den Nachbarländern und Staaten einen Nachholbedarf bei der Förderung neuer Technologien. Es ist zu erwarten, dass Arbeitsplätze gerade im Handwerk entstehen bzw. gesichert werden, wenn die Gemeinderäte künftig leichter neue und klimaschonende Heiztechniken in Bau- oder Gewerbegebieten vorsehen können. Die Regelung bietet gleichzeitig auch einen ausreichenden Schutz der beteiligten Bürger gegen Anforderungen, die mit höheren Umweltbelastungen, einem höherem Energieverbrauch und damit höheren Heizkosten verbunden wären.
Diese Änderung der NBauO ist geeignet, die Ziele des Klima- und Ressourcenschutzes in Niedersachsen besser zu erreichen. Sie stellt eine sinnvolle und notwendige Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen wie Wärmeschutzverordnung, Energieeinsparverordnung und den technischen Anforderungen an den Betrieb von Heizanlagen dar.

Fraktionsvorsitzender

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