Gesetzentwurf: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz

zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Artikel 1

Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 160), wird wie folgt geändert:

1  § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Für den Präsidenten erhöht sich die Grundentschädigung auf 200 vom Hundert und für Vizepräsidenten auf 110 vom Hundert."

2. § 20 Abs. 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Eine Absenkung der erhöhten Grundentschädigung für die Funktion der Vizepräsidenten ist eine angemessene Anpassung an den tatsächlichen zusätzlichen Aufwand, der mit dieser Aufgabe verbunden ist. Sie berücksichtigt zudem die schlechte Haushaltssituation des Landes. –

Der Verzicht auf die bisher übliche erhöhte Altersentschädigung für den Präsidenten und die Vizepräsidenten erfolgt aus den gleichen Gründen.

Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen der Änderungen wirken sich im Landeshaushalt positiv aus. Zunächst wird bei angenommenen 5 Vizepräsidenten mehr als ein halbe Grundentschädigung pro Jahr eingespart. Der Verzicht auf die erhöhte Altersentschädigung, erhöht den eingesparten Betrag je nach der jeweiligen Verweildauer in den Funktionen zusätzlich.  

Fraktionsvorsitzender  

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