Gesetzentwurf: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Artikel 1

Dem § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird der folgende Absatz 11 angefügt:

„(11) 1Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklären. 2Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. 3Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. 4Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt. 5Änderungen der Beitragshöhe sind unverzüglich mitzuteilen. 6Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 7Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. 8Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialversicherungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale nach Satz 3 zu berücksichtigen.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am [Datum einfügen] in Kraft.

 

Begründung

I.                  Allgemeiner Teil

Für Beamtinnen und Beamte des Landes Niedersachsen sowie ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen besteht Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen durch den Dienstherren. Die Höhe der Beihilfe bemisst sich nach dem individuellen Bemessungssatz. Ergänzend wird in der Regel eine private Krankenversicherung durch die Beamtinnen und Beamten abgeschlossen. Der Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse kommt für die meisten Beamtinnen und Beamten hingegen nicht infrage, weil diese nur als Vollversicherung und damit nicht beihilfeergänzend in Anspruch genommen werden kann. Der Beihilfeanspruch würde bei der Mitgliedschaft in der GKV verfallen, während die Beiträge gleichzeitig in voller Höhe von den Beamtinnen und Beamten zu tragen wären. Faktisch besteht somit für Beamtinnen und Beamte keine Wahlmöglichkeit zwischen den Krankenversicherungssystemen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll daher die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe geschaffen werden, die Beamtinnen und Beamten einen Zuschuss des Dienstherren zu einer gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Beamtinnen und Beamte sollen somit zukünftig zwischen der (wie bisher möglichen) Inanspruchnahme der individuellen Beihilfe in Ergänzung zu einer privaten Teilkrankenversicherung einerseits oder der pauschalen Beihilfe zur Deckung der Kosten für eine gesetzliche oder private Krankenvollversicherung wählen können.

II.                Kosten

Den zu erwartenden Mehrkosten durch die Gewährung der Pauschale stehen Einsparungen durch den Wegfall individuell zu berechnender Beihilfen gegenüber, sodass langfristig von Kostenneutralität auszugehen ist.

III.               Spezieller Teil

Zu Artikel 1

(Verteilt am      )

 

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Die pauschale Beihilfe wird Beamtinnen und Beamten zu Beginn auf Antrag und unter Verzicht auf ergänzende Beihilfe gewährt. Die Option zur Inanspruchnahme der Pauschale wird insbesondere für Beamtinnen und Beamte eröffnet, die neu in den öffentlichen Dienst eingestellt werden und davor der Versicherungspflicht in der GKV unterlagen, sowie für Beamtinnen und Beamte, die bereits freiwillig in der GKV versichert sind. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird die Pauschale auch Beamtinnen und Beamten gewährt, die diese für eine Vollversicherung in der privaten Krankenversicherung nutzen wollen. Voraussetzung für die Gewährung der Pauschale ist der Nachweis einer entsprechenden gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.

Die Entscheidung für die Pauschale ist freiwillig und unwiderruflich. Da beide Krankenversicherungssysteme – gesetzliche und private – in ihrer Struktur und Finanzierung auf eine dauerhafte Mitgliedschaft der Versicherten angelegt sind, ist die Möglichkeit des Wechsels zwischen den Systemen nicht sinnvoll, zumal diese nachteilig für die Gesamtheit der Versicherten sein kann.

Beamtinnen und Beamte, die sich für eine gesetzliche Krankenversicherung entscheiden, werden auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert. Eine pauschale Beihilfe für die Pflegeversicherung wird nicht gewährt, da nach § 55 SGB XI für diese Personengruppe nur der hälftige Beitrag zu zahlen ist und nach § 28 SGB XI nur die hälftige Leistung gewährt wird. Damit besteht das bisherige Beihilfe-System ergänzend zur gesetzlichen Pflegeversicherung ungemindert fort. Da in der GKV Familienmitglieder im Rahmen der Familienversicherung mitversichert sind, in der PKV diese Möglichkeit auf Grund der personenbezogen berechneten Versicherungsbeiträge nicht besteht, fließen die hälftigen Versicherungsbeiträge für privatversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige – mit Ausnahme der Angehörigen nach § 80 Absatz 3 Satz 2 bis zur o.g. Grenze in die Berechnung der Gesamtpauschale ein.

Zu Artikel 2.

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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