Gesetzentwurf: Modernisierung des Diskriminierungsverbotes aus Artikel 3 Niedersächsische Verfassung und zur Streichung des Begriffes „Rasse“ aus dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz

Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Modernisierung des Diskriminierungsverbotes aus Artikel 3 Niedersächsische Verfassung und zur Streichung des Begriffes „Rasse“ aus dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz

Artikel 1

Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Artikel 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210), erhält folgende Fassung:

„(3) Niemand darf rassistisch oder wegen des Geschlechts, der Abstammung, Sprache, Heimat und Herkunft, des Glaubens, der sexuellen Identität, der religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf  wegen einer Behinderung benachteiligt werden.“

 Artikel 2

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Anlass und Ziel des Gesetzes:

1. Zu Artikel 1:

a) Ersetzung des Begriffes „Rasse“ durch „rassistisch“:

Die Benachteiligungsverbote aus Artikel 3 der Niedersächsischen Verfassung sind auch eine Konsequenz aus dem Schrecken des NS-Regimes, in dem eben solche Benachteiligungen die Vorstufe zur teilweisen Vernichtung ganzer Bevölkerungsgruppen bildeten. Obwohl schon lange unzweifelhaft feststeht, dass es keine verschiedenen menschlichen „Rassen“ gibt und es sich bei diesem Begriff um eine rassistische Konstruktion handelt, die von den Nazis im 3. Reich in besonders exzessiver Weise propagiert worden ist, wird der Begriff der „Rasse“ in zahlreichen deutschen Verfassungen und anderen deutschen Gesetzen auch heute noch verwendet. Das führt zu der absurden Situation, dass zum Beispiel ein Schwarzer, dem der Zugang zu einer Diskothek verwehrt wird und der anschließend eine Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auf Entschädigung einreicht, sich nach dem Gesetzeswortlaut darauf berufen müsste, wegen seiner „Rasse“ diskriminiert zu werden. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat bereits 2010 in einem Policy Paper den Vorschlag gemacht, den Begriff der Rasse durch den Begriff „rassistisch“ zu ersetzen. Zutreffend weist das DIM darauf hin, dass das Streichen des Begriffes „Rasse“ nicht ausreichend ist, weil dann eine Schutzlücke entstünde. Die übrigen in Artikel 3 aufgeführten Begriffe decken nicht alle Aspekte rassistischer Benachteiligung ab.

b) Ergänzung des Merkmals „sexuelle Identität“:

Nach der bisherigen Fassung des Artikels 3 sind Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität nicht erfasst. Damit bleibt der Artikel zum Beispiel hinter dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz des Bundes zurück, dass auch Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität untersagt. Deshalb ist eine Ergänzung der Niedersächsischen Verfassung notwendig. Sexuelle Identität umfasst weit mehr als nur Homosexualität. Untersagt wird damit auch eine Benachteiligung bi-, trans- und asexueller Menschen.

2. Zu Artikel 2:

Der Artikel regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

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