Gesetzentwurf: Mindeststandard für Ausweisung von Spielplatzflächen in Niedersachsen rechtlich absichern -Bewegungsmangel vorbeugen

Der Landtag wolle folgendes Gesetz beschließen:

Gesetz

zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) wird wie folgt geändert:

1.

§ 14  wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift lautet künftig:

"Nicht überbaute Fläche, Kinderspielplätze"

  1. Paragraph 14 wird durch folgenden Absatz 5 ergänzt:

Absatz 5

"Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Spielplatz für Kinder anzulegen und instand zu halten (notwendiger Kinderspielplatz). Dies gilt nicht, wenn in Rufweite eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist. Abweichungen von Satz 1 können gestattet werden, wenn nach der Zweckbestimmung des Gebäudes mit der Anwesenheit von Kindern nicht zu rechnen ist. Ein-Zimmer-Wohnungen mit einer Wohnfläche von höchstens 40qm werden nicht angerechnet. Der Spielplatz muss auf dem Baugrundstück liegen; er kann auch auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück gestattet werden, wenn seine Benutzung öffentlich-rechtlich gesichert ist. Spielplätze sind zweckentsprechend und so anzulegen und instand zu halten, dass für die Kinder Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Je Wohnung sollen mindestens 4 m² nutzbare Spielfläche vorhanden sein; der Spielplatz muss jedoch mindestens 50 m² groß und mindestens für Spiele von Kleinkindern geeignet sein. Bei Bauvorhaben mit mehr als 50 Wohnungen muss der Spielplatz auch für Spiele älterer Kinder geeignet sein. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 soll die Herstellung oder Erweiterung und die Instandhaltung von Kinderspielplätzen verlangt werden, wenn nicht im Einzelfall schwerwiegende Belange der Eigentümerin oder des Eigentümers entgegenstehen."

 

2.

§56 Absatz 1 wir um folgende Ziffer 9 ergänzt:

"9. die Größe, Art und Ausgestaltung sowie die Anforderungen für eine sichere Benutzbarkeit der Kinderspielplätze festsetzen."

3.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Durch die Verabschiedung der Novelle zum Niedersächsischen Modellkommunengesetz in der 24. Plenarsitzung vom 10.Dezember 2008 ist das Niedersächsische Spielpatzgesetz ersatzlos abgeschafft worden. Damit sind künftig weder die Eigentümer von Wohnanlagen noch die Kommunen in irgendeiner Weise verpflichtet, für die Einrichtung von Spielplätzen zu sorgen. Mindeststandards bestehen damit in Niedersachsen nicht mehr. Der Zwischenbericht zum Modellkommunengesetz hat gezeigt, dass insbesondere die privaten Bauherren, die bislang zum Bau verpflichtet gewesen wären, keinerlei Spielplatzflächen mehr zur Verfügung gestellt haben.

Die Einrichtung von Spielplätzen ist aber für die Herstellung kinderfreundlicher Wohn- und Lebenswelten unverzichtbar. Insbesondere in Städten kommt es häufig zu einem scharfen Nutzungskonflikt öffentlicher Flächen: Parkplätze, Grünanlagen für Hundebesitzer und Spielplätze konkurrieren um die begrenzte Fläche. Kinder haben dabei kaum eine Lobby.

Insbesondere der wachsende Medienkonsum und der damit einhergehende Bewegungsmangel bei Kindern und Jugendlichen verstärken die Notwendigkeit genügend Spielflächen vorzuhalten.

Alle anderen Bundesländer haben in ihre jeweiligen Landesbauordnungen Bestimmungen und Regularien zur Einrichtung von Kinderspielplätzen verankert. Diesem Weg sollte Niedersachsen folgen und die vorliegende Novelle zur Niedersächsischen Bauordnung beschließen, damit die durch den Wegfall des Niedersächsischen Spielplatzgesetzes entstandene Lücke zumindest für private Bauherren geschlossen werden kann.

Miriam Staudte

stellv. Fraktionsvorsitzende

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