Gesetzentwurf: Gesetz zur Einrichtung einer Härtefallkommission (Härtefallkommissionsgesetz - HFKG)

Hannover, 17.03.2009

Gesetzentwurf

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Einrichtung einer Härtefallkommission

(Härtefallkommissionsgesetz - HFKG)

§ 1

Einrichtung einer Härtefallkommission

Aufgrund von § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965), in Verbindung mit Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes wird bei dem für das Aufenthaltsrecht der Ausländer zuständigen Ministerium eine Härtefallkommission eingerichtet.

§ 2

Zusammensetzung

(1) Die Härtefallkommission ist ein behördenunabhängiges Gremium, das sich aus

  • jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Niedersächsischen Landkreistages und des Niedersächsischen Städtetages,
  • jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und des Katholischen Büros Niedersachsen,
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
  • zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Ministeriums nach § 1,
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kargah e.V.,
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter des DGB,
  • der Integrationsbeauftragten des Landes Niedersachsen,
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter des Niedersächsischen Flüchtlingsrates,
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter des Niedersächsischen Integrationsrats (NIR),
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter mit medizinischem Sachverstand auf Vorschlag der Landesärztekammer

zusammensetzt. Das Ministerium nach § 1 bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission auf Vorschlag der entsendenden Institutionen für einen Zeitraum von zwei Jahren. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Kommission soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein.

(2) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz der Härtefallkommission obliegen den Vertreterinnen oder den Vertretern des Ministeriums nach § 1.

§ 3

Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze

(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird bei dem Ministerium nach § 1 eingerichtet.

(2) Es wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet. Er setzt sich zusammen aus einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle und zwei durch die Kommission zu benennenden Mitgliedern. Es wird jeweils eine Stellvertretung benannt.

(3) Die Härtefallkommission beschließt über die Verfahrensgrundsätze und gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4

Verfahren

(1) Die Härtefallkommission wird nur bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern tätig, für die eine niedersächsische Ausländerbehörde zuständig ist. Bei Eingaben sind alle Gesichtspunkte darzulegen, die trotz einer bestehenden Ausreisepflicht die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen könnten. Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass die Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimme Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

(2) Eingaben an die Härtefallkommission sollen in der Regel innerhalb von drei Monaten ab Eingang bei der Geschäftsstelle abschließend behandelt werden.

§ 5

Vorprüfung durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission

(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission führt eine Vorprüfung der Eingaben durch.

(2) Zur Vorprüfung bittet die Geschäftsstelle die zuständige Ausländerbehörde um Stellungnahme.

(3) Nach der Vorprüfung entscheidet die Geschäftsstelle im Auftrag der Härtefallkommission, ergänzenden Vortrag anzuregen, die Eingabe der Härtefallkommission vorzulegen oder in den durch die Geschäftsordnung der Härtefallkommission bestimmten Fällen zu verwerfen.

(4) Aufgabe des Vorprüfungsausschusses nach § 3 ist es, in Zweifelsfällen oder Eilfällen im Rahmen der Vorprüfung zu entscheiden. Kommt kein einheitliches Votum zustande, legt der Vorprüfungsausschuss die Eingabe der Härtefallkommission vor.

§ 6

Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

Die Geschäftsstelle teilt dem Ministerium nach § 1 den Eingang einer Eingabe unverzüglich mit. Das Ministerium nach § 1 ordnet unverzüglich an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Eingabe zurückgestellt werden.

§ 7

Beschlussfassung der Härtefallkommission

(1) Die Härtefallkommission tagt in der Regel einmal im Monat. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Härtefallkommission trifft ihre Entscheidung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Vertreterinnen oder Vertreter.

(2) Von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehegattinnen oder Ehegatten, ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(3) Die Kommission kann Personen anhören und darüber hinaus weitere Informationen einholen.

(4) Die Härtefallkommission entscheidet nach Abwägung aller für und gegen das Bestehen eines humanitären oder persönlichen Härtefalls sprechenden Gesichtspunkte. Sie richtet ein Ersuchen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis an das Ministerium nach § 1, wenn nach ihrer Ansicht dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

§ 8

Umsetzung der Ersuchen der Härtefallkommission

(1) Die Geschäftsstelle setzt unverzüglich die betroffene Person oder ihre Vertreterin oder ihren Vertreter, die zuständige Ausländerbehörde und das Ministerium nach § 1 über die Beschlussfassung in Kenntnis. Sie leitet ein Ersuchen nach § 7 Abs. 4 unverzüglich an das Ministerium nach § 1 weiter.

(2) Das Ministerium nach § 1 entscheidet unverzüglich über die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Entspricht es dem Ersuchen der Härtefallkommission, ordnet es die Verlängerung oder Erteilung an. Will das Ministerium nach § 1 dem Ersuchen der Härtefallkommission nicht entsprechen, hat es vor einer abschließenden Entscheidung die Härtefallkommission über die Gründe für diese abweichende Entscheidung zu informieren. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Mitglieder der Härtefallkommission.

§ 9

Rechtswegausschluss

Beschlüsse der Härtefallkommission unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung.

§ 10

Verschwiegenheitspflicht der Kommissionsmitglieder

Die Mitglieder der Härtefallkommission sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die mit der Mitgliedschaft in der Kommission zusammenhängen, Verschwiegenheit zu wahren.

§ 11

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (NHärteKVO) vom 06. August 2006 (Nds. GVBl. 2006, S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung vom 10. September 2008 (Nds. GVBl. 2008, S. 279), wird aufgehoben.

§ 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Begründung

I.  Anlass und Ziele

Zurzeit regelt die Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung (NHärteKVO) gemäß der Ermächtigung in § 23a des Aufenthaltsgesetzes die Einrichtung und das Verfahren der niedersächsischen Härtefallkommission. Diese Verordnung schöpft die Handlungsspielräume des § 23a Aufenthaltsgesetz nicht aus und verhindert eine Arbeitsweise der Kommission, die den an eine Härtefallkommission zu stellenden humanitären Anforderungen gerecht würde. Unter diesen Umständen ist die Härtefallkommission nicht arbeitsfähig, da sie so stark eingeschränkt wird, dass die Intention des § 23a Aufenthaltsgesetz konterkariert wird. Dieses Gesetz zur Einrichtung einer Härtefallkommission soll dem beschriebenen Manko abhelfen und der Kommission eine ihrem humanitären Anspruch entsprechende Arbeitsweise ermöglichen.

II. Haushaltsmäßige Auswirkungen

Dieses Gesetz hat keine unmittelbaren haushaltsmäßigen Auswirkungen, da eine Härtefallkommission bereits existiert und an diesem Umstand durch dieses Gesetz nichts geändert wird. Dieses Gesetz regelt lediglich die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Härtefallkommission.

Fraktionsvorsitzender

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