Gesetzentwurf - Wahlgesetze

(Ziel: Aufhebung der 3-monatigen Sperre der Wahlberechtigung nach einem Umzug)...


Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Hannover, den 15.02.05

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Niedersachsen (Landeswahlgesetz), zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der Niedersächsischen Landkreisordnung und dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Niedersachsen
(Landeswahlgesetz)
Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153 - VORIS 11210 01 00 00 000 - ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 626), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter " seit mindestens 3 Monaten" gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
In Abs. 3 wird folgender Satz 2 aufgenommen:
" In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am fünfunddreißigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag von außerhalb des Landes zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten."

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung
(NGO)
Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365 - VORIS 20300 04 00 00 000 -), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 638):
§ 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter " seit mindestens 3 Monaten" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung
(NLO)
Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365 - VORIS 20300 04 00 00 000 -), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 638):
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter " seit mindestens 3 Monaten" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes
(Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 83 - VORIS 20330 01 00 00 000 -), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394)
§ 18 wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 wird folgender Satz 2 aufgenommen:
" In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am fünfunddreißigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag von außerhalb zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten."

Begründung
Die Erfahrungen der letzten Wahlen haben gezeigt, dass es vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht verständlich ist, dass sie auf Grund eines Umzugs innerhalb von drei Monaten vor der Wahl vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Bei der bisherigen Dreimonatsfrist hat man sich von der Auffassung leiten lassen, dass Neubürgerinnen und Neubürger sich vor einer Wahl erst mit den neuen örtlichen Verhältnissen vertraut machen sollten. Gerade über die neuen Medien kann sich jedoch jeder Bürger schnell und umfassend über die Verhältnisse seines neuen Wohnorts informieren. Daher erscheint es nicht mehr zeitgemäß, dass eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern von einem grundlegenden Bürgerrecht ausgeschlossen sind.
Das Bundesverfassungsgericht hält die Dreimonatsfrist zwar als traditionelle Begrenzung des Wahlrechts (d.h. des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl) für verfassungsgemäß (u.a. BVerfGE 58, 202, 205), weil nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber ein Vertrautsein mit den örtlichen Verhältnissen verlange. Zwingend ist eine solche Einschränkung jedoch nicht.
Infolge der Automatisierung der Melderegister und der automatisierten Erstellung der Wählerverzeichnisse erfordert die auf Grund einer Neuanmeldung bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses von Amts wegen vorzunehmende Eintragung in das Wählerverzeichnis keinen erheblichen zeitlichen Aufwand. Durch die Anmeldepflicht bei einem Umzug ist somit die unverzügliche Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnsitzes gewährleistet. Die Zuzugsmeldebehörde hat die Meldebehörde des bisherigen Wohnorts umgehend über den Weg- und Zuzug zu unterrichten (Rückmeldepflicht). Daher besteht keine Gefahr, dass eine Bürgerin oder ein Bürger in zwei Bundesländern das Wahlrecht ausübt. Mit der Aufhebung der Dreimonatsfrist werden die demokratischen Teilhaberechte der nach bisherigem Wahlrecht Ausgeschlossenen entscheidend verbessert.
Fraktionsvorsitzender

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