Gesetzentwurf: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze
Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 28 936 510 Euro im Jahr 2024 und in Höhe von 57 873 020 Euro in den Jahren 2025 bis 2029 zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des Startchancen-Programms,“.
b) Es wird die folgende neue Nummer 7 eingefügt:
„7. mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von jeweils 10 000 000 Euro in den Jahren 2024 bis 2028 zur anteiligen Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung sowie“
c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
2. § 5 Absatz 2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„²Ist die nach Satz 1 Nr. 1 ermittelte Einwohnerzahl einer Gemeinde kleiner als der Durchschnitt aus den Einwohnerzahlen der vier vorangegangenen Haushaltsjahre und der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl, so wird der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. ³Für die Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl sind für die vier vorangegangenen Haushaltsjahre die Einwohnerzahlen heranzuziehen, die im Finanzausgleich des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt wurden.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Ist die nach § 17 ermittelte Einwohnerzahl in einer kreisfreien Stadt, in einer dem Landkreis angehörigen Gemeinde oder in einem gemeindefreien Bezirk kleiner als der Durchschnitt aus der dortigen durchschnittlichen Einwohnerzahl der sieben vorangegangenen Haushaltsjahre und der dortigen nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl, so wird der nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl der kreisfreien Stadt oder des Landkreises die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„²Liegen die Flächenwerte für den 31. Dezember des Vorvorjahres zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, so sind die zuletzt für die Fläche herangezogenen Werte maßgebend.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“, die Angabe „286 000 000“ durch die Angabe „221 600 000 “, die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ und die Angabe „57 600 000“ durch die Angabe „160 000 000 “ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte „Kriegsvertriebenen aus der Ukraine und“ und die Worte „aus anderen Ländern“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Aufnahmegesetzes
Das Aufnahmegesetz vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:
1. Die Gesetzesbezeichnung erhält folgende Fassung:
„Niedersächsisches Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Schutzsuchenden und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
(Niedersächsisches Aufnahmegesetz – NAufnG)“
2. § 4 a wird wie folgt geändert:
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
3. § 4 b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „zur finanziellen Unterstützung bei der Aufnahme und Unterbringung von unter § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine und“ gestrichen, die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt und die Angabe „145 000 000“ durch die Angabe „36 000 000“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „für die Aufnahme und Unterbringung von solchen Kriegsvertriebenen aus der Ukraine sowie“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)Die Mittel aus Absatz 1 Satz 1 werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt verteilt:
- ein Betrag in Höhe von 18.559.772 Euro auf sechs besonders belastete Landkreise und kreisfreie Städte, wobei als besonders belastet diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte gelten, deren Gesamtnettoausgaben nach der Asylbewerberleistungsstatistik 2022 zu einem Anteil von weniger als 89 vom Hundert durch die Kostenabgeltungspauschale 2023 nach § 4 unter Abzug des pauschalierten Anteils abgegolten wurden und
- ein Betrag in Höhe von 17.440.228 Euro anhand des Mittelwertes der Anzahl der Leistungsempfänger nach § 4 Absatz 2 Satz 3 der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte für das Jahr 2022 in Relation zur Summe der Mittelwerte der Anzahl der Leistungsempfänger nach § 4 Absatz 2 Satz 3 aller Landkreise und kreisfreien Städte für das Jahr 2022.“
4. § 4 c wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes
In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 03. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80) werden die Worte „und 2023“ durch die Worte „bis 2024“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs
Die Herausforderungen bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten verursachen bei den Ländern und Kommunen erhebliche finanzielle Belastungen. Im Rahmen der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 06.11.2023 und am 06.03.2024 zur Flüchtlingspolitik haben sich Bund und Länder geeinigt, die bisher vereinbarte statische Pauschale ab dem Jahr 2024 zu einer in Abhängigkeit von der Anzahl der Schutzsuchenden zu zahlenden Pro-Kopf-Pauschale weiterzuentwickeln („atmendes System“). Der Bund wird ab 2024 pro Asylerstantragsteller eine jährliche Pauschale in Höhe von 7.500 Euro zahlen und im jeweils folgenden Jahr eine Spitzabrechnung durchführen.
Nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 30.07.2024 (BGBl. I Nr. 254 vom 02.08.2024) wird der Anteil der Länder an der Umsatzsteuer hierzu von bisher 1 250 000 000 Euro auf 1 750 000 000 Euro im Jahr 2024 erhöht. Hieraus fließt Niedersachsen ein Anteil von rund 164 000 000 Euro zu, von denen der Betrag von 119 000 000 Euro bereits aufgrund der bisherigen Regelungen in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 NFAG aus der Zuweisungsmasse des kommunalen Finanzausgleichs herausgerechnet wurde.
Das Land rechnet durch die Mittel des Bundes für das Jahr 2024 mit zusätzlichen Mehreinnahmen in Höhe von 45 Mio. Euro und einem erwarteten Betrag in Höhe von 70 Mio. Euro aus der Spitzabrechnung 2025, mithin 115 Mio. Euro, die vollständig an die kommunale Ebene weitergegeben werden sollen. Die Verteilung der Mittel erfolgt in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände. Dabei wird ein Anteil in Höhe von 79 Mio. Euro zur Unterstützung der kommunalen Träger bei den Kosten der Unterkunft und Heizung der Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch für das Jahr 2024 verwendet. Die verbleibenden 36 Mio. Euro werden über das Aufnahmegesetz an die kommunalen Leistungsträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verteilt.
Zielsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs ist, noch im Haushaltsjahr 2024 die landesgesetzlichen Grundlagen zur Weiterleitung dieser Bundesmittel in Höhe von 115 Mio. Euro über das Aufnahmegesetz und das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes an die kommunale Ebene zu schaffen. Die Mittel fließen hierzu nicht über den Steuerverbund, sondern werden in einem gesonderten Verteilungsverfahren an die Kommunen weitergegeben. Das Land tritt dabei mit einer Summe von 70 Mio. Euro in Vorleistung, die sich erst aus einer Erstattung im Rahmen der Spitzabrechnung 2025 gegenüber dem Bund ergeben wird. Das vorliegende Gesetz setzt insoweit die zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung abgestimmte Verteilung der Unterstützung des Bundes an die niedersächsischen Kommunen für das Jahr 2024 um, die zur Bewältigung der Fluchtmigration erforderlich sind.
Das o.g. Bundesgesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 beinhaltet zudem die Anpassung der Umsatzsteueranteile zwischen Bund und Ländern, mit der die Verständigung zwischen Bund und Ländern zur finanziellen Unterstützung des Bundes zum Startchancen-Programm im Bildungsbereich umgesetzt wird. Die Umsatzsteueranteile der Länder werden hierdurch im Jahr 2024 in Höhe von 300 000 000 Euro und in den Jahren 2025 bis 2029 in Höhe von jeweils 600 000 000 Euro zu Lasten des Bundes erhöht. Hieraus fließt Niedersachsen im Jahr 2024 ein Anteil von 28 936 510 Euro und in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils ein Anteil von 57 873 020 Euro zu. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Anpassung des Steuerverbundes des kommunalen Finanzausgleichs.
Zudem unterstützt der Bund ebenfalls über einen erhöhten Anteil an der Umsatzsteuer die Länder und Kommunen im Zusammenhang mit der Wärmeplanung. Hierfür werden in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 100 000 000 Euro zur Verfügung gestellt, von denen Niedersachsen ein Anteil von jeweils rund 10 000 000 Euro zufließt. Der Gesetzentwurf setzt hierfür ebenfalls die erforderliche Anpassung des Steuerverbundes des kommunalen Finanzausgleichs um.
Darüber hinaus ist eine Ergänzung des Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetz (NFAG) erforderlich, um den Flächenansatz innerhalb des Bedarfsansatzes für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben auch künftig rechtssicher berechnen zu können. Gleiches gilt für die Klarstellung des Gesetzeswortlauts zur Berechnung des demografischen Faktors zur Ermittlung der Einwohnergrößenzahl und des Einwohnergrößenwertes beim Bedarfsansatz für Schlüsselzuweisungen für Kreis- und Gemeindeaufgaben.
2. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung
Das mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Ziel, die durch den Bund zur Verfügung gestellten Mittel an die Kommunen auszuzahlen, bedarf einer landesgesetzlichen Grundlage und kann nur in der vorgesehenen Weise realisiert werden. Es bestehen keine Regelungsalternativen.
Das mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Ziel, die bisher praktizierte Berechnung des demografischen Faktors bei der Bestimmung der Bedarfsansätze im kommunalen Finanzausgleich auch künftig rechtssicher vornehmen zu können, bedarf einer Klarstellung des Gesetzeswortlauts. Es bestehen keine Regelungsalternativen.
3. Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das Klima und auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Klimacheck)
Auswirkungen auf die vorgenannten Bereiche sind nicht erkennbar.
4. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern
Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.
5. Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.
6. Auswirkungen auf Familien
Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.
7. Auswirkungen auf die Digitalisierung (Digitalcheck)
Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.
8. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Entwurfs
Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich - NFAG):
Die Gesetzesänderung führt zu einer weiteren Reduzierung der Zuweisungsmasse des kommunalen Finanzausgleichs für das Jahr 2024 um 13 010 159 Euro (15,5 Prozent von 83 936 510 Euro). Die Summe von 83 936 510 Euro setzt sich aus den Mitteln des Startchancenprogramms 28 936 510 Euro, der Wärmeplanung 10 000 000 Euro und der anteiligen zusätzlichen Finanzierung des Fluchtgeschehens 45 000 000 Euro zusammen. Die haushaltswirksamen Auswirkungen der Reduzierung der Zuweisungsmasse treten erst mit der Steuerverbundabrechnung für das Jahr 2024 im Jahr 2025 ein. Die Zuweisungsmasse für das Jahr 2025 wird um 35 320 318 Euro (15,5 Prozent von 227 873 020) reduziert. Die Summe von 227 873 020 Euro setzt sich aus den Mitteln des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst 65 000 000, für die Geflüchteten 95 000 000 Euro, der Wärmeplanung 10 000 000 Euro und des Startchancenprogramms 57 873 020 Euro zusammen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Aufnahmegesetzes – AufnG):
Aus der Gesetzesänderung ergeben sich finanzielle Auswirkungen für das Jahr 2024. Es wird davon ausgegangen, dass die durch das Land an die kommunale Ebene weitergegebenen Mittel durch die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gedeckt werden. Da die vollständigen Mittel durch den Bund jedoch erst im Folgejahr 2025 nach einer Spitzabrechnung zur Verfügung gestellt werden, geht das Land gegenüber den Kommunen im Jahr 2024 zunächst in Vorleistung. Darüber hinaus trägt das Land das finanzielle Risiko, falls im Jahr 2024 weniger Asylbewerberinnen und Asylbewerber als vorhergesagt nach Niedersachsen kommen und es im Sinne des atmenden Systems zu geringeren Mehreinnahmen kommt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes – Nds. AG SGB II):
Aus der Gesetzesänderung ergeben sich finanzielle Auswirkungen für das Jahr 2024. Das Land gewährt den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover im Jahr 2024 einen Kostenausgleich von insgesamt 79 000 000 Euro für ihre flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Insoweit entstehen dem Land entsprechende Mehrausgaben. Diese sind durch die vom Bund im Jahr 2024 zur Verfügung gestellten Mittel zur Bewältigung des Fluchtgeschehens gedeckt. Die Höhe des Kontingents entspricht der – auf der Grundlage der statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit für den Monat Dezember 2023 – anzunehmenden kommunalen Mehrbelastung für das Jahr 2024.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu Nr. 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a:
Der Bund stellt zur Umsetzung des Startchancen-Programms im Bildungsbereich für das Jahr 2024 Mittel in Höhe von 300 000 000 Euro und für die Jahre 2025 bis 2029 Mittel in Höhe von jährlich 600 000 000 Euro in Form von erhöhten Länderanteilen an der Umsatzsteuer zur Verfügung. Auf Niedersachsen entfallen dabei für 2024 etwa 28 936 510 Euro und für die Jahre 2025 bis 2029 jährlich etwa 57 873 020 Euro.
Damit die Kommunen die Mittel nicht prozentual entsprechend der Steuerverbundquote (15,5 Prozent) abschöpfen, wird der auf Niedersachsen entfallende Anteil für die Jahre 2024 bis 2028 in § 1 Abs. 1 Satz 2 NFAG berücksichtigt. Durch eine entsprechende Reduzierung des Steuerverbunds stehen die Mittel dann vollständig für ein gesondertes Verteilungsverfahren zur Verfügung.
Zu Buchstabe b:
Der Bund stellt zur Unterstützung der Länder und Kommunen im Zusammenhang mit der Wärmeplanung für die Jahre 2024 bis 2028 Mittel in Höhe von jährlich 100 000 000 Euro in Form von erhöhten Länderanteilen an der Umsatzsteuer zur Verfügung. Auf Niedersachsen entfallen dabei ca. 10 000 000 Euro.
Damit die Kommunen die Mittel nicht prozentual entsprechend der Steuerverbundquote (15,5 Prozent) abschöpfen, wird der auf Niedersachsen entfallende Anteil für die Jahre 2024 bis 2028 in § 1 Abs. 1 Satz 2 NFAG berücksichtigt. Durch eine entsprechende Reduzierung des Steuerverbunds stehen die Mittel dann vollständig für ein gesondertes Verteilungsverfahren zur Verfügung.
Die horizontale Verteilung auf die Kommunen erfolgt bereits anteilig durch den bestehenden Kostenausgleich nach § 20 Abs. 6 des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG), der im Hinblick auf die zusätzlichen Anforderungen des Bundes noch anzupassen ist. Diese Änderungen werden sich auch auf die Höhe des künftigen Kostenausgleichs für diese Aufgabe auswirken. Perspektivisch werden die Bundesmittel hierdurch vollständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Wärmeplanung eingesetzt werden.
Zu Nr. 2 (§ 5):
Anlass für die Änderung des § 5 Abs. 2 NFAG sind die Ergebnisse des Zensus 2022 und die Auswirkungen der dabei ermittelten Einwohnerzahlen auf den kommunalen Finanzausgleich für das Jahr 2025.
In diesem Zusammenhang ist erstmals festgestellt worden, dass die bisher angewandte Berechnungspraxis des für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen nach dem NFAG zuständigen Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN), die seit der Einführung des demografischen Faktors im Jahre 2007 unverändert besteht, aufgrund des aktuellen Wortlauts des § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NFAG einer hiervon abweichenden Auslegung zugänglich ist. Die Konsequenz daraus ist eine uneindeutige Rechtslage, wodurch sich als weitere Folge für künftige Jahre ggf. eine vom Gesetzeswortlaut abweichende und damit rechtswidrige Verwaltungspraxis etablieren könnte. Die aktuelle Verwaltungspraxis zur Berechnung des demografischen Faktors wurde bisher jedoch nicht in Frage gestellt. Seitens der Kommunen wurden gegen die Festsetzungsbescheide auf Basis der Verwaltungspraxis keine Rechtsmittel eingelegt. Der Gesetzgeber hatte die unterschiedlichen Auslegungen bei seinen bisherigen Änderungen dieser Regelung nicht im Blick.
Anknüpfungspunkt der unterschiedlichen Auslegungen des § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NFAG ist die Bestimmung des Zeitraumes bzw. der Jahreszahlen, nach denen die durchschnittliche Einwohnerzahl der vorangegangenen fünf Haushaltsjahre für die Gemeindeebene berechnet wird. Die derzeitige Auslegung und Verwaltungspraxis des LSN zieht zur Berechnung des Vergleichswertes die durchschnittliche Einwohnerzahl aus den fünf Jahren heran, die dem aktuellen Haushaltsjahr, für das der kommunale Finanzausgleich festgesetzt wird, vorausgehen. Das bedeutet, dass das LSN für den kommunalen Finanzausgleich 2025 den Vergleichswert anhand des Durchschnitts der nach § 17 NFAG i.V.m. § 177 I Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) maßgeblichen Einwohnerzahlen jeweils zum 30.06. der Jahre 2020 bis 2024 berechnet. Eine rückwirkende Anwendung der Zensusergebnisse 2022 auf die Einwohnerzahlen der Jahre 2022 und 2023 findet aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 NFAG nicht statt, sodass die Ergebnisse des Zensus 2022 (Ergebnisse veröffentlicht 2024) nur für die Einwohnerzahl zum 30.06.2024 berücksichtigt werden und damit zu einem Fünftel in die Berechnung des demografischen Faktors und dessen Vergleichswert einfließen.
Aus der Formulierung des § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NFAG kann hingegen ebenfalls abgeleitet werden, dass immer die (Einwohner-)Zahl heranzuziehen ist, die in dem für die Durchschnittsbildung genutzten Jahr im kommunalen Finanzausgleich verwendet wurde. Dies würde für den kommunalen Finanzausgleich 2025 bedeuten, dass die Einwohnerzahlen der kommunalen Finanzausgleiche der Jahre 2020 bis 2024 zu verwenden sind und damit die Einwohnerzahlen jeweils zum 30.06. der Jahre 2019 bis 2023 herangezogen werden müssten. Der Zeitraum für die Berechnung des demografischen Faktors hinsichtlich der Einwohnerzahl verschiebt sich bei dieser Auslegung demzufolge um ein Jahr weiter in die Vergangenheit. Die Ergebnisse des Zensus 2022 würden sich bei der Vergleichswertberechnung des demografischen Faktors bei den Kommunen, die dadurch niedrigere Einwohnerzahlen haben, erst ab dem kommunalen Finanzausgleich 2026 anteilig auswirken. Dies kann dazu führen, dass zur Bestimmung des Bedarfsansatzes bewusst die aktuellsten Einwohnerdaten nicht herangezogen werden würden.
Die finanziellen Auswirkungen dieser unterschiedlichen Zeiträume waren in der Vergangenheit äußerst gering. Dies kann sich für einzelne Kommunen jedoch durch die erstmalige Verwendung der Zahlen aus dem Zensus 2022 ändern.
Um Rechtssicherheit für das LSN und die Kommunen zu schaffen, soll der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 NFAG durch diese Änderung klargestellt werden, um die seit 2007 praktizierte Berechnungspraxis für den demografischen Faktor auch künftig anzuwenden. Die durch die Ergebnisse des Zensus 2022 verändernden Einwohnerzahlen zum 30.06.2024 fließen somit zu einem Fünftel und damit anteilig in die Berechnung des Durchschnittswertes ein. Dem Ziel der Regelung und Anwendung eines demografischen Faktors, das darin besteht, den einwohnerbasierten Rückgang der Finanzausgleichsleistungen zeitlich zu verzögern, um den Gemeinden mehr Zeit für die Anpassung ihrer Infrastruktur oder ihrer Verwaltung einzuräumen, wird durch die Klarstellung der praktizierten Berechnungspraxis im Gesetzeswort-laut somit unverändert entsprochen.
Zu Nr. 3 (§ 7)
Zu Buchstabe a:
Für die im Bedarfsansatz für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben vorgesehene anteilige Verteilung nach der Einwohnerzahl der Landkreise und kreisfreien Städte wird analog zur Regelung beim Bedarfsansatz für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben ein demografischer Faktor nach § 7 Abs. 2 NFAG zur Abmilderung der Auswirkungen von Bevölkerungsschwund berücksichtigt. Deshalb ist auch hier vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit bei der künftigen Anwendung dieser Regelung eine Klarstellung des Wortlauts erforderlich, um die bisherige Berechnungspraxis genauer im Wortlaut abzubilden. Es wird insofern auf die Begründung zur Änderung von § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NFAG verwiesen, die mit der Abweichung gilt, dass für die Berechnung auf Kreisebene ein achtjähriger Durchschnittswert für die Einwohnerzahl herangezogen wird.
Zu Buchstabe b:
Das statistische Verfahren zur Bestimmung von Flächengrößen wurde ab dem Jahr 2023 umgestellt. Aufgrund der dadurch bedingten Anpassungserfordernisse ist nicht gewährleistet, dass die für die Berechnung des kommunalen Finanzausgleichs 2025 erforderlichen Flächenwerte des 31.12.2023 vorliegen. Vergleichbar der Regelung zu den Einwohnerzahlen in § 17 Satz 2 NFAG soll deshalb auch für die Flächenwerte eine Regelung getroffen werden, die es zulässt, die für die Berechnung des kommunalen Finanzausgleichs des Vorjahres verwendeten Flächenwerte weiter zu verwenden, sofern die in § 7 Abs. 4 Satz 1 NFAG vorgesehenen Werte zu Beginn des betreffenden Haushaltsjahres nicht vorliegen.
Zu Nr. 4 (§ 24):
Der Bund stellt zur Finanzierung der Kosten für die Unterkunft, Unterbringung sowie weiterer Kosten im Zusammenhang mit geflüchteten Menschen durch eine Erhöhung der Flüchtlingspauschale für das Jahr 2024 weitere Mittel in Höhe von 500 000 000 Euro in Form von erhöhten Länderanteilen an der Umsatzsteuer zur Verfügung. Auf Niedersachsen entfallen dabei ca. 45 000 000 Euro.
Damit die Kommunen die Mittel nicht prozentual entsprechend der Steuerverbundquote (15,5 Prozent) abschöpfen, bedarf es einer Anpassung des § 24 Abs. 1 NFAG. Durch eine entsprechende Reduzierung des Steuerverbunds stehen die Mittel dann vollständig für ein gesondertes Verteilungsverfahren zur Verfügung.
Aufgrund der Einigung von Bund und Ländern, die bisher vereinbarte feste Pauschale ab dem Jahr 2024 zu einer in Abhängigkeit von der Anzahl der Schutzsuchenden zu zahlende Pro-Kopf-Pauschale weiterzuentwickeln (Umstellung auf ein „atmendes System“), erfolgt die bisher in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NFAG geregelte Reduzierung der Zuweisungsmasse für Ausgaben im Zusammenhang mit Geflüchteten in Höhe von 119 000 000 Euro und die durch diesen Gesetzentwurf zusätzlich für 2024 zu berücksichtigenden, weitere Reduzierung in Höhe von 45 000 000 Euro, künftig in einer Summe in § 24 Abs. 1 NFAG. Systematisch besteht durch diese Verlagerung die erforderliche Möglichkeit, Veränderungen gegenüber den Abschlagszahlungen des Bundes, durch die im jeweils folgenden Jahr erfolgende Spitzabrechnung, nach § 24 Abs. 2 NFAG auch bei der Höhe der Anpassung der Zuweisungsmasse zu berücksichtigen.
Für das Jahr 2025 wird für den Pakt über den öffentlichen Gesundheitsdienst der Betrag von 65 000 000 Euro und aufgrund die prognostizierte Bundesentlastung für Ausgaben im Zusammenhang mit Geflüchteten ein Betrag in Höhe von 95 000 000 Euro als Reduzierung des Steuerverbundes aufgenommen.
Zu Artikel 2:
Zu Nummer 1 (Gesetzesbezeichnung)
Die Gesetzesbezeichnung wird redaktionell angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 4 a)
Die in den Sätzen 3 und 4 enthaltene Regelung zur Leistung einer Vorauszahlung an die kommunalen Leistungsträger im Jahr 2022 ist abgewickelt und daher nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 3 (§ 4 b)
Zu Buchstabe a:
Die Sonderzahlung erfolgt für das Jahr 2024. Da die Sonderzahlung für das Jahr 2023 bereits abgewickelt ist, ist der bisherige § 4 b nicht mehr erforderlich.
Zu Buchstabe b:
Die Auszahlung der Bundesmittel an die kommunale Ebene erfolgt für das Jahr 2024. Durch das Aufnahmegesetz wird ein Betrag in Höhe von 36 000 000 Euro an die Kommunen weitergegeben. Die Verteilung der 36 000 000 Euro erfolgt im Zusammenhang mit und zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Fluchtmigration und nicht spezifisch in Bezug auf Kriegsvertriebene aus der Ukraine.
Die Sonderzahlung an die Kommunen in Höhe von 36 000 000 Euro erfolgt zusätzlich zu dieser Kostenabgeltungspauschale. Die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden an der Unterstützung obliegt den Landkreisen im Sinne einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 2.
Zu Buchstabe c:
Zu Absatz 2 Nummer 1:
Ein Anteil der Bundesmittel wird an sechs besonders belastete Kommunen verteilt. Eine besondere Belastung liegt in diesem Sinne vor, wenn die tatsächlichen Ausgaben der Kommune für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz laut der Asylbewerberleistungsstatistik 2022 durch die Kostenabgeltungspauschale zu einem Anteil von weniger als 89 vom Hundert abgegolten werden. Durch die Sonderzahlung werden die Ausgaben der sechs Kommunen bis zu einem Anteil von 89 vom Hundert ausgeglichen. Insgesamt werden nach dieser Systematik 18 559 772 Euro verteilt.
Zu Absatz 2 Nummer 2
Die verbleibenden Mittel in Höhe von 17 440 228 Euro werden nach der Systematik der Kostenabgeltungspauschale gemäß § 4 auf alle niedersächsischen Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. Als Verteilparameter dient der Mittelwert der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gemäß § 4 Abs. 2 S. 3.
Die bisherige Regelung des § 4 b zur Sonderzahlung im Jahr 2023 kann entfallen, da der Zahlungsanspruch bereits abgegolten wurde.
Zu Nummer 4 (§ 4 c)
Die Regelung des § 4 c zur abweichenden Regelung für die Kostenabgeltung nach § 4 im Jahr 2023 kann entfallen, da der Zahlungsanspruch bereits abgegolten wurde.
Zu Artikel 3:
Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover sind kommunale Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an diesen Ausgaben.
Infolge des fortdauernden Krieges in der Ukraine sind die kommunalen Träger weiterhin mit zusätzlichen finanziellen Lasten bei den Unterkunftskosten im SGB II durch Kriegsvertriebene aus der Ukraine belastet, soweit kein Ausgleich durch die Bundesbeteiligung erfolgt.
Das Land und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens haben sich dahingehend verständigt, dass die kommunalen Träger auch im Jahr 2024 bei ihren Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II für Kriegsvertriebene aus der Ukraine finanziell entlastet werden. Zu diesem Zwecke wird ein Mittelkontingent in Höhe von 79 000 000 Euro an die kommunalen Träger weitergeleitet. Die Weiterleitung an die einzelnen kommunalen Träger erfolgt nach einem belastungsorientierten Schlüssel. Diesem sind die statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit für die Monate Januar bis Dezember 2023 zugrunde gelegt. Die Details für die Weiterleitung werden durch Verordnung geregelt. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung für das für Soziales zuständige Ministerium liegt mit § 6 Abs. 2 Nds. AG SGB II vor.
Mit der Änderung wird geregelt, dass die kommunalen Träger auch im Jahr 2024 einen Kostenausgleich für flüchtlingsbedingte Mehraufwendungen vom Land erhalten. Der Kostenausgleich wird für zusätzliche Aufwendungen bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II gezahlt, die den kommunalen Trägern durch den Zugang von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung in das Rechtssystem des SGB II entstehen.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs.1 Aufenthaltsgesetz ist Vertriebenen aus der Ukraine zur Gewährung vorübergehenden Schutzes nach der Richtlinie 2001/55/EG aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zu erteilen. Der vorübergehende Schutz für Kriegsvertriebene aus der Ukraine ist durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25.06.2024 zuletzt bis zum 4. März 2026 verlängert worden.
Zu Artikel 4:
Diese Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.