Gesetzentwurf über die Sonn- und Feiertagsregelung für Verkaufsstellen

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz über die Sonn- und Feiertagsregelung für Verkaufsstellen

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)

Das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) in der Fassung vom 8. März 2007 (Nds. GVBl., S. 111) wird wie folgt geändert:

§ 4  wird wie folgt geändert:

1.  § 4 Abs. 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2.  andere als die in Nummer 1 genannten Verkaufsstellen in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags, für die Dauer von täglich acht Stunden für den Verkauf von Badegegenständen, Devotionalien, frischen Früchten, alkoholfreien Getränken, Milch- und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, und Reisebedarf, sofern sich diese Verkaufsstellen befinden in

  1. Kur- und Erholungsorten,
  2. Ausflugsorten, die von dem für Tourismus zuständigen Ministerium anerkannt worden sind,
  3. den Wallfahrtsorten
  • Bethen (Stadt Cloppenburg),
  • Germershausen (Rollshausen, Landkreis Göttingen),
  • Ottbergen (Schellerten, Landkreis Hildesheim),
  • Rulle (Wallenhorst, Landkreis Osnabrück),
  • Wietmarschen (Landkreis Grafschaft Bentheim),
  • Höherberg (Wollbrandshausen, Landkreis Göttingen).

Die Öffnung soll außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen."

2.  § 4 Abs. 1 Nummer 3 Buchst. a erhält folgende Fassung:

  1. Verkaufsstellen, deren Sortiment lediglich aus Milch- und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, aus Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen besteht,"

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Durch die Änderung des Grundgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2006 hatten die Bundesländer die Kompetenz erhalten, die Ladenöffnungszeiten neu zu regeln. Mit der Erstellung eines niedersächsischen Gesetzes haben die Regierungsfraktionen von CDU und FDP so umfangreiche Ausnahmeregelungen für die Öffnung an Sonn- und Feiertagen geschaffen, dass die Sonn- und Feiertagsruhe vielerorts in Niedersachsen quasi abgeschafft werden kann. In einer Vielzahl von Orten ist es durch das neoliberal dominierte Gesetz möglich geworden, neben 6 x 24 Stunden auch am siebten Tag für acht Stunden ein fast unbegrenztes Warenangebot anzubieten und zu erwerben. Abweichungen von der Sonn- und Feiertagsruhe sollen unserer Auffassung nach tatsächlich nur in Ausnahmefällen für ausgesuchte Standorte und für ein genau definiertes Warenangebot möglich sein. Mit der derzeit gültigen "Ausnahmeregelung", die immerhin bislang 101 Städte und Gemeinden betrifft, kann von Sonn- und Feiertagsschutz keine Rede mehr sein.  Daneben entstehen im Umland der von der Genehmigung berührten Städte erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des dortigen Einzelhandels.

Die Gesetzesänderung ist zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, da bei einem Abwarten bis zu dem im Gesetz vorgesehenen Überprüfungszeitpunkt zu befürchten ist, dass zahlreiche große Städte mit historischem Innenstadtkern versuchen werden, als Ausflugsorte anerkannt zu werden. Damit würde der grundgesetzlich geforderte Schutz des Sonntags und der Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung vollständig unterlaufen.

Parlamentarische Geschäftsführerin 

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