Gesetzentwurf: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz

zur Änderung des Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G10) in der Fassung vom 27.Januar 2004 (Nds. GVBl. 2004,  35) wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"Die G 10 Kommission besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt haben muss und drei beisitzenden Mitgliedern, wovon zwei die Befähigung zum Richteramt und zwei einschlägige Erfahrung und Sachkunde aus dem Bereich Strafprozessrecht und Datenschutz besitzen müssen. Die Mitglieder werden von dem Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes nach Anhörung der Landesregierung zu Beginn einer Wahlperiode bestellt. Die Amtszeit endet nach Ablauf der Wahlperiode mit der Bestellung der neuen Mitglieder. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Die stellvertretenden Mitglieder dürfen an allen Sitzungen der Kommission mit Rede- und Fragerecht teilnehmen; abstimmungsberechtigt sind sie nur im Vertretungsfall. Beschlüsse der Kommission bedürfen der Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Die Mitglieder sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen."

  1. Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"Die G-10-Kommission tagt mindestens 6-mal im Jahr. Über weitere Sitzungs-              termine entscheidet die Kommission selbstständig. Ihr sind die notwendigen für die Erfüllung ihrer Aufgaben Personal- und Sachausstattungen zur Verfügung zu stellen.

  1. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

§ 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei Beschränkungsmaßnahmen zu kontrollieren. Jedes Kommissionsmitglied kann den oder die Landesbeauftragte für Datenschutz jederzeit konsultieren und zur Stellungnahme auffordern.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

 

Begründung:

Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes und des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz werden die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde erneut ausgeweitet. In der Gesetzesberatung wurden von verschiedener Seite verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Die staatlichen Befugnisse zum Eingriff in die Grundrechte der Bevölkerung brauchen eine wirksame Rechts- und Sachkontrolle durch die G-10-Kommission. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Arbeit einer G-10-Kommission nicht nur allein als parlamentarische Kontrollinstanz, sondern im Wesentlichen als Rechtsschutzersatz und zur Rechtskontrolle. Die Kommission kann auf die Verwertbarkeit von erhobenen Informationen Einfluss nehmen. Im Rahmen der Anhörung im Innenausschuss zur Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes und des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz hat Prof. Dr. Christoph Gusy dazu ausgeführt: "Wird die Kommission informiert und missbilligt die Maßnahmen, dürfen die Informationen nicht verwendet werden. Dies ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn die Informationen zum Zeitpunkt der Entscheidung überhaupt noch einer Verwendung bedürfen und nicht bereits durch Folgeinformationen abgelöst worden sind. Dies hat Konsequenzen insbesondere auf die Sitzungsfrequenz, welche den neuen Aufgaben angepasst werden muss. Verbessert werden muss dann auch die personelle und sachliche Ausstattung der Kommission, welche diese überhaupt erst in die Lage versetzt, ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können." Auch das Bundesverfassungsgericht sieht diese grundsätzliche Notwendigkeit, insbesondere weil die Kommission auch die Verwendung der erhobenen Informationen zu überprüfen hat.

Als erster Schritt zu einer angemessenen Rechtskontrolle durch die Niedersächsische G-10-Kommission sind daher die Besetzung mit Fachleuten und eine Mindestanzahl von Sitzungsterminen notwendig. Mindestens zwei Mitglieder der G-10 Kommission sollen daher einschlägige Erfahrungen aus dem Bereich des Strafprozessrechtes und des Datenschutzes besitzen. Der fachliche Nachweis kann beispielsweise durch eine anerkannte Fachanwaltsqualifikation nachgewiesen werden oder muss ein ähnlich vergleichbares Qualifizierungsniveau aufweisen. Zudem muss die sachliche und personelle Zuarbeit der Kommission verbessert werden.

Die Kontrollkompetenzen des oder der Landesbeauftragten für Datenschutz im Bereich der Beschränkungsmaßnahmen sind auszuweiten. Die G-10 Kommission erhält zudem die Befugnis den oder die Landesbeauftragte für Datenschutz jederzeit hinzuzuziehen.

Ob sich diese Verbesserungen bewährt haben soll nach einer Frist von 3 Jahren durch eine unabhängige Evaluierung überprüft werden.

Parlamentarische Geschäftsführerin

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