Gesetzentwurf: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)

Gesetzentwurf

Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen

Hannover, den 16.09.2009

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes

über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. 2005, 9), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25.03.2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

In § 12 wird Abs. 6 ersatzlos gestrichen.

Artikel 2

Neubekanntmachung

Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Begründung

Am 29. Mai 2009 hat die Polizei vor der Moschee Reichsstraße in Braunschweig zum wiederholten Mal eine sogenannte verdachtsunabhängige Kontrolle mit Identitätsfeststellung bei den Moschee-Besuchern durchgeführt. Bereits vor dem Freitagsgebet waren zu diesem Anlass zahlreiche Polizisten vor Ort, so dass viele Gläubige von ihrem geplanten Besuch der Moschee Abstand nahmen und somit ihr Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung nicht wahrnehmen konnten.  Die nach dem Freitagsgebet stattfindende Kontrolle hat zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gläubigen geführt - das Moscheetor wurde teilweise geschlossen, was den Eindruck eines Käfigs vermittelte, und annähernd jede aus der Moschee tretende Person wurde kontrolliert.

Grundlage dieser und ähnlicher verdachtsunabhängigen Kontrollen ist  § 12 Abs. 6 Nds. SOG. Dieser sieht vor, dass Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum zum Zwecke der Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug, durchgeführt werden können. Es ist notwendig, dass diese Kontrollen anhand von kriminalistischen Lagebildern hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und es sich regelmäßig um Straftaten von erheblicher Bedeutung und mit internationalem Bezug handelt. Dabei kann es sich u. a. um Straftaten durch Grenzübertritte, Tatbeteiligungen von im Ausland wohnenden Personen oder die Ein- und Ausfuhr deliktisch erlangter Sachen, handeln.Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Beteiligung unbeteiligter Dritter geringfügig bleibt, wenn also nach dem Versuch der Identitätsfeststellung keine Folgeeingriffe folgen und die Belastung der unbeteiligten Dritten angemessen ist. Hieran bestehen bei den Massenkontrollen erhebliche Zweifel. Die Belastung der übergroßen Zahl der unschuldigen Gläubigen ist schon deshalb nicht angemessen und zu rechtfertigen, da sie in ihrem Grundrecht aus ungestörte Religionsausübung verletzt werden.  

Das Beispiel vom 29. Mai 2009 in Braunschweig und auch der weiter zurückliegende Fall, bei dem die kontrollierten Personen einen Stempel auf den Arm bekommen haben, zeigen, dass die Angemessenheit der Belastung der Gläubigen keinesfalls verhältnismäßig im Hinblick auf den Erkenntnisgewinn und die konkreten Erfolge von solchen Massenkontrollen sind. Denn die konkreten Ergebnisse, die durch die Kontrollen seit dem Jahr 2003 erzielt wurden, entsprechen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Rechtmäßigkeit. Es ist nicht sicher, ob es sich bei Festnahmen und Strafanzeigen im Rahmen der Kontrollen auch um Straftaten von erheblicher Bedeutung gehandelt hat. Wenn also, wie der Innenminister in der Beantwortung einer dringlichen Anfrage in der Plenarsitzung am 27. 08.2009 selbst dargestellt hat, die Ergebnisse sich im Wesentlichen auf Ordnungswidrigkeiten, auf behördliche Aufenthaltsersuche und Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung und weit weniger um Festnahmen und Strafanzeigen bzgl. allgemeiner oder organisierter Kriminalität, beziehen, ist die Anwendung einer solchen Kontrollmaßnahme nicht gerechtfertigt. Die Exekutive konnte bisher nicht ansatzweise deutlich machen, dass durch die Kontrollen Terroristen oder Sympathisanten abgeschreckt geschweige denn festgenommen werden konnten. Aus polizeitaktischer Perspektive muss es darüber hinaus als naiv erscheinen, anzunehmen, dass sich potentzielle Gefährder oder terroristische Sympathisanten vor oder in einer Moschee treffen, um über Terroranschläge zu diskutieren.

In verschiedenen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht bei staatlichen Eingriffsbefugnissen stets einen konkreten Verdacht gefordert, wenn durch die Maßnahme eine hohe Zahl unschuldiger Menschen betroffen wird. Allein die konkrete Gefahr der Verletzung eines überragenden Rechtsgutes rechtfertigt die Einschränkung der Freiheitsrechte einer hohen Zahl unschuldiger Bürger und Bürgerinnen. Entsprechende Urteile hat das Bundesverfassungsgericht bei der Rasterfahndung und beim Kennzeichenscanning gefällt.

(BVerfG, Beschluss vom – 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 – "Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.")

In weiteren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren stets den hohen Wert der Grundrechte betont und deutlich gemacht, dass auch die Gefahren des internationalen Terrorismus keine ungezielte Überwachung und damit eine wesentliche Einschränkung der Freiheitsrechte der Bürger und Bürgerinnen rechtfertigen. Vielmehr muss der Staat stets präzise und luzide seine Eingriffs- und Kontrollmaßnahmen erklären und legitimieren. Allgemeine Lagebilder und diffuse Verdachtsmomente sind daher als Eingriffslegitimation nicht ausreichend und genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Auch im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht muss sich jede Maßnahme an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientieren. Eingriffe im Zusammenhang mit Gefahrenabwehrmaßnahmen sind grundsätzlich nur möglich bei Vorliegen einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne und dürfen  nur gegen einen Gefährder angewendet werden. An einem konkreten Gefährder fehlt es indessen beim wöchentlichen Freitagsgebet. Die rechtfertigende Norm im niedersächsischen Polizei und Ordnungsrecht ist daneben so allgemein und unpräzise formuliert, dass sie auch dem Bestimmtheitsgebot der Normenklarheit widerspricht.  

Die ungezielten Kontrollen sind für ein friedliches Zusammenleben der unterschiedlichen Religionen zudem kontraproduktiv, weil sich im zunehmenden Maße muslimische Mitbürgerinnen und Mitbürger im erheblichen Maße in ihrer Religionsausübung gehindert sehen und diese als Einschüchterungsversuch durch den Staat und seine Behörden empfunden werden. Massenkontrollen ohne konkreten Tatverdacht sind daher ein Verstoß gegen Artikel 4 Abs. 2 GG. Die ungestörte Religionsausübung ist nicht gegeben, wenn ein großer Teil der Gläubigen ohne konkreten Grund und Anlass kontrolliert und identifiziert wird. Die Kontrollen laufen den Bemühungen und Zielen einer gelingenden Integration zuwider, da sie einen Generalverdacht gegen eine Religion zumindest im Empfinden der Gläubigen untermauert. Wenn aber die Kontrollen desintegrierend und segregierend wirken und damit ein Auseinanderdriften der Gesellschaft bewirken wirken sie nicht gefahrabwehrend.  

Gerade im Interesse einer positiven Kommunikation und dem gleichberechtigten Dialog mit den muslimischen Bürgerinnen und Bürger und den Verbänden ist es notwendig, dass künftig keine Kontrollen vor den Moscheen mehr stattfinden. Daher ist der § 12 Abs. 6 Nds. SOG zu streichen.

Fraktionsvorsitzender

Zurück zum Pressearchiv