Gesetzentwurf: Haushaltsbegleitgesetz 2025

Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Haushaltsbegleitgesetz 2025

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

Das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:

1.           § 2 wird wie folgt geändert:

a)     Am Ende der Nummer 10 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b)     Der Nummer 11 wird das Wort „und“ angefügt.

c)     Es wird die folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.  ab dem Haushaltsjahr 2025 für kreisfreie Städte 59,97 Euro und für Landkreise 65,54 Euro“.

2.           Nach § 5 wird der folgende § 5 a eingefügt:

„§ 5 a

Leistungen für Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz

(1)       Die Kommunen, die die Aufgaben der Wohngeldbehörde nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) wahrnehmen, erhalten vom Land für den Ausgleich der zusätzlich erforderlichen notwendigen Verwaltungskosten für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz aufgrund von Artikel 1 des Wohngeld-Plus-Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) bis zum 30. November 2025 36 146 000 Euro, bis zum 30. September 2026 14 923 000 Euro und ab dem Jahr 2027 bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Betrag in Höhe des um 2 vom Hundert erhöhten Betrages des Vorjahres.            

(2)       1Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Kommunen, die die Aufgaben der Wohngeldbehörde nach dem Wohngeldgesetz wahrnehmen, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 verteilt. 2Ein Teilbetrag der bis zum 30. November 2025 zu leistenden Zahlungen in Höhe von 21 515 000 Euro wird auf die Kommunen nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld im Jahr 2023 zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen im Jahr 2023 nach der Wohngeldstatistik (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 WoGG) verteilt. 3Der restliche Teilbetrag wird auf die Kommunen nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld im Jahr 2024 zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen in demselben Jahr nach der Wohngeldstatistik verteilt. 4Die Zahlungen, die nach Absatz 1 bis zum 30. September zu leisten sind, werden auf die Kommunen nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld des jeweiligen Vorjahres zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen in demselben Jahr nach der Wohngeldstatistik verteilt. 5Liegt für die Zahlungen nach Satz 4 die Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld nach der Wohngeldstatistik des jeweiligen Vorjahres bis zum 31. Juli eines Jahres nicht vor, so ist die Anzahl der Entscheidungen des Vorvorjahres maßgeblich. 6Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 21 Abs. 5 NFAG gelten entsprechend.

(3)       Die Landesregierung überprüft die Leistungen nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2025.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis

§ 1 der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis vom 17. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. März 2023 (Nds. GVBl. S. 24), wird wie folgt geändert:

1.      In Nummer 1 wird die Angabe „73,18“ durch die Angabe „75,49“ ersetzt.

2.      In Nummer 2 wird die Angabe „50,21“ durch die Angabe „51,82“ ersetzt.

3.      In Nummer 3 wird die Angabe „34,44“ durch die Angabe „35,55“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308, 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom TT.MM.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. XX), wird wie folgt geändert:

1.      In der Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) wird in der Besoldungsgruppe A 16 der Fußnote 3 der folgende Satz 4 angefügt:

4Die Obergrenze von 30 Prozent gilt nicht für Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter von Justizvollzugseinrichtungen mit einer Belegungsfähigkeit mit mehr als 370 Haftplätzen oder 300 Haftplätzen, wenn zugleich landesweite Aufgaben wahrgenommen werden.“

2.      Die Anlage 4 (zu § 5 Abs. 3 sowie den §§ 32 und 37) wird wie folgt geändert:

a)     Die Besoldungsgruppe R 2 wird wie folgt geändert:

aa)   Bei dem Amt „Richterin, Richter am Amtsgericht“ wird dem Funktionszusatz „als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen“ das Fußnotenzeichen „8)“ angefügt.

bb)   Es wird die folgende Fußnote 8 angefügt:

8)     Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.“

b)  Die Besoldungsgruppe R 3 wird wie folgt geändert:

aa)   Bei dem Amt „Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt“ wird dem Funktionszusatz „als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit bis zu 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ das Fußnotenzeichen „4)“ angefügt.

bb)   Es wird die folgende Fußnote 4 angefügt:

4)     Erhält als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 30 oder mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8.“

cc)    Bei dem Amt „Präsidentin, Präsident des Landgerichts“ wird dem Funktionszusatz „an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt“ das Fußnotenzeichen „2)“ angefügt.

3.      In der Anlage 8 (zu § 37) wird die Nummer 3 wie folgt geändert:

a)     Bei der Besoldungsgruppe R 2 wird unter der Angabe „Fußnote“ die Angabe „1 bis 5, 7“ durch die Angabe „1 bis 5, 7, 8“ ersetzt.

b)     Bei der Besoldungsgruppe R 3 wird unter der Angabe „Fußnote“ die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.

4.      In der Anlage 12 (zu § 39) erhält die Nummer 1 folgende Fassung:

„Nummer 1

Die Zulage beträgt

 

 

 

 

191,73“.

 

Artikel 4

Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

§ 65 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), erhält folgende Fassung:

„4  gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs (HGB) für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden, wobei sich der Nachhaltigkeitsbericht von Unternehmen, die nach den in § 267 Abs. 1 und 2 HGB bezeichneten Merkmalen klein oder mittelgroß sind, allein nach dem Gesellschaftsvertrag oder Beschlüssen der Anteilseignerinnen und Anteilseigner über den Nachhaltigkeitsbericht richten muss, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.“

Artikel 5

Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes

Nach § 5 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird der folgende § 5 a eingefügt:

„§ 5 a

Ausgleichsabgabe

(1) 1Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber für die Tätigkeiten, die durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind, die Steuerlast auszurechnen, die nach den allgemeinen Steuergesetzen angefallen wäre (Vergleichsberechnung). 2Für die Vergleichsberechnung gilt folgendes:

1.     Steuerbefreiungen nach Bundesrecht oder nach § 8 sind nicht anzuwenden,

2.     die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die weitere Abgabe bleiben außer Ansatz,

3.     ertragsteuerlich ist der für die Rechtsform der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers geltende Höchststeuersatz anzuwenden,

4.     ist die Zulassungsinhaberin eine Personengesellschaft, sind die auf ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter entfallenden Ertragsteuern unter Anwendung des jeweiligen Höchststeuersatzes einzubeziehen,

5.     die Gewerbesteuer ist unter Nachbildung der Gewerbesteuerzerlegung und Anwendung der Hebesätze der jeweiligen Standortgemeinden zu ermitteln und

6.     auf die Bruttospielerträge der einzelnen Spielbanken sind die in den betreffenden Gemeinden geltenden Vergnügungssteuersätze anzuwenden.

3Ist die sich aus der Vergleichsberechnung ergebende Steuerlast höher als die Steuerlast, die sich nach dem Spielbankabgabenrecht für das Geschäftsjahr ergeben hat, hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber in Höhe der Differenz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

(2) Die Abgabeschuld für die Ausgleichsabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

(3) 1Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresmeldung für die Ausgleichsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Die Steueranmeldung nach Satz 1 ist von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 3Sie kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. 4Die Ausgleichsabgabe ist zehn Tage nach Eingang der Jahresmeldung fällig.“

Artikel 6

Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes

Das Niedersächsische Krankenhausgesetz vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 376) wird wie folgt geändert:

1.      In § 11 Abs. 2 Nr. 1 werden das Wort „Versorgungsstufen“ durch die Worte „der Zahl der Planbetten“ ersetzt und das Semikolon sowie Halbsatz 2 gestrichen.

2.      In § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Bestimmungsgrößen“ das Komma und die Worte „den Betrag und die Dauer des Zeitraums der Absenkung der jeweiligen Grundpauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bei Krankenhäusern, denen eine Förderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG bewilligt wurde,“ gestrichen.

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren“

Das Gesetz über das „Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren“ vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:

1.           In § 2 Nr. 2 werden die Worte „zur Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern“ gestrichen.

2.           § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Es werden die folgenden neuen Nummern 11 bis 13 eingefügt:

„11.     vom Land ab dem Haushaltsjahr 2025 zusätzlich zu Nummer 9 eine jährliche Zuführung in Höhe von 138 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2,

12.      von den Landkreisen und kreisfreien Städten ab dem Haushaltsjahr 2025 die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 11 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,

13.      vom Land im Haushaltsjahr 2025 eine Zuführung in Höhe der bei Kapitel 0541 Titelgruppe 74/75 im Haushaltsjahr 2024 nicht verausgabten Haushaltsmittel für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2.“

b)  Die bisherigen Nummern 11 bis 12 werden Nummern 14 und 15.

c)     Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 16 und wie folgt geändert: Es werden die Worte „im Haushaltsjahr 2024“ durch die Worte „in den Haushaltsjahren 2024 und 2025“ ersetzt.

d)     Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 17.

3.           § 4 wird wie folgt geändert:

a)  In den Sätzen 1 bis 5 wird jeweils die Angabe „Nr. 14“ durch die Angabe „Nr. 17“ ersetzt.

b)     In Satz 6 wird die Angabe „Nrn. 11 und 12“ durch die Angabe „Nrn. 14 und 15“ und die Angabe „Nr. 14“ durch die Angabe „Nr. 17“ ersetzt.

c)     In Satz 7 wird die Angabe „Nr. 13“ durch die Angabe „Nr. 16“ und die Angabe „Nr. 14“ durch die Angabe „Nr. 17“ ersetzt.

d)     Es wird der folgende neue Satz 8 eingefügt:

8Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 11, 12 und 13 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 17 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden.“

e)  Der bisherige Satz 8 wird Satz 9.

4.           § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Ausgaben für Maßnahmen nach § 2 dürfen bis zur Höhe des verfügbaren Bestandes geleistet werden. 2Verpflichtungen dürfen bis zur Höhe des verfügbaren Bestandes und der Zuführungen nach § 3 Satz 1 eingegangen werden.“

Artikel 8

Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

§ 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 9. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307), wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Worte „des Personalkostenbetrags für Angestellte der Vergütungsgruppe IV b im öffentlichen Dienst einschließlich der Sachkostenpauschale“ durch die Worte „des Betrages für Personalkosten zuzüglich Arbeitsplatzkosten für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 15 nach Anlage G zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“ ersetzt.
  2. In Satz 2 wird das Wort „Personalkostenbetrag“ durch das Wort „Betrag“ ersetzt

Artikel 9

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1.      In Nummer 1 wird die Angabe „253 000“ durch die Angabe „269 000“ ersetzt.

2.      In Nummer 2 wird die Angabe „247 000“ durch die Angabe „262 000“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

§ 57 a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:

  1. Am Ende der Überschrift werden ein Komma und die Worte „Haftung des Landes“ angefügt.
  2. Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Verbindlichkeiten der Universitätsmedizin haftet das Land als Gewährträger, wenn und soweit Befriedigung aus dem Teilvermögen der Universitätsmedizin nicht zu erlangen ist.“

Artikel 11

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 50), wird wie folgt geändert:

1.      In § 11 Abs. 6 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1 Satz 5“ die Worte „oder eine pädagogische Assistenzkraft, die nach Absatz 1 Satz 7, 8, 9 oder 10 eingesetzt werden darf,“ eingefügt.

2.      In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „Sätze 5 bis 9“ durch die Angabe „Satz 5, 7, 8 oder 9“ ersetzt.

3.      In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „59“ durch die Angabe „59,5“ ersetzt.

4.      § 28 wird wie folgt geändert:

a)     Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)   In Satz 1 wird die Angabe „59“ durch die Angabe „59,5“ ersetzt.

bb)   In Satz 2 werden jeweils die Angaben „59“ durch die Angabe „59,5“ ersetzt.

b)     In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „59“ durch die Angabe „59,5“ ersetzt.

c)     Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „59“ durch die Angabe „59,5“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes
Niedersachsen

Das Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:

1.      § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a.)    In Satz 8 wird die Angabe „44 000 000“ durch die Angabe „54 600 000“ ersetzt.

b.)    Es werden die folgenden Sätze 9 und 10 angefügt:

9Im Haushaltsjahr 2025 wird dem Sondervermögen zusätzlich ein Betrag in Höhe von 10 300 000 Euro zugeführt; dieser Betrag darf nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 verwendet werden. 10Im Haushaltsjahr 2025 wird dem Sondervermögen zusätzlich ein Betrag in Höhe von 200 000 000 Euro zugeführt; dieser Betrag ist für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1, 2, 4 a, 5, 7 und 8 zu verwenden.“

2.      § 6 erhält folgende Fassung:

„§ 6

Übersichten und Nachweise

1Für jedes Haushaltsjahr werden Übersichten über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens gesondert für die Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 bis 5 und die Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 erstellt. 2Diese Übersichten sind jeweils Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und werden für die Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 bis 5 als Kapitel 5081 im Einzelplan 08 und für die Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 als Kapitel 5157 im Einzelplan 15 ausgewiesen. 3Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres wird der Haushaltsrechnung des Landes ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beigefügt.“

Artikel 13

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen

In § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 568), wird die Angabe „85“ durch die Angabe „90“ ersetzt.

Artikel 14

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 11 mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.

 

 

Begründung

A.     Allgemeiner Teil

I.       Anlass und Ziel des Gesetzes

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der erforderlichen Anpassung einschlägiger Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Umsetzung der in dem Entwurf des Haushaltsplans 2025 und der Mittelfristigen Planung 2024 bis 2028 eingearbeiteten Beschlüsse der Landesregierung für das Haushaltsjahr 2025. Daneben waren weitere sachlich gebotene Änderungen aufzunehmen.

II.      Haushaltsmäßige Auswirkungen

Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes):

Zu Nummer 1:

Die Gesetzesänderung führt zu keinen haushaltsmäßigen Auswirkungen.

Zu Nummer 2:

Die durch die Änderung des Wohngeldgesetzes durch das Wohngeld-Plus-Gesetz den Kommunen entstehenden notwendigen Mehrkosten werden seitens der Landesregierung zugebilligt und durch eine neue Zahlung des Landes gegenüber den Kommunen geregelt.

Für die vorgesehene Zahlung bedarf es zusätzlicher Haushaltsmittel. Diese belaufen sich im Haushaltsjahr 2025 auf 36 146 000 Euro, im Haushaltsjahr 2026 auf 14 923 000 Euro und ab dem Haushaltsjahr 2027 auf einen Betrag, der sich aus dem Vorjahresbetrag zuzüglich einer zweiprozentigen Steigerung errechnet. Für 2027 ist danach ein Betrag von 15 221 000 Euro und für 2028 ein Betrag von 15 525 000 Euro zu zahlen.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis):

Die Änderung der Verordnung führt zu keinen haushaltsmäßigen Auswirkungen für den Landeshaushalt. Aus regelmäßigen Prüfungs- und Plausibilisierungstätigkeiten und der Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen aus Vorjahren ergibt sich ein Korrekturbedarf der Zuweisungsbeträge der Landkreise. Neben der regelmäßigen Fortschreibung der Zuweisungsbeträge für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises um das Ergebnis des aktuellen Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst der Länder, wird diesem Korrekturbedarf durch diese Änderungen Rechnung getragen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes):

Zu Nummer 1:

Als Folge der Gesetzesänderung sind drei Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 - Leitende Direktorin/ Leitender Direktor - zu heben. Für den Landeshaushalt ergibt sich hieraus voraussichtlich eine Belastung in Höhe von 9 081 Euro jährlich.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a:

Als Folge der Gesetzesänderung sind die Stellen der ständigen Vertreterinnen und Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen von der Besoldungsgruppe R 2 auf die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage zu heben. Für den Landeshaushalt ergibt sich hieraus eine voraussichtliche Mehrbelastung in Höhe von rund 14 984 Euro jährlich. Im Land Niedersachsen existieren derzeit fünf Stellen für Direktorinnen oder Direktoren der Besoldungsgruppe R 3. Die insgesamt fünf ständigen Vertreterinnen bzw. ständigen Vertreter werden durch die Änderung künftig jeweils eine Amtszulage nach Anlage 8 (zu § 37) in Höhe von aktuell 249,73 Euro monatlich erhalten.

Zu Buchstabe b:

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb:

Als Folge der Gesetzesänderung sind die Stellen der Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder Leitenden Oberstaatsanwälte, als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit bis zu 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, bei Staatsanwaltschaften mit 30 und mehr Planstellen von der Besoldungsgruppe R 3 auf die Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage zu heben. Für den Landeshaushalt ergibt sich hieraus eine voraussichtliche Mehrbelastung in Höhe von rund 5 994 Euro jährlich. Im Land Niedersachsen existieren derzeit zwei Stellen der Besoldungsgruppe R 3 für Leitende Oberstaatsanwältinnen oder Leitende Oberstaatsanwälte als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 30 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Die zwei Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder Leitenden Oberstaatsanwälte werden durch die Änderung künftig jeweils eine Amtszulage nach Anlage 8 (zu § 37) in Höhe von aktuell 249,73 Euro monatlich erhalten.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Als Folge der Gesetzesänderung sind die Stellen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt, von der Besoldungsgruppe R 3 auf die Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage zu heben. Für den Landeshaushalt ergibt sich hieraus eine voraussichtliche Mehrbelastung in Höhe von rund 2 997 Euro jährlich. Im Land Niedersachsen existiert derzeit eine Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landgerichts der Besoldungsgruppe R 3. Die Präsidentin oder der Präsident wird künftig eine Amtszulage nach Anlage 8 (zu § 37) in Höhe von aktuell 249,73 Euro monatlich erhalten.

Zu Nummer 3:

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2, bei denen keine weiteren haushaltsmäßigen Auswirkungen entstehen.

Zu Nummer 4:

Bei der Angleichung der Stufen der Sicherheitszulagen ergibt sich ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von rund 44 000 Euro.

Ist-Aufwendungen:

Statusamt /

Entgeltgruppe

Sicherheitszulage

Niedersachsen

Anzahl
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Summe

pro Monat

Summe

pro Jahr

ab E/A 10

191,73 Euro

248

47 549,04 Euro

570 588,48 Euro

E/A 6 - E/A 9

153,99 Euro

64

9 855,36 Euro

118 264,32 Euro

E/A 2- E/A 5

115,04 Euro

16

1 840,64 Euro

22 087,68 Euro

Gesamtsumme

 

328

59 245,04 Euro

710 940,48 Euro

Zusätzliche Aufwendungen bei Angleichung der Stufen:

Statusamt /

Entgeltgruppe

Erhöhung der

Sicherheitszulage

Anzahl
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Summe

pro Monat

Summe

pro Jahr

ab E/A 10

0,00 Euro

248

0,00 Euro

0,00 Euro

E/A 6 - E/A 9

37,74 Euro

64

2 415,36 Euro

28 984,32 Euro

E/A 2- E/A 5

76,69 Euro

16

1 227,04 Euro

14 724,48 Euro

Gesamtsumme

 

328

3 642,40 Euro

43 708,80 Euro

Zu Artikel 4 (Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung):

Es erfolgt keine Erhöhung von Verwaltungsaufwänden bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen mit Landesbeteiligung. Hierdurch kann voraussichtlich eine mittelbare Belastung des Haushalts durch daraus resultierende erhöhte Bedarfe vermieden werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes):

Mehreinnahmen sind unter bestimmten Umständen zu erwarten, jedoch nicht bezifferbar. Die neue Ausgleichsabgabe kommt nur bei sehr niedrigen Bruttospielerträgen zum Tragen, die beispielsweise mit einem Betreiberwechsel und der Eröffnung neuer Spielbanken einhergehen könnten. Im November 2023 wurde der Merkur Spielbanken Niedersachsen GmbH & Co. KG eine Spielbankzulassung für einen Zeitraum von 15 Jahren erteilt, deren Vollziehung aufgrund von Klagen der bisherigen Betreiberin der niedersächsischen Spielbanken noch ausgesetzt ist. Die Ausgleichsabgabe könnte daher bereits 2025 anfallen, sollte es in diesem Jahr zu einem Betreiberwechsel und etwaigen Anlaufschwierigkeiten bei der Eröffnung neuer Spielbanken kommen. Im laufenden Betrieb eines bereits etablierten Spielbankunternehmens ist grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass eine Ausgleichsabgabe anfällt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes):

Die durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (im Weiteren: VG Braunschweig) notwendig gewordene Streichung des Absenkungsbetrages auf Grund einer Investitionsbewilligung nach § 9 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) verursacht Mehrausgaben von insgesamt 3 088 000 Euro jährlich. Durch die Mitfinanzierung der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG) beläuft sich der Anteil der Landesmittel auf 2 052 000 Euro pro Jahr.

Das Ersetzen der Versorgungsstufen durch die Zahl der Planbetten hat keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren“):

Die vom Land, den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erbringende Zuführung an das Sondervermögen in Höhe von jährlich insgesamt 230 000 000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2025 (Nummer 2 Buchst. a neue Nummern 11 und 12) entspricht den ab 2025 in der Mittelfristigen Finanzplanung eingeplanten Finanzierungsmitteln für Krankenhausinvestitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG.

Die vom Land zu erbringende Zuführung an das Sondervermögen in Höhe der Ende 2024 nicht verausgabten Investitionsfördermitteln bei Kapitel 0541 Titelgruppe 74/75 (Nummer 2 Buchst. a neue Nummer 13) erfolgt im Verfahren der Bildung und Übertragung von Ausgaberesten des Jahres 2024 im Haushaltsjahr 2025. Die Vereinnahmung des kommunalen Anteiles im Landeshaushalt erfolgt entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 NKHG als Ausgleichsbetrag bei Kapitel 0541 Titel 333 74 erst im Haushaltsjahr 2026. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 NKHG wird das für Gesundheit zuständige Ministerium diesen Ausgleichsbetrag bis zum 1. Oktober 2025 mit dem Gesamtbetrag bekannt geben, den die Landkreise und kreisfreien Städte für 2026 voraussichtlich aufzubringen haben.

Daneben werden dem Sondervermögen für die Aufbauförderung der regionalen Gesundheitszentren (im Weiteren: RGZ) im Sinne von § 3 Nr. 12 NKHG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 1 NKHG auch in 2025 zusätzliche Landesmittel in Höhe von 10 000 000 Euro zugeführt (Nummer 2 Buchst. c).

Zu Artikel 8 (Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz):

Der Mehrbedarf durch die Änderung der Entgeltgruppe von ehemals Bundes-Angestelltentarifvertrag (im Weiteren: BAT) IV b (EG 9/ S 12 Teil II der Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – im Weiteren: TV-L) zu S 15 TV-L beträgt für die aktuell zu fördernden 165 Vollzeitstellen für Beratungskräfte jährlich 735 000 Euro.

Zu Artikel 9 (Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst):

Die Gesetzesänderung führt für den Landeshaushalt zu Mehrausgaben in Höhe von 61 000 Euro jährlich für die vier Kommunen, die bislang Erstattungsbeträge nach § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) erhalten.

Zu Artikel 10 (Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes):

Mit der Aufnahme der Gewährträgerhaftung sind keine Mehrausgaben für das Land verbunden. Auswirkungen auf den Landeshaushalt ergeben sich nur im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Universitätsmedizin Göttingen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege):

Zu den Nummern 1 und 2:

Aus den Anpassungen ergeben sich weder Minder- noch Mehrausgaben.

Zu den Nummern 3 und 4:

Die Änderungen der Regelungen zur pauschalierten Finanzhilfe für Krippengruppen und altersstufenübergreifende Gruppen führen für den Landeshaushalt zu Mehrausgaben, die sich bis 2028 auf insgesamt rund 17 008 000 Euro belaufen. Dabei entfallen auf das Haushaltsjahr 2024 Mehrausgaben in Höhe von rund 1 444 000 Euro, wobei von einer Kassenwirksamkeit erst im Haushaltsjahr 2025 ausgegangen wird. Auf das Haushaltsjahr 2025 entfallen rund 3 608 000 Euro Mehrausgaben, auf das Haushaltsjahr 2026 entfallen rund 3 793 000 Euro Mehrausgaben, auf das Haushaltsjahr 2027 entfallen rund 3 983 000 Euro Mehrausgaben und auf das Haushaltsjahr 2028 entfallen rund 4 180 000 Euro Mehrausgaben.

Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen):

Zu Nummer 1:

Über die mit dem Haushalt 2024 beschlossene jährliche Zuführung in Höhe von 44 000 000 Euro hinaus werden für den Zeitraum 2025 bis 2048 jährlich weitere 10 600 000 Euro dem Sondervermögen Wirtschafsförderfonds (Ökologischer Bereich) zugeführt.

Einmalig für das Haushaltsjahr 2025 sollen dem Sondervermögen Wirtschaftsförderfonds (Ökologischer Bereich) 10 300 000 Euro zugeführt werden.

Dem Sondervermögen Wirtschaftsförderfonds (Gewerblicher Bereich) werden zusätzliche Mittel in Höhe von 200 000 000 Euro für große Infrastrukturmaßnahmen zugeführt.

Zu den Nummern 2 und 3:

Die Änderungen haben keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.

Zu Artikel 13 (Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen):

Der Gesetzentwurf hat Auswirkungen auf den Landeshaushalt.

Der Durchschnittssatz für den höchsten Anwärtergrundbetrag liegt im Haushaltsjahr 2025 bei 25 885 Euro. Die Personalkosten je Stelle erhöhen sich demzufolge bei einer Anhebung von 5 Prozent um 1 295 Euro pro Jahr. Ausgehend von derzeit 1 405 Stellen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ergibt sich für die Anpassung der Unterhaltsbeihilfe ein Mehraufwand von rund 1 819 000 Euro für den Landeshaushalt.

III.     Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung

Zu den Artikeln 1 bis 5 und 7 bis 11 sowie 13:

Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.

Zu Artikel 6:

Die Investitionen in Krankenhäuser dienen der Sicherung der stationären Versorgung einschließlich der Notfallversorgung in Niedersachsen und sind somit Teil der Daseinsfürsorge für die gesamte Bevölkerung.

Zu Artikel 12:

Die zusätzlichen Mittel für die Haushaltsjahre 2025 bis 2048 werden für die Beseitigung von Schäden durch das Hochwasser 2023/2024 und zur Vorsorge für künftige Hochwasserereignisse bereitgestellt. Damit will sich Niedersachsen insbesondere durch investive Maßnahmen des Hochwasserschutzes an die Folgen des Klimawandels anpassen.

Die Mittel, die für das Jahr 2025 in dem Kapitel 5157 bereitgestellt werden, dienen der Umsetzung des Niedersächsischen Wegs und werden damit für Maßnahmen eingesetzt, die dem Schutz von Natur, Arten oder Gewässern oder der natürlichen Lebensgrundlage dienen. Darüber hinaus kommen diese Mittel der Transformation der Landwirtschaft zugute, mit dem Ziel, diese nachhaltiger und ökologischer auszurichten. Somit sind positive Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt zu erwarten. Die Unterstützung des Transformationsprozesses in der Landwirtschaft hat positive Auswirkungen auf den ländlichen Raum. Auch die Ziele der Landesentwicklung werden damit unterstützt.

IV.    Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern

Zu den Artikeln 1 bis 7 und 9 bis 13:

Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.

Zu Artikel 8:

Durch die Änderung wird der gesetzliche Sicherstellungsauftrag zum Vorhalten ausreichender Beratungsstellen für Schwangere im Falle eines Schwangerschaftskonflikts gestärkt, indem eine für die anspruchsvolle Beratungstätigkeit angemessene Förderung der Beratungskräfte erfolgt. Dies führt mittelbar zu einer Erleichterung für niedersächsische Frauen, eine qualitativ hochwertige Beratung auch weiterhin in Anspruch nehmen zu können.

V.     Auswirkungen auf Familien

Zu den Artikeln 1 bis 7 und 9 bis 13:

Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.

Zu Artikel 8:

Da viele ungewollt schwangere Frauen bereits Familie haben, hat ein ausreichendes Beratungsangebot mit gut qualifiziertem Personal auch positive Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich.

VI.    Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen

Zu den Artikeln 1 bis 7 und 9 bis 13:

Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.

Zu Artikel 8:

Auch Schwangere mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung profitieren von einem guten und pluralen Beratungsangebot.

VII.   Auswirkungen auf die Digitalisierung

Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.

 

B.     Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Anfügung der neuen Nummer 12.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Anfügung der neuen Nummer 12.

Zu Buchstabe c:

Die Änderungen setzen die durch die erste Stufe des aktuellen Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst der Länder aus dem Jahr 2023 sowie deren Übertragung auf den Beamtenbereich bedingten Anpassungen um. Diese Anpassungen werden regelmäßig in dem auf das ihrer haushaltsmäßigen Auswirkung folgenden Jahr auf die Pro-Kopf-Beträge der Ausgleichszahlungen für den übertragenen Wirkungskreis übernommen. Die Erhöhung der Entgelte und der Besoldung erfolgt in dieser ersten Stufe um einen Sockelbetrag von monatlich 200 Euro zum 1. November 2024. Im Einigungspapier zum Tarifabschlusse im öffentlichen Dienst der Länder vom 9. Dezember 2023 wird der Umrechnungsfaktor dieses Sockelbetrages der Entgelterhöhung mit 4,76 Prozent angegeben. Um diesen Erhöhungsfaktor werden Entgeltbestandteile wie Lohnzuschläge, Zulagen und Bereitschaftsdienstentgelte erhöht. Diese Erhöhung wird inhaltsgleich auch für die Zulagen und Zuschläge der Beamtinnen und Beamten Anwendung finden. Aus diesem Grund ergibt sich aus dem Tarifabschluss eine Erhöhung der Ausgleichsbeträge der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises für das Jahr 2025 von 4,76 Prozent.

Durch die Änderungen ergeben sich jedoch keine Mehrausgaben innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs. Vielmehr wird sich der Betrag der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 2 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich zulasten der Schlüsselzuweisungen erhöhen.

Zu Nummer 2:

Durch das sogenannte Wohngeld-Plus-Gesetz des Bundes vom 5. Dezember 2022 sind wesentliche Änderungen des Wohngeldgesetzes erfolgt, die mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Regelung eines Kostenausgleichs, die aufgrund einer notwendigen Anpassung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS) für den Vollzug des Wohngeldgesetzes mit einer statischen Verweisung auf das „Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)“, erforderlich wird.

Eine weitere Änderung des Wohngeldgesetzes ist zudem durch das „Gesetz zur Anpassung des Zwölften und Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ vom 22.  Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408) erfolgt. Mit diesem Gesetz wurden Anpassungen vorgenommen, die infolge der Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 zu erfolgen hatten, damit sich alle Regelungen widerspruchslos in die bestehende Rechtsordnung einfügen.

Zu Absatz 1:

Beim Wohngeldrecht handelt es sich um Bundesrecht, das durch § 7 ZustVO-GuS des Landes auf die Kommunen bereits vor dem 1. Januar 2006 übertragen wurde. Es besteht dort eine statische Verweisung auf das Wohngeldgesetz. Mit Änderung des Wohngeldgesetzes durch das Wohngeld-Plus-Gesetz (in Kraft getreten am 1. Januar 2023) ist der Wirkungskreis des Gesetzes erweitert worden. Es ist vorgesehen, bis Ende 2024 die statische Verweisung auf das nunmehr geänderte Wohngeldgesetz anzupassen.

Durch die Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales entstehen keine unmittelbaren Kosten und haushaltsmäßigen Auswirkungen. Die Änderung des Wohngeldgesetzes des Bundes aufgrund des Wohngeld-Plus-Gesetzes führt bei den Kommunen zu einem Mehraufwand. Im vorliegenden Fall wird unterstellt, dass mit der Änderung der Landesverordnung hinsichtlich der Aktualisierung der statischen Verweisung in § 7 ZustVO-GuS eine Konnexitätsrelevanz ausgelöst wird. Durch die Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes soll ein Konnexitätsausgleich geschaffen werden, der die notwendigen Kosten der Kommunen ausgleicht.

Artikel 57 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) sieht vor, dass das Land den Gemeinden, Landkreisen und den sonstigen kommunalen Körperschaften Pflichtaufgaben durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung in eigener Verantwortung und staatliche Aufgaben zur Erfüllung durch Weisung übertragen kann. Nach Satz 2 sind durch derartige Vorschriften entstehende erhebliche und notwendige Kosten auszugleichen. Nach Satz 3 sind auch die durch eine Änderung einer solchen Vorschrift entstehenden notwendigen Mehrkosten auszugleichen, wenn sich die Kosten erheblich erhöhen. Satz 4 stellt unter Verweisung auf Satz 3 für die sogenannten Altfälle (Aufgabenübertragung vor dem 1. Januar 2006) besondere Regelungen auf.

Die Niedersächsische Landesregierung nimmt vorliegend den Konnexitätsfall an. Der finanzielle Ausgleich der durch die Aufgabenänderungen verursachten erheblichen Kosten (Artikel 57 Abs. 4 Sätze 4 und 3 der Niedersächsischen Verfassung) ist durch ein Gesetz zu regeln; dies erfolgt hier durch eine entsprechende Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes. Hinsichtlich der Höhe der zusätzlichen notwendigen Kosten wurde eine Prognose erstellt.

Die seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) und der Kommunalen Spitzenverbände im 1. Quartal 2024 durchgeführte Erhebung zum Vollzug des Wohngeldgesetzes durch die niedersächsischen Kommunen konnte nur sehr eingeschränkt für eine Prognose der notwendigen Mehrkosten herangezogen werden. Grund dafür war, dass ausweislich der Ergebnisse der Erhebung in den Kommunen für die Erledigung derselben Aufgabe (Vollzug des Wohngeldgesetzes) und ohne das Vorliegen nachvollziehbarer, ggf. zu berücksichtigender Erklärungsansätze in so unterschiedlich hohem Maße Personal eingesetzt wird, dass diese Daten aus Sicht des Landes nicht geeignet waren, um als vorrangige Grundlage für eine Kostenprognose verwendet zu werden. Der sehr unterschiedlich hohe Personaleinsatz drückte sich in der Kennzahl Vollzeitäquivalente (im Weiteren: VZÄ) je 100 Wohngeldhaushalte aus, die Auskunft darüber gab, wieviel VZÄ in jeder betroffenen Kommune in 2024 für den Vollzug des Wohngeldgesetzes je 100 Wohngeldhaushalte rechnerisch eingesetzt wurden.

Zudem war festzustellen, dass die Kommunen bei der Kalkulation ihres Stellenbedarfs nicht oder nicht durchgängig berücksichtigt haben, dass zwar einerseits der Verwaltungsaufwand beim Vollzug des Wohngeldgesetzes durch die Ausweitung des Berechtigtenkreises steigt, dass sich aber andererseits der Verwaltungsaufwand beim Vollzug des Wohngeldgesetzes dadurch vermindert, dass – ebenfalls aufgrund des Wohngeld-Plus-Gesetzes – der Bewilligungszeitraum nunmehr gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen von regelmäßig 12 Monaten auf bis zu 24 Monate verlängert werden kann.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG kann von voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn keine wesentlichen Änderungen beim Einkommen zu erwarten sind. Hiervon ist regelmäßig bei Rentnerinnen und Rentnern sowie Pensionärinnen und Pensionären auszugehen, welche einen Anteil von 51 Prozent an den Wohngeldhaushalten ausmachen (Quelle: Statistisches Bundesamt). In einer Gesamtbetrachtung rechnet das MW damit, dass es bei rund 50 Prozent der Wohngeldhaushalte aus Effizienzgründen sinnvoll ist, einen Bewilligungszeitraum von 24 Monaten vorzusehen. In der vorgenannten Gruppe kann es Fälle geben, in denen gleichwohl ein kürzerer Bewilligungszeitraum als 24 Monate sinnvoll ist. Gleichermaßen kann es in der Gruppe der übrigen Wohngeldhaushalte Fälle geben, in denen ein längerer Bewilligungszeitraum als 12 Monate sinnvoll ist. Da bisher für alle Haushalte regelmäßig ein Bewilligungszeitraum von 12 Monaten vorgesehen wird, wird der Stellenbestand 2022 schematisch betrachtet nur noch in jedem zweiten Jahr vollständig benötigt. In dem jeweils anderen Jahr wird er nur zu 50 Prozent benötigt. Im Durchschnitt also werden aufgrund der geänderten Regelung in § 25 WoGG künftig nur noch 75 Prozent des bisherigen Stellenbestandes benötigt. Gleichzeitig hat sich die Anzahl der Wohngeldhaushalte in Niedersachsen aufgrund des Wohngeld-Plus-Gesetzes verdoppelt, was dazu führt, dass eine Verdopplung des – die dargestellte Reduzierung berücksichtigenden – Stellenbedarfs als notwendig angenommen werden kann. In 2022 gab es 66 870 Wohngeldhaushalte in Niedersachsen (Quelle: Statistisches Bundesamt). Am 1. Januar 2024 gab es ausweislich der Erhebung 131 192 Wohngeldhaushalte in Niedersachsen.

Die Kommunen sind bei der Schaffung zusätzlicher Stellen in 2023 und 2024 für den Vollzug des Wohngeldgesetzes in Summe von einer annähernden Verdopplung ihres bisherigen Aufwands ausgegangen. Landesseitig ist aus fachlicher Sicht hingegen unter Berücksichtigung der vorgenannten neuen Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG sowie der eingetretenen annähernden Verdopplung der Wohngeldhaushalte davon auszugehen, dass der Aufwand für den Vollzug des Wohngeldgesetzes aufgrund der belastenden wie auch entlastenden Veränderungen durch das Wohngeld-Plus-Gesetz insgesamt in einer Größenordnung von 50 Prozent steigt.

Als Grundlage für die Kostenprognose wurde daher im Ergebnis vorrangig die Kostenfolgenabschätzung des Bundes für den zusätzlichen notwendigen Vollzugsaufwand auf kommunaler Ebene herangezogen, die er im Rahmen des Wohngeld-Plus-Gesetzes vorgenommen hat (Bundesratsdrucksache 483/22). In einem zweiten Schritt hat das Land bezüglich des so ermittelten Betrages eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen, die sowohl Bezug auf Daten aus der Erhebung genommen als auch fachliche Einschätzungen des MW einbezogen hat.

Der Bund hat in seiner Kostenfolgenabschätzung auf Basis eines Stundensatzes von 33,40 Euro mit zusätzlichen Personalkosten für die Kommunen von 87 100 000 Euro pro Jahr kalkuliert, dies entspricht 2 607 784 zusätzlich aufzuwendenden Stunden pro Jahr. Es wird angenommen, dass auf Niedersachsen in Anlehnung an die Größenordnung des niedersächsischen Anteiles der Wohngeldhaushalte an der bundesweiten Anzahl der Wohngeldhaushalte ein Anteil von 11 Prozent entfällt, dies sind 286 856 zusätzliche Stunden pro Jahr. Die bei den Kommunen durchgeführte Erhebung hat ergeben, dass für den Vollzug des Wohngeldgesetzes je Stelle/Vollzeitäquivalent in einer Vollkostenbetrachtung nach den Kostensätzen 2023 des Niedersächsischen Finanzministeriums im Durchschnitt ein Betrag von rund 80 000 Euro pro Jahr angesetzt werden kann. Bei angenommenen 200 Arbeitstagen pro Jahr (Quelle: Leitfaden des Statistischen Bundesamt zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands – aus September 2022) und 8 Stunden Arbeitszeit pro Tag ergibt sich daraus ein Stundensatz von 5 Euro. Bei 286 856 zusätzlich aufzuwendenden Stunden pro Jahr und einem aus der niedersächsischen Erhebung abgeleiteten Stundensatz von 50 Euro kann für die niedersächsischen Kommunen danach mit notwendigen Mehrkosten in Höhe von jährlich 14 343 000 Euro gerechnet werden. Bei einem Kostensatz je VZÄ von 80 000 Euro sind dies rechnerisch rund 179 zusätzliche VZÄ. Dies ist das Ergebnis der Kostenprognose des Landes.

In einem zweiten Schritt wurde im Sinne einer Plausibilitätsprüfung darauf geschaut, inwieweit sich die für angemessen gehaltene Zahl von 179 zusätzlichen VZÄ auf der Grundlage zumindest einiger Datengruppen aus der Erhebung sowie fachlicher Einschätzungen zusätzlich gegenprüfen lässt. Dabei wurde betrachtet, was die 179 zusätzlichen VZÄ im Hinblick auf einen für das Jahr 2022 als notwendig ansetzbaren Personalschlüssel, einen daraus resultierenden, als notwendig ansetzbaren Stellenbestand 2022 und eine darauf Bezug nehmende Steigerung des Stellenbestandes um 50 Prozent bedeuten würden.

Ergebnis dieser Betrachtungen war: Wenn das Land für 2022 eine Personalausstattung als notwendig ansetzen würde, die bei einem Personalschlüssel von bis zu 0,60 VZÄ je 100 Wohngeldhaushalte liegt, läge der als notwendig anzusehende Stellenbestand aller Wohngeldbehörden für das Jahr 2022 bei 352 VZÄ. 50 Prozent davon als zusätzlich anzuerkennende VZÄ aufgrund des Mehrbedarfs durch das Wohngeld-Plus-Gesetz wären 176 VZÄ – also in etwa die Größenordnung, wie das MW sie aus der Kostenfolgenabschätzung des Bundes mit 179 VZÄ hergeleitet hat.

Ein Personalschlüssel in der Größenordnung von bis zu 0,6 VZÄ je 100 Wohngeldhaushalte würde seitens des MW als angemessen angesehen werden. Von den insgesamt 182 Wohngeldbehörden in Niedersachsen weisen drei Kommunen rechnerisch genau diesen Personalschlüssel auf, weitere 74 Kommunen unterschiedlichster Größenordnung und Struktur würden mit einer eng gestaffelten Bandbreite von 0,24 bis 0,59 VZÄ je 100 Wohngeldhaushalte noch unter diesem Wert liegen. Für die übrigen 105 Kommunen wird die Auffassung vertreten, dass es ihnen zurechenbar sein müsste, ihre Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz ebenfalls mit 0,6 VZÄ je 100 Wohngeldhaushalte zu bewältigen, denn es sind keine strukturellen oder sonstigen Gründe erkennbar, warum dies nicht möglich sein sollte. Deshalb wäre für diese 105 Kommunen jeweils der Wert von 0,6 VZÄ je 100 Wohngeldhaushalte ansetzbar.

Ergebnis auch der Plausibilitätsprüfung ist daher, dass eine Konnexitätszahlung, die auf dem aus der Kostenfolgenabschätzung des Bundes hergeleiteten Betrag von 14 343 000 Euro beruht, von Seiten des Landes als geeignet angesehen wird, um die notwendigen Mehrkosten der Kommunen auszugleichen.

Hierauf basierend erfolgte die Prognose, dass in den Jahren 2025 bis 2028 unter Einbeziehung einer jährlichen Dynamisierung von 2 Prozent mit folgenden zusätzlichen notwendigen Kosten zu rechnen ist:

2025: 36 146 000 Euro      (resultierend aus einem Betrag von 7 172 000 Euro für 2023,                                                                                          14 343 000 Euro für 2024 und 14 631 000 Euro für 2025)

2026: 14 923 000 Euro      (jährliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 2 Prozent)

2027: 15 221 000 Euro      (jährliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 2 Prozent)

2028: 15 526 000 Euro      (jährliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 2 Prozent)

Der auf 50 Prozent des Jahresbetrages 2024 festgelegte Betrag für das Jahr 2023 berücksichtigt, dass der zusätzliche Personalbestand nicht von Beginn an vorhanden war, sondern Zug um Zug im Jahresverlauf aufgebaut wurde. Die jährliche Steigerung um 2 Prozent dient der Berücksichtigung von Preissteigerungen bei den Personal- und Sachkosten.

Zu Absatz 2:

Es wird eine wohngeldbezogene Verteilung anhand der Entscheidungen über Wohngeld vorgesehen, da dies eine sachgerechte Verteilung der Mittel ermöglicht und die Daten über die Wohngeldstatistik zur Verfügung stehen.

Der Teilbetrag von 21 515 000 Euro resultiert aus den für 2023 und 2024 festgelegten Beträgen.

Zu Absatz 3:

Es wird für 2025 eine Evaluation vorgesehen. Der Bund ist in seiner Kostenkalkulation von einer erwarteten Anzahl zusätzlicher Anträge auf Wohngeld von bundesweit 1 600 000 ausgegangen. Der daraus prognostizierte Anteil für Niedersachsen soll bis zum 31. Dezember 2025 unter Einbeziehung von Daten aus der Wohngeldstatistik für Niedersachsen evaluiert werden. Sofern eine Abweichung von mehr als 10 Prozent nach oben oder unten festzustellen ist, soll der nach Absatz 1 festgelegte Finanzausgleich der Höhe nach entsprechend angepasst werden.

Zu Artikel 2:

Bedingt durch die aus einer turnusmäßigen Überprüfung der Zuweisungen erforderlichen Korrekturen und der Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen aus Vorjahren sind die Anteile, die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden von den auf einen Landkreis entfallenden Zuweisungsbeträgen für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis erhalten, gleichzeitig zur durch Artikel 1 erfolgenden Änderung, zu erhöhen.

Zu Artikel 3:

Zu Nummer 1:

Der neue Satz 4 nimmt Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Sinne des § 176 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) von niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen ausdrücklich von der Obergrenze in Höhe von 30 Prozent aus. Die Leiterinnen und Leiter von Justizvollzugsanstalten tragen eine außerordentliche Verantwortung und benötigen gerade nach dem Wegfall der Mittelbehörde ein ungleich breites wie tiefes Fachwissen. Daher kommt der Gewinnung von motivierten und qualifizierten Führungskräften gerade hier eine herausragende Bedeutung zu. Eine Obergrenze erscheint infolgedessen nicht mehr zeitgemäß. Zugleich ist durch die Dienstpostenbewertung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz bei den Justizvollzugseinrichtungen gemäß § 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 31. Januar 2020 (2104 I (V) – 301. 234), geändert durch Allgemeinverfügung vom 18. August 2023 (Nds. Rpfl. S. 482) gewährleistet, dass nur die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden Justizvollzugseinrichtungen eine Amtszulage erhalten. Nach der Dienstpostenbewertung setzt dies voraus, dass sie Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugseinrichtung mit einer Belegungsfähigkeit von mindestens 450 Haftplätzen oder – als Bandbreitenbewertung – mit mehr als 370 Haftplätzen oder 300 Haftplätzen, wenn zugleich landesweite Aufgaben wahrgenommen werden, sind.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a:

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz sieht für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften grundsätzlich eigenständige besoldungsrechtliche Ämter vor und schafft so eine strukturelle Heraushebung.

Sowohl Richterinnen und Richter am Amtsgericht, die das Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit sechs oder mehr Richterplanstellen (Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage) ausüben, als auch Richterinnen und Richter am Amtsgericht, die das Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen (Besoldungsgruppe R 3) innehaben, sind einheitlich der Besoldungsgruppe R 2 zugeordnet. Damit wird deutlich, dass sich die differenzierte Bewertung der Leitungen der Amtsgerichte bisher in der besoldungsrechtlichen Bewertung des Amtes der ständigen Vertretung nicht widerspiegelt, obwohl sich der Umfang und die Verantwortung der ständigen Vertretung an dem zu vertretenden Leitungsamt orientiert. Künftig wird daher für die ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen (Besoldungsgruppe R 3) die Gewährung einer Amtszulage nach Anlage 8 (zu § 37) vorgesehen.

Zu Buchstabe b:

In der Besoldungsordnung R des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (Anlage 4 [zu § 5 Abs. 3 sowie den §§ 32 und 37]) werden die Ämter der Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften jeweils besonders ausgewiesen. Der Umfang und die Verantwortung der Leitungsaufgaben an größeren Justizbehörden wird durch die Gewährung einer Amtszulage strukturell herausgehoben.

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb:

Leitende Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte als Leiterinnen oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit bis zu 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden derzeit mit Besoldungsgruppe R 3 besoldet. Die ebenfalls mit Besoldungsgruppe R 3 besoldeten Präsidentinnen und Präsidenten des Amtsgerichts, des Arbeitsgerichts und des Sozialgerichts an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen erhalten bereits jetzt eine Amtszulage nach Anlage 8, sofern sie ein Gericht mit 30 oder mehr Richterplanstellen leiten. Aufgrund des vergleichbaren Anforderungs- und Leistungsprofils ist die differenzierte besoldungsrechtliche Bewertung des Umfangs der Leitungsfunktion der Präsidentinnen und Präsidenten des Amtsgerichts, des Arbeitsgerichts und des Sozialgerichts systematisch konsequent auch auf die Leitungen der Staatsanwaltschaften zu übertragen. Das Amt der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit bis zu 40 Planstellen für Staatanwältinnen und Staatsanwälte ist deshalb ebenfalls mit einer Amtszulage nach Anlage 8 (zu § 37) auszustatten, sofern es sich um die Leitung einer Staatsanwaltschaft mit 30 oder mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte handelt.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt, wird derzeit mit Besoldungsgruppe R 3 besoldet. Im Vergleich dazu erhalten die ebenfalls mit Besoldungsgruppe R 3 besoldeten Präsidentinnen oder Präsidenten des Amtsgerichts, des Arbeitsgerichts und des Sozialgerichts an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen bereits jetzt eine Amtszulage nach Anlage 8, sofern sie ein Gericht mit 30 oder mehr Richterplanstellen leiten. Mit der Gesetzesänderung wird dieses strukturelle Ungleichgewicht beseitigt und das Amt einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landgerichts künftig ebenfalls mit einer Amtszulage nach Anlage 8 (zu § 37) ausgestattet. Soweit für die Gewährung einer Amtszulage für die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts, des Arbeitsgerichts und des Sozialgerichts eine Untergrenze von 30 Richterplanstellen besteht, soll auf eine entsprechend differenzierte besoldungsrechtliche Bewertung für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts verzichtet werden, weil das Anforderungs- und Leistungsprofil der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts, der oder dem neben der Leitung des eigenen Gerichts auch die Dienstaufsicht über die Amtsgerichte des Gerichtsbezirks obliegt, über den Verantwortungsbereich einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Amtsgerichts, des Arbeitsgerichts und des Sozialgerichts hinausgeht.

Zu Nummer 3:

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2.

Zu Nummer 4:

Beamtinnen und Beamte bei Sicherheitsdiensten, die beim Bundesnachrichtendienst, beim Militärischen Abschirmdienst, beim Bundesamt für Verfassungsschutz oder bei den Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12 des NBesG.

Die Sicherheitszulage wird bisher als besondere Stellenzulage monatlich in Abhängigkeit von der jeweiligen Besoldungsgruppe in drei Stufen gewährt:

Besoldungsgruppe

Monatsbeträge in Euro

A 5

115,04

A 6 bis A 9

153,39

A 10 und höher

191,73

 

Zukünftig sollen alle Beamtinnen und Beamten bei Sicherheitsdiensten, unabhängig von der Besoldungsgruppe, eine monatliche Stellenzulage von 191,73 Euro erhalten.

Die Sicherheitszulage soll die erhöhten Anforderungen, die der Dienst bei den Sicherheitsbehörden nach seiner Art stellt, abgelten und einen Ausgleich schaffen für die besonderen Erschwernisse und Aufwendungen, mit denen Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten regelmäßig und typischerweise belastet werden (BVerwG, Urteil vom 12. September 1994 – 2 C 7.93 – Buchholz 240.1 BBesO Nr. 10; 19. April 1982 – 6 A 1.80 – ZBR 1983, 206).

Eine Angleichung der Sicherheitszulage steigert die Wertschätzung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 1, 1. und 2. Einstiegsamt sowie der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9 deutlich und trägt so zu einer Steigerung der Attraktivität der Sicherheitsbehörden bei.

Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden die gleichen spezifischen Anforderungen an das Verhalten im Privatleben genauso wie Beschränkungen bei Reisen in Länder mit einem besonderen Sicherheitsrisiko zu stellen sind und zwar unabhängig von der jeweiligen Laufbahnzugehörigkeit und Besoldungsstufe.

Durch eine Angleichung der Sicherheitszulage soll einer bei gleichen Belastungen nicht vermittelbaren Differenzierung abgeholfen werden. Gemäß § 36 des TV-L in Verbindung mit Nr. 11 der Anlage 1 Teil C zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts und mit § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über Zahlungen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder erhalten die Tarifbeschäftigte des niedersächsischen Verfassungsschutzes die gleiche Sicherheitszulage wie die Beamtinnen und Beamte.

Zu Artikel 4:

Das bisherige Regelungssystem der Nachhaltigkeitsberichterstattung (nichtfinanzielle Erklärung) von Unternehmen mit Landesbeteiligung bleibt grundsätzlich erhalten, wird aber an die Änderungen im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs angepasst, indem eine Abstufung nach Größe der Unternehmen hinsichtlich der neu hinzukommenden Berichtspflichten erfolgt. Die Vorgaben und Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (im Weiteren: CSRD) werden komplett umgesetzt.

Beteiligungen des Landes an großen Unternehmen im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB sowie an kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von § 264 d HGB haben zukünftig ihren Lagebericht um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ergänzen. Bisher galten für Unternehmensbeteiligungen des Landes, mit Ausnahme der börsennotierten Unternehmensbeteiligungen, keine gesetzlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267 a HGB), kleine und mittelgroße nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen mit Beteiligung des Landes, die nicht der CSRD unterfallen, richtet sich ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung zukünftig nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages oder Beschlüssen der Anteilseignerinnen und Anteilseigner über eine Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die Austarierung bezüglich der Größe der Unternehmen zu Art und Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung setzt den Sinn und Zweck der CSRD vollständig um. Die Anpassung stärkt die nachhaltige Unternehmensführung in Landesunternehmen, beugt aber unverhältnismäßigen Aufwänden vor, beziehungsweise wahrt die Proportionalität für sehr kleine und mittelgroße Unternehmen mit Landesbeteiligung gegenüber großen oder kapitalmarktorientierten Unternehmen.

Die Öffnungsklausel mit ihrem zweiten Halbsatz stellt klar, dass keinem Unternehmen gesetzliche Berichtspflichten erlassen werden.

Der Bund sowie die Mehrheit der Länder streben eine Änderung der Bundes- bzw. der jeweiligen Landeshaushaltsordnungen an. In Anlehnung an die Formulierung im Gesetzentwurf der Bundesregierung im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wird diese Änderung umgesetzt.

Zu Artikel 5:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Sicherung von Haushaltsmitteln und der Umsetzung des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Juni 2024 (C[2024] 4183 final) in den Beihilfeprüfungsverfahren SA.44944 und SA.53552. In dem Beschluss hat die EU-Kommission festgestellt, dass die 16 besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen in den 16 deutschen Bundesländern staatliche Beihilferegelungen darstellen, die Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat. Die Regelungen der Spielbankabgaben könnten in bestimmten Konstellationen für Spielbankunternehmen zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung führen als die für Spielbanken nicht anwendbaren Regelungen des allgemeinen Steuerrechts. Dieser potentielle Vorteil gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere gegenüber Spielhallen, sei nicht gerechtfertigt. Unerheblich sei, ob sich der Vorteil tatsächlich verwirkliche.

Deutschland ist nach Artikel 2 Abs. 5 des Beschlusses verpflichtet, die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfereglungen binnen vier Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses aufzuheben und spätestens für das Steuerjahr 2025 geänderte Regelungen in Kraft zu setzen, die einen solchen Vorteil ausschließen.

Zur Umsetzung dieses Beschlusses sind die Besteuerungsregelungen für Spielbankunternehmen so anzupassen, dass die Gesamtsteuerlast für Spielbanken in keinem Fall die Gesamtsteuerlast unterschreitet, die sich unter der Geltung des allgemeinen Steuerrechts ergeben würde.

Im Vorgriff auf die Entscheidung der EU-Kommission hatte das Bundesland Hamburg bereits zum 1. Januar 2024 sein Spielbankengesetz geändert und eine Ausgleichsabgabe eingeführt, die zu zahlen ist, wenn die Abgabenlast nach Spielbankabgabenrecht niedriger ausfällt als nach einer fiktiven Vergleichs-berechnung unter Zugrundelegung der allgemeinen Steuergesetze. Die Ausgleichs-abgabe ist in Höhe der zu errechnenden Differenz zu leisten.

Die EU-Kommission hat in ihrem Beschluss festgestellt, dass die für Spielbanken geltenden Steuerregelungen in Hamburg aufgrund der Änderung ab dem 1. Januar 2024 keine Beihilfe mehr darstellen. Zur Verhinderung einer möglichen Beihilfe soll auch in das Niedersächsische Spielbankabgabenrecht eine Ausgleichsabgabe aufgenommen werden. Zudem verhindert die Regelung Einnahmeausfälle bei den Spielbankabgaben, die sich gerade im Fall eines Betreiberwechsels durch niedrige Bruttospielerträge ergeben könnten, und sichert die im Haushalt angesetzten Einnahmen aus den Spielbankabgaben.

Der Gesetzentwurf sieht die Aufnahme einer Ausgleichsabgabe in einem neuen § 5 a des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (NSpielbG) vor. Die Ausgleichsabgabe entsteht, wenn die Gesamtsteuerlast für ein Geschäftsjahr nach dem für Spielbanken geltenden Abgabenrecht niedriger ist als die Steuerlast, die das Spielbankunternehmen zu tragen hätte, wenn es den allgemeinen Steuerregelungen unterworfen wäre, also Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Vergnügungssteuer abzuführen hätte.

Die Vergleichsberechnung ist mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden. Dieser hält sich bei Nutzung entsprechender Software aber im vertretbaren Rahmen und ist einem Unternehmen mit einem regelmäßigen Jahresumsatz von mehr als 100 000 000 Euro ohne weiteres zuzumuten. Spielbankunternehmen unterliegen hinsichtlich ihrer nicht durch den Spielbetrieb bedingten Tätigkeiten ohnehin dem allgemeinen Steuerrecht. Hierzu zählen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beispielsweise das Betreiben einer Bar oder die Verpachtung von Flächen zu diesem Zweck (BFH, Beschluss vom 30.10.2014 – IV R 2/11 = BStBl. II 2015, 565).

Mit § 5 a wird eine neue Ausgleichsabgabe in das Spielbankengesetz eingeführt, die sich abweichend von den bisherigen Spielbankabgaben (Spielbankabgabe, Zusatzabgabe und weitere Abgabe) weder nach dem Bruttospielertrag noch nach dem Jahresüberschuss bemisst. Die Ausgleichsabgabe kommt nur zum Tragen, wenn die Summe der nach Spielbankabgabenrecht zu zahlenden Abgaben niedriger ist als die Steuerlast, die das Spielbankunternehmen unter der Geltung der allgemeinen Steuerregeln zu zahlen hätte. Die Ausgleichsabgabe fällt dann in Höhe der Differenz an und stellt sicher, dass Spielbankunternehmen gegenüber anderen Betrieben (insbesondere gegenüber Spielhallen) steuerlich nicht bessergestellt werden.

Nach Absatz 1 Satz 1 hat die Inhaberin oder der Inhaber der Spielbankzulassung nach dem Ablauf eines Geschäftsjahres eine Vergleichsberechnung anzustellen, um die Steuerlast zu ermitteln, die bei Geltung der allgemeinen Steuergesetze für sie oder ihn angefallen wäre. Satz 2 enthält einige Vorgaben, die bei der Vergleichsberechnung zu beachten sind. Die Spielbankabgaben dürfen bei der Ermittlung der hypothetischen Abgabenlast nach allgemeinen Steuerregeln nicht als Aufwand berücksichtigt werden (Nummer 2). Bei der Berechnung der Ertragsteuern ist der für die Rechtsform der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers geltende Höchststeuersatz anzuwenden, soweit zutreffend (Nummer 3). Ist eine Personengesellschaft Zulassungsinhaberin, so sind nach Nummer 4 die auf ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter entfallenden Ertragsteuern bei der Vergleichsberechnung hinzuzurechnen. Da eine Personengesellschaft insoweit nicht selbst Steuersubjekt ist, sind die bei ihren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern anfallenden Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag) einzubeziehen für den Vergleich der Gesamtsteuerlast. Die Gewerbesteuer- und die Vergnügungssteuerlast sind ebenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Betriebsstätten zu ermitteln.

Ist die Gesamtsteuerlast nach der Vergleichsberechnung höher als die Steuerlast, die sich nach dem Spielbankabgabenrecht für das Geschäftsjahr ergeben hat, so hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber nach Absatz 1 Satz 3 eine Ausgleichsabgabe in Höhe Differenz zu entrichten. Satz 3 ist regelungstechnisch an § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 NSpielbG angelehnt.

Absatz 2 entspricht gesetzestechnisch § 4 Abs. 7 Satz 1 und § 5 Abs. 5 NSpielbG und bestimmt, dass die Abgabeschuld mit Ablauf des Geschäftsjahres entsteht.

Absatz 3 regelt die Modalitäten zur jährlichen Anmeldung der Ausgleichsabgabe in der Weise, wie es in § 5 Abs. 8 NSpielbG für die Jahresanmeldung der weiteren Abgabe vorgeschrieben ist. Welche Angaben die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber im Einzelnen zu machen hat, ergibt sich aus dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Der Vordruck ist für jedes Geschäftsjahr abzugeben, unabhängig davon, ob eine Ausgleichsabgabe entstanden ist oder nicht.

Zu Artikel 6:

Die pauschale Förderung für die kurzfristigen Anlagegüter der Wiederbeschaffung nach § 9 Abs. 3 KHG wird jährlich auf der Grundlage des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes und der Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz berechnet und ausgezahlt. In der Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 376) wurde das Versorgungsstufenmodell auch für die Pauschalförderung eingeführt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 NKHG). Im Zuge der Krankenhausreform auf Bundesebene hat der Bund jedoch eigene Level-Einteilungen angekündigt und mit dem Krankenhaustransparenzgesetz auch eingeführt. Dementsprechend hat Niedersachsen zunächst davon Abstand genommen, eigene Versorgungsstufen oder andere Levelbezeichnungen einzuführen. Somit läuft die derzeitige Regelung zur versorgungsstufenabhängigen Grundpauschale ins Leere. Dies wiederum erfordert eine Anpassung dieser Regelungen zur Pauschalförderung. Somit können im Jahr 2025 die derzeitig gültige Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz aus dem Jahr 2021 novelliert und die nach § 9 Abs. 3 Satz 3 KHG an die Kostenentwicklung angepassten Haushaltsmittel an die niedersächsischen Krankenhäuser verteilt werden.

Mit dieser Gesetzesänderung wird die vor der Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes gültige größenabhängige Grundpauschale wieder eingeführt.

Zu Nummer 1:

Die Förderung wird auf eine größenabhängige Grundpauschale umgestellt, da das vom Bund ursprünglich geplante Versorgungsstufenmodell mittlerweile verworfen wurde.

Das VG Braunschweig (Verfahren 5 A 33/20) urteilte im Jahr 2023, dass eine Kürzung der Pauschalförderung nach § 9 Abs. 3 KHG um einen bestimmten Anteil einer parallel gewährten Investitionsförderung nach § 9 Abs. 1 KHG eine Unvereinbarkeit mit der in der Gesamtvorschrift des § 9 KHG zum Ausdruck kommenden bundesrechtlichen Fördersystematik darstellt. Der Anspruch auf eine Einzelförderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG in Verbindung mit § 10 NKHG und der Anspruch auf eine pauschale Förderung nach § 9 Abs. 3 KHG in Verbindung mit § 11 NKHG stehen nebeneinander und stellen selbständige Ansprüche dar, die unterschiedliche Förderzwecke haben. Bei der Förderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG geht es um die Erstbeschaffung, für die eine einmalige Förderung gewährt wird, bei der Förderung nach § 9 Abs. 3 KHG geht es um die Wiederbeschaffung. Das VG Braunschweig führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass angesichts der parallel bestehenden Ansprüche auf einmalige Förderung und pauschale Förderung die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 NKHG geregelte Kürzung der Regelungssystematik des § 9 KHG widerspricht.

Diesem Urteil folgend ist die im Niedersächsischen Krankenhausgesetz geregelte Kürzung aufzuheben.

Zu Nummer 2:

Die Verordnungsermächtigung wird in der Folge entsprechend angepasst.

Zu Artikel 7:

Die Zusammenführung sämtlicher Fördermittel für Krankenhausinvestitionen in einem Sondervermögen trägt zur Haushaltsklarheit bei.

Haushaltsmittel für Krankenhausinvestitionsmaßnahmen waren bislang sowohl im Kernhaushalt als auch im bereits bestehenden Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren veranschlagt. Die zentrale Veranschlagung der Investitionsmittel in einem Sondervermögen erleichtert die Haushaltsbewirtschaftung und vermeidet künftig das Entstehen von hohen Ausgaberesten im Kernhaushalt.

Zu Nummer 1:

Die Einschränkung des Förderzwecks auf die Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern ist zu streichen, da nunmehr die gesamte Förderung von Krankenhausinvestitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 KHG aus dem Kernhaushalt in das Sondervermögen verlagert wird.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a:

Die bis 2024 im Kernhaushalt im Einzelplan 05 veranschlagten Haushaltsmittel für die Krankenhausinvestitionsförderung nach § 9 Abs. 1 KHG (ab 2025 jährlich insgesamt 230 000 000 Euro) werden ab dem Jahr 2025 dem Sondervermögen zugeführt. Der Landesanteil an der Gesamtförderung beträgt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG 60 Prozent (somit 138 000 000 Euro).

Der Anteil der Landkreise und kreisfreien Städte an der Gesamtförderung beträgt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG 40 Prozent (somit 92 000 000 Euro). Auch dieser wird dem Sondervermögen zugeführt.

Die Ende 2024 gebundenen, aber nicht verausgabten Haushaltsmittel werden dem Sondervermögen aus dem Kernhaushalt zur weiteren Bewirtschaftung zugeführt.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Einfügung der Nummern 11 bis 13.

Zu Buchstabe c:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Einfügung der Nummern 11 bis 13. Ferner wird geregelt, dass für die Aufbauförderung der RGZ im Sinne von § 3 Nr. 12 NKHG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 1 NKHG dem Sondervermögen auch im Jahr 2025 Landesmittel in Höhe von 10 000 000 Euro zugeführt werden.

Zu Buchstabe d:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Einfügung der Nummern 11 bis 13.

Zu Nummer 3:

Zu den Buchstaben a bis c:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Einfügung der Nummern 11 bis 13.

Zu Buchstabe d:

Der neue Satz 8 konkretisiert den Förderzweck.

Zu Buchstabe e:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Einfügung des Satzes 8.

Zu Nummer 4:

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass nur Ausgaben geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, für die entsprechende Ermächtigungen (Bestand oder Zuführungen) zur Verfügung stehen.

Zu Artikel 8:

Geregelt wird die erforderliche Anpassung der Finanzierung von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durch die Aktualisierung der Eingruppierung des Fachpersonals. Ziel der Anpassung der Entgeltgruppe ist es, die qualitativen und quantitativen Veränderungen in der Tätigkeit der Beratungskräfte zu berücksichtigen und ein ausreichendes Angebot an Beratungsfachkräften nach dem gesetzlich vorgegebenen Schlüssel langfristig sicherzustellen.

Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung wird in Niedersachsen überwiegend von Beratungsstellen in kirchlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft wahrgenommen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Personal von Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG) und zwar sowohl auf Beratungsstellen nach § 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) für Schwangerschaftsberatung als auch auf staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG.

Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sach-kosten.

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 3 C 26.02 – BVerwGE 118, 289) bedeutet dies, dass der Staat für die angemessene öffentliche Förderung der Beratungsstellen nach § 4 Abs. 3 SchKG mindestens 80 Prozent ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten übernehmen muss.

Der Umfang der Förderung, der mit dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz gesetzlich geregelt ist, folgt den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts: 80 Prozent der notwendigen Personal- und Sachkosten werden vom Land gefördert, wenn es sich um einen kirchlichen oder gemeinnützigen Träger der Beratungsstelle handelt. Dem Kostensatz wurde die Vergütungsgruppe IV b BAT zugrunde gelegt. Aufgrund des Wegfalls des Bundes-Angestelltentarifvertrages wurde die Vergütungsgruppe auf dem Erlasswege geändert und richtet sich nunmehr nach der Entgeltgruppe S 12 TV-L.

Die Vergütungsgruppe IV b BAT und ihre nachfolgende Entsprechung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ist einschlägig für Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung für eine reguläre Tätigkeit, die mindestens zur Hälfte aus schwierigen Aufgaben besteht.

Mittlerweile haben sich allerdings die Beratungsinhalte verändert und sind anspruchsvoller geworden, so dass diese Eingruppierung nicht mehr angemessen ist. Das Fachpersonal in den Beratungsstellen ist zunehmend mit weiteren, komplexen Fragestellungen befasst. Zu nennen sind hier die Beratung und Aufklärung in besonderen Fällen (§ 2 a Abs. 1 Satz 4 SchKG), die Mitwirkung an Netzwerken der Frühen Hilfen gemäß § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), die Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 KKG) sowie die vertrauliche Geburt (§§ 25 bis 34 SchKG).

Die Unterstützung bei der Entscheidung für oder gegen die Austragung einer Schwangerschaft erfordert ein hohes Maß an Professionalität, Verantwortung und Entscheidungskompetenz. Die Beratungskraft muss neben der persönlichen Lebenslage der Schwangeren (z. B. Alter, psychische Erkrankungen, Migrationshintergrund, prekäre Wohn-/ Einkommenssituation) die gesamte Familiensituation in den Blick nehmen, schnell zu einer treffenden Bewertung gelangen und der Frau erforderlichenfalls weitere Hilfsangebote zukommen lassen. Die Beratungskräfte müssen sich umfänglich fortgebildet haben und ihr Wissen regelmäßig aktualisieren. Dies gilt es bei der Bewertung einer angemessenen Förderung der Personalkosten zu berücksichtigen.

Mit Entgeltgruppe S 15 TV-L werden staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen vergütet, wenn sie schwierige Tätigkeiten mit Bedeutung übernehmen, die sich aus S 12 TV-L herausheben. Das ist für Beratungskräfte nach den §§ 3 und 8 SchKG zu bejahen. Eine Förderung auf Grundlage der Eingruppierung in S 15 TV-L ist daher angemessen.

Durch die künftig angemessene Förderung von Beratungskräften der Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG soll ferner sichergestellt werden, auch zukünftig eine ausreichende Anzahl an Beratungskräften in kirchlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft für die Einhaltung des Sicherstellungauftrages in Niedersachsen vorhalten zu können.

Bei der Änderung des Begriffs „Personalkostenbetrag… einschließlich Sachkostenpauschale“ in „Betrag für Personalkosten zuzüglich Arbeitsplatzkosten“ handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, welche Kosten konkret einbezogen werden. Zugrunde gelegt wird – wie bisher – der Betrag aus Spalte 8 der Tabelle der standardisierten Personalkostensätze für den Tarifbereich. Deren Überschrift „Personalkosten zuzüglich Arbeitsplatzkosten“ tritt nunmehr an die Stelle des ursprünglichen Begriffs. Damit wird deutlich, dass neben der Sachkostenpauschale im engeren Sinne (Spalte 7) auch Personalgemeinkosten sowie personalbezogene Sachausgaben einbezogen werden. Daraus folgt, dass in Satz 2 der Begriff „Personalkostenbetrag“ in „Betrag“ zu ändern ist.

Zu Artikel 9:

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NGöGD obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten unter anderem die Vollzugsaufgaben als zuständige Behörden, Gesundheitsämter und Hafenärztliche Dienste im Sinne des § 2 des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174). Das IGV-Durchführungsgesetz dient der Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) – IGV – (BGBl. 2007 II S. 930, 932). Zweck und Anwendungsbereich der IGV wiederum bestehen darin, die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmaßnahmen einzuleiten.

Für die Erfüllung dieser Aufgaben nach dem IGV-Durchführungsgesetz erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte die einen Hafenärztlichen Dienst nach § 13 Abs. 1 oder 2 IGV-DG vorhalten bzw. in deren Gebiet ein Hafen liegt, der nicht unter § 13 Abs. 1 oder 2 IGV-DG fällt, die jedoch entsprechende Bescheinigungen für Schiffshygienemaßnahmen durchführen, einen Ausgleich der erheblichen und notwendigen Kosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 NGöGD.

Bislang erhält die Stadt Wilhelmshaven den Ausgleichsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NGöGD (253 000 Euro), die Landkreise Wesermarsch und Cuxhaven sowie die Stadt Emden jeweils einen Ausgleichsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NGöGD (247 000 Euro).

Die Änderung zielt darauf ab, die Ausgleichsbeträge an die Besoldungs- bzw. Gehaltserhöhungen der vergangenen Jahre anzupassen.

Die Berechnung der Ausgleichsbeträge beruht insbesondere auf den Tabellen der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie der Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben des Niedersächsischen Finanzministeriums.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Ausgleichsbeträge entsprechend angepasst.

Zu Artikel 10:

Die Universitätsmedizin Göttingen ist eine rechtlich eigenständige Stiftung und nimmt insofern nicht am sogenannten Kontenclearing des Landes teil. Um eine Liquidität jederzeit sicherstellen zu können, dürfen Stiftungen im Haushaltsplan bestimmte Liquiditätskredite aufnehmen. Die Notwendigkeit der Aufnahme einer Gewährträgerhaftung für die Universitätsmedizin Göttingen in das Niedersächsische Hochschulgesetz resultiert aus Veränderungen der Rahmenbedingungen im Kreditbereich. Die Vorgaben für Kreditinstitute zur Absicherung von Krediten sind in der Folge der Finanzmarktkrise deutlich erhöht worden. In der Folge sind die vorgegebenen Sicherungserfordernisse für rechtlich verselbstständigte Krankenhäuser immer schwerer zu erreichen, da sie sich als Maximalversorger und Ausbildungs- bzw. Forschungseinrichtung stärker am Ziel der Daseinsfürsorge als an Gewinnmaximierung orientieren. Darüber hinaus wird die Krankenversorgung durch eine Vielzahl weiterer gesetzlicher Regelungstatbestände geprägt, die unmittelbare Auswirkungen auf die Liquidität haben können; dazu zählen u.a. das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze, das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen und die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze. Die daraus im ambulanten als auch im stationären Krankenversorgungsbereich resultierenden jährlichen Vergütungsverhandlungen mit den Kostenträgern machen teilweise Vorfinanzierungen der Klinika eben durch Liquiditätskredite notwendig. In zahlreichen anderen Bundesländern wurden diese Kreditsicherungsmechanismen ebenfalls durch gesetzliche Regelungen einer sogenannten Gewährträgerhaftung gestärkt und vereinfacht, so dass sich die gewählte gesetzliche Ausgestaltung an Best-Practice-Beispielen anderer Länder orientieren kann.

Zu Artikel 11:

Zu Nummer 1:

Es erfolgt eine Erweiterung auf pädagogische Assistenzkräfte, die nach § 11 Abs. 1 Sätze 7 bis 10 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden können.

Zu Nummer 2:

Es erfolgt eine klarstellende Anpassung der Verweisung.

Zu den Nummern 3 und 4:

Die Änderungen dienen der Umsetzung der Ergebnisse der alle zwei Jahre durchzuführenden Überprüfung der Finanzierungsanteile von Land und Kommunen an den Betriebskosten der Krippenplätze nach der „Ergänzenden Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens über die Umsetzung der Vereinbarung des Krippengipfels am 2. April 2007“ aus Januar 2017. Insoweit wurden die Finanzierungsanteile von Land und Kommunen unter Berücksichtigung der aktuellen Platzzahlen (belegte Plätze) nach der nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs VIII veröffentlichten Statistik vom 1. März 2023 sowie der durchschnittlichen Gruppenbelegung und der Betreuungs- und Sonderöffnungszeiten nach kita.web 2020/2021, des aktuellen Fachkräfteverhältnisses sowie der Mindestverfügungszeiten und Mindestleitungszeiten überprüft. Die Überprüfung ergab folgenden Anpassungsbedarf:

Zu Nummer 3:

Der Finanzhilfesatz für Krippengruppen ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der Finanzierungsanteile von Land und Kommunen an den Betriebskosten der Krippenplätze ab dem 1. August 2024 von 59 Prozent auf 59,5 Prozent zu erhöhen.

Zu Nummer 4:

Zu Buchstabe a:

Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Anpassung des Finanzhilfesatzes für altersstufenübergreifende Gruppen, der ausschließlich Kinder bis zur Einschulung angehören und denen mindestens so viele Kinder angehören, die am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden, wie Kinder, die vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden werden, soll wie bisher eine finanzielle Gleichbehandlung mit Krippengruppen gewährleisten.

Zu Doppelbuchstabe bb:

In einer altersstufenübergreifenden Gruppe, der ausschließlich Kinder bis zur Einschulung angehören, soll der Finanzhilfesatz wie bisher auf den Finanzhilfesatz für Krippengruppen gedeckelt werden.

Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeanpassung.

Zu Buchstabe b:

In einer altersstufenübergreifenden Gruppe, der mindestens ein bereits eingeschultes Kind und im Übrigen ausschließlich Kinder angehören, die am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden, soll der Finanzhilfesatz wie bisher auf den Finanzhilfesatz für Krippengruppen gedeckelt werden.

Zu Buchstabe c:

Auch in den Fällen von § 28 Abs. 4 Sätze 2 und 3 NKiTaG soll der Finanzhilfesatz wie bisher auf den Finanzhilfesatz für Krippengruppen gedeckelt werden.

Zu Artikel 12:

Zu Nummer 1:

Für das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz ist für die Jahre 2025 bis 2048 ein zusätzlicher Zuführungsbetrag in Höhe von jährlich 10 600 000 Euro und für 2025 eine einmalige Zuführung von 8 300 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen vorgesehen. Die mehrjährigen Mittel sollen für den investiven Hochwasserschutz und die Mittel für 2025 zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Niedersächsischen Wegs verwendet werden.

Für das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist eine Zuführung von 2 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen vorgesehen. Die Mittel sollen vorrangig eingesetzt werden zur Unterstützung des notwendigen Transformationsprozesses in der Landwirtschaft, um diese nachhaltiger und ökologischer auszurichten.

Für das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung ist eine Zuführung in Höhe von 200 000 000 Euro für große Infrastrukturmaßnahmen vorgesehen.

Zu Nummer 2:

Mit dieser Änderung wird die Mittelbewirtschaftung ausdrücklich im Gesetz an den Kernhaushalt gebunden. Hiermit wird die bisher bestehende Praxis nun gesetzlich verankert.

Zu Artikel 13:

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) setzt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ausbildung und die berufsqualifizierenden Prüfungen der Juristinnen und Juristen. Es orientiert sich dabei insbesondere im Prüfungswesen an der Vorgabe des § 5 d des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), wonach die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung in allen Bundesländern gleichermaßen zu gewährleisten ist. Rahmengebend sind zudem die Bestimmungen in § 5 a DRiG (juristisches Studium) und § 5 b DRiG (Vorbereitungsdienst). Unter diesen Rahmenbedingungen füllt das Niedersächsische Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen den bundesrechtlichen Gestaltungsauftrag aus, wonach das Nähere zu Studium, Vorbereitungsdienst und Prüfungen das Landesrecht regelt. Hier hat das Niedersächsische Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der Vergangenheit ein bewährtes Ausbildung- und Prüfungswesen in Niedersachsen etabliert. Es steht damit für eine qualitativ hochwertige und zugleich erfolgreiche Juristenausbildung und für eine an den Leitlinien der Prüfungsgerechtigkeit ausgerichtetes Prüfungswesen.

Juristisches Studium und juristischer Vorbereitungsdienst in Niedersachsen müssen höchsten Qualitätsanforderungen genügen sowie attraktiv und zukunftsorientiert ausgestaltet sein, um beständig in hinreichender Zahl qualifizierten Nachwuchs für die reglementierten juristischen Berufe auszubilden. Die juristischen Prüfungen müssen zu aussagekräftigen und gerechten Ergebnissen führen. Sowohl für den Arbeitsmarkt als auch zum Schutz der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger es ist unerlässlich, dass Prüfungsergebnisse die fachliche Leistungsfähigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten verlässlich abbilden. Die juristischen Staatsexamina gehören zu den anspruchsvollsten und schwierigsten Prüfungen unseres Bildungssystems.

Diesen Anforderungen wird das Niedersächsische Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen seit vielen Jahren gerecht. Das durch das Deutsche Richtergesetz vorgegebene Modell der Staatsprüfungen und das der juristischen Ausbildung zugrundeliegende Leitbild des Volljuristen, hat sich bewährt und sorgt dafür, dass Juristinnen und Juristen in Deutschland mit breiten juristischen Kenntnissen ausgestattet werden, die sie im Grundsatz befähigen, jeden juristischen Beruf zu ergreifen. Dies entbindet jedoch nicht davon, auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der juristischen Ausbildung daraufhin zu überprüfen, Anforderungen an eine moderne, zukunftsfähige und im Bundesländervergleich konkurrenzfähige Juristenausbildung Rechnung zu tragen.

Dem juristischen Vorbereitungsdienst kommt zur Vorbereitung auf und als Voraussetzung für die zweite Staatsprüfung herausragende Bedeutung zu. Er war und ist einer der Garanten dafür, dass für Justiz, Anwaltschaft und andere Arbeitgeber hochqualifizierter Nachwuchs ausgebildet wird. Daher haben die Referendarinnen und Referendare gemäß § 33 Abs. 1 der Niedersächsischen Juristenausbildungsverordnung die Arbeitskraft voll der Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst zu widmen.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 NJAG erhalten Referendarinnen und Referendare eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Der dazugehörige Grundbetrag nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 NJAG wird derzeit in Höhe von 85 Prozent des höchsten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrages gewährt. Mit diesem Gesetz soll eine Erhöhung des an die Referendarinnen und Referendare zu zahlenden Grundbetrages von 85 Prozent auf 90 Prozent des höchsten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrages umgesetzt werden.

Die Absenkung auf 85 Prozent wurde seinerzeit aus Haushaltskonsolidierungsgründen mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 beschlossen. Dieser Zustand ist nicht mehr zeitgemäß. Er wurde in einer Zeit begründet, die von hohen Zahlen von Bewerberinnen und Bewerbern für das Rechtsreferendariat und teilweise erheblichen Wartezeiten auf einen Platz im juristischen Vorbereitungsdienst geprägt war. Der heutige Fachkräftemangel, der sich auf den juristischen Arbeitsmarkt auswirkt, war damals noch nicht zu verzeichnen.

Nicht nur angesichts des erheblichen Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten ist den im juristischen Vorbereitungsdienst befindlichen Referendarinnen und Referendaren ein Grundbetrag unterhalb von 90 Prozent des höchsten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrages liegender Grundbetrag nicht mehr zuzumuten. Auch aus Gründen der Leistungsgerechtigkeit und Wertschätzung ist eine Heraufstufung des an die Referendarinnen und Referendare zu zahlenden Grundbetrages erforderlich. Denn eine Beibehaltung des abgesenkten Satzes lässt sich nicht in Einklang bringen mit der Tatsache, dass der juristische Vorbereitungsdienst als Voraussetzung und Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung und damit eine der anspruchsvollsten und schwierigsten Prüfungen unseres Bildungssystems dient.

Zudem ist die Erhöhung des Grundbetrages zur Behebung eines Nachteils für Niedersachsen im „Wettbewerb um die besten Köpfe“ auf dem Gebiet der Nachwuchsjuristinnen und Nachwuchsjuristen notwendig. Derzeit erhalten Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst in zehn Bundesländern höhere Unterhaltsbeihilfen als in Niedersachsen. Im Hinblick auf die für Referendarinnen und Referendare wichtigen Faktoren der wirtschaftlichen Absicherung und finanziellen Wertschätzung sind daher zehn Bundesländer gegenüber Niedersachsen im Vorteil. Wenn allerdings mehr hochqualifizierte Nachwuchsjuristinnen und Nachwuchsjuristen ihren juristischen Vorbereitungsdienst in Niedersachen machen, ist die Chance ungleich höher, dass sie nach der zweiten juristischen Staatsprüfung dann als Volljuristinnen und Volljuristen die niedersächsische Justiz, die niedersächsische Anwaltschaft, die niedersächsische Wirtschaft sowie andere niedersächsische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und damit Niedersachsen in Gänze verstärken.

Der monatliche Grundbetrag der Referendarinnen und Referendare steigt auf 90 Prozent des höchsten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrages.

Zu Artikel 14:

Zu Absatz 1:

Das Gesetz tritt zur vollen Verwirklichung der Entscheidungen der Landesregierung zum Haushalt 2025 mit Beginn des Haushaltsjahres 2025 in Kraft.

Zu Absatz 2:

Zu Artikel 11 Nr. 1: Die Anpassung in der Vertretungsregelung nach § 11 Abs. 6 NKiTaG auf Assistenzkräfte, die nach § 11 Abs. 1 Sätze 7 bis 10 NKiTaG anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden können, soll mit Blick auf den möglichen Einsatz der entsprechenden pädagogischen Assistenzkraft anstelle einer pädagogischen Fachkraft in der Randzeit rückwirkend zum Beginn des laufenden Kindergartenjahres in Kraft treten.

Zu Artikel 11 Nr. 2: Die redaktionelle Klarstellung in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NKiTaG soll mit Blick auf die Stichtagsregelung in der Finanzhilfe zum Beginn des laufenden Kindergartenjahres in Kraft treten.

Zu Artikel 11 Nrn. 3 und 4: Die Umsetzung der Ergebnisse der U3-Revision in Kindertagesstätten soll gemäß den vorliegenden Vereinbarungen rückwirkend zum 1. August 2024 in Kraft treten.

Damit wird der „Ergänzenden Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens über die Umsetzung der Vereinbarungen des Krippengipfels am 2. April 2007“ aus Januar 2017 nachgekommen, nach der sich die Landesregierung und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens darauf verständigt haben, eine Überprüfung der Finanzierungsanteile von Land und Kommunen sowie eine hieraus resultierende Anpassung des Finanzhilfesatzes im zweijährigen Turnus durchzuführen und umzusetzen. Die letzte Revision wurde zum 1. August 2022 umgesetzt.

Da ausschließlich begünstigende Regelungen getroffen werden, stehen Vertrauensschutzgründe dem rückwirkenden Inkrafttreten nicht entgegen.

Zurück zum Pressearchiv