Gesetzentwurf (Schulzeit): Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2011 (Nds. GBVBl. Nr 7/2011, S. 83), wird wie folgt geändert:
- In § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und b wird jeweils die Angabe "und 12." durch die Angabe "bis 13." ersetzt.
- § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) 1Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. oder des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. 2Ob die Abiturprüfung nach dem 12. oder nach dem 13. Schuljahrgang abgelegt wird, entscheidet die Schule eigenverantwortlich. 3Die Schule kann auch beide Möglichkeiten parallel anbieten. 4Das Gymnasium kann ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Sofern die Abiturprüfung nach dem 12. Schuljahrgang abgelegt wird, ist der 10. Schuljahrgang zugleich die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe."
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Schuljahrgänge 11 und 12 oder 12 und 13."
c ) Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben, die sich zusammensetzt aus den Leistungen in der Abiturprüfung und aus den Vorleistungen des 11. und 12. oder des 12. und 13. Schuljahrgangs."
- § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) 1In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. oder des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. 2Ob die Abiturprüfung nach dem 12. oder nach dem 13. Schuljahrgang abgelegt wird, entscheidet die Schule eigenverantwortlich. 3Die Schule kann auch beide Möglichkeiten parallel anbieten. 4Sofern die Abiturprüfung nach dem 12. Schuljahrgang abgelegt wird, wird der 10. Schuljahrgang als Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. 5Die Schuljahrgänge 11 und 12 oder 12 und 13 werden als Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. 6§ 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend. 7Eine Gesamtschule kann abweichend von Satz 1 auch ohne eine gymnasiale Oberstufe geführt werden."
- § 38 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende neue Nummer 7 eingefügt:
"7.die Dauer des gymnasialen Bildungsgangs und das Ablegen der Abiturprüfung an Gymnasien (§ 11) und Gesamtschulen (§ 12) nach dem 12. oder 13. Schuljahrgang,".
b) Die bisherigen Nummern 7 bis 14 werden Nummern 8 bis 15.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
Die mit der Schulgesetzesnovelle von 2003 mit den Stimmen von CDU und FDP beschlossene Verkürzung der Schulzeit auf 12 Jahre hat an den niedersächsischen Gymnasien zu erheblichen Problemen geführt. Die Schulzeitverkürzung bedeutet umfangreiche Stundenpläne mit hohen körperlichen und seelischen Belastungen der Schülerinnen und Schüler. In der Folge stellen Kinderärzte eine deutliche Zunahme von Schulangst mit Symptomen wie Kopf- und Bauchschmerzen, Ess- sowie Schlafstörungen fest. Die Schülerinnen und Schüler haben deutlich weniger Zeit für außerschulische Aktivitäten und für ein Engagement in Vereinen und Verbänden.
Die Verkürzung des gymnasialen Bildungsganges bevorzugt das "learning to the test" und zwingt aufgrund der Stofffülle dazu, die pädagogischen Konzepte nachhaltigen Lernens zu vernachlässigen. Die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Schulformen wird verschlechtert, so dass die bei den OECD-Studien festgestellte soziale Auslese durch das Schulsystem noch verschärft wird.
In Niedersachsen hat ein hoher Anteil der Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr erstmals das Abitur bereits nach 12 Jahren absolvieren sollten, entweder das Gymnasium verlassen oder einen Schuljahrgang in der gymnasialen Oberstufe wiederholt und damit die individuelle Schulzeit auf 13 Jahre verlängert.
Untersuchungen aus anderen Ländern weisen darauf hin, dass die Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur zu schlechteren Leistungen führt. So hat ein Vergleich der Halbjahreszeugnisse im Doppeljahrgang in Baden-Württemberg gezeigt, dass die Zeugnis-Punktzahlen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium in 9 Jahren durchlaufen, um durchschnittlich 0,44 Notenpunkte höher lagen als die Zeugnis-Punktzahlen der Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium in 8 Jahren durchlaufen. Eine Untersuchung der Universität Magdeburg hat ergeben, dass die erreichte Abiturpunktezahl im Fach Mathematik nach im 8-jährigen Gymnasium um 8 bis 11 % niedriger lag als im 9-jährigen Gymnasium.
Statt die Fehler der Schulzeitverkürzung an den Gymnasien endlich zu korrigieren, haben CDU und FDP im Juni 2009 trotz massiver Proteste von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Schulträgern und der Gesamtschulen das Abitur nach Klasse 12 auch den Gesamtschulen aufgezwungen. Der integrative Ansatz der Gesamtschulen, alle Schülerinnen und Schüler möglichst lange gemeinsam zu unterrichten und damit die Durchlässigkeit zu erhöhen, die Lernergebnisse aller Schülerinnen und Schüler zu verbessern und die soziale Spaltung unseres Schulsystems möglichst zu überwinden, wird so erheblich erschwert.
Eine große Mehrheit der Eltern wünscht sich eine Rückkehr zum Abitur nach 13 Jahren. Nach einer am 7. Mai 2011 vorgestellten Umfrage von infratest dimap im Auftrag des NDR-Fernsehmagazins Hallo Niedersachsen erklärten 73% der Befragten und 80% der befragten Eltern mit schulpflichtigen Kindern, dass die Abiturprüfung nach 13 Jahren abgelegt werden sollte. Diesem Wunsch der Eltern soll endlich Rechnung getragen werden.
In den Ländern Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen haben die Gymnasien und in Hessen die Kooperativen Gesamtschulen bereits die Möglichkeit bekommen, zwischen einer 12-jährigen und einer 13-jährigen Schulzeit bis zum Abitur zu wählen. In Baden-Württemberg ist dies ebenfalls geplant.
Statt den Gymnasien und den Gesamtschulen das Abitur nach Klasse 12 vorzuschreiben, sollen auch die Eigenverantwortlichen Schulen in Niedersachsen über ihren mit Schülerinnen und Schülern, Eltern, Schulleitung und Lehrerschaft besetzten Schulvorstand künftig selbst entscheiden, ob das Abitur nach Klasse 12 oder nach Klasse 13 abgelegt wird. Die Schulen sollten auch die Möglichkeit erhalten, das Abitur parallel nach 12 Jahren und nach 13 Jahren anzubieten.
Entstehende Mehrkosten
Haushaltswirksame Ausgaben für das Land Niedersachsen oder für die kommunalen Schulträger sind nicht zu erwarten. Die Zahl der Unterrichtsstunden und damit der erforderliche Personaleinsatz sind bei 12-jähriger und 13-jähriger Schulzeit bis zum Abitur identisch. Die erforderlichen Unterrichtsräume sind vorhanden, da bis zum Jahre 2011 an den Gymnasien und bis zum Jahr 2018 an den Gesamtschulen eine 13-jährige Schulzeit bis zum Abitur obligatorisch ist.
Stefan Wenzel
Fraktionsvorsitzender