Gesetzentwurf: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten

SPD-Fraktion
Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen                                                                     

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetzzur Änderung des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten

 Artikel 1

§ 6 des  Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

 

1.    Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1In den Verwaltungsrat sind zu berufen:

  1. drei Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Umwelt zuständigen Ministeriums
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaft,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter einer [vom Bund oder vom Land] anerkannten Naturschutzvereinigung und
  6. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten der Anstalt.“

 

2.   Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)               Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

„²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.“

b)               Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

 

A.      Allgemeines

 I. Anlass, Ziel und Schwerpunkt des Gesetzes

 Die Anstalt öffentlichen Rechts Niedersächsische Landesforsten bewirtschaftet den Landeswald nach den Vorschriften des NWaldLG und des NJagdG als staatliche Aufgabe zum Wohl der Allgemeinheit. Die Gleichrangigkeit der Waldfunktionen ist durch das NWaldLG gewährleistet. Die bisherige Besetzung des Verwaltungsrats hat die Anforderungen an eine naturnahe Waldbewirtschaftung des Landeswaldes im Rahmen des Regierungsprogramms zur langfristigen ökologischen Waldentwicklung in den Landesforsten (LÖWE) mit berücksichtigt. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sollen zukünftig gestärkt werden. Das für Umwelt zuständige Ministerium soll neben den bisherigen Vertreterinnen oder Vertretern des Landes zukünftig eine eigene Vertreterin oder einen eigenen Vertreter im Verwaltungsrat stellen. Zusätzlich soll die Berufung einer Vertreterin oder eines Vertreters einer [vom Bund oder vom Land] anerkannten Naturschutzvereinigung (Ökologie) in den Verwaltungsrat in Ergänzung zu der Vertreterin oder dem Vertreter der Wirtschaft (Ökonomie) und den zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten (Soziales) erfolgen, um dem besonderen Interesse der Allgemeinheit an einer ökologischen Entwicklung des Landeswaldes noch besser Rechnung zu tragen.

Die Erweiterung des Verwaltungsrats um eine Vertreterin oder einen Vertreter des für Umwelt zuständigen Ministeriums und einer anerkannten Naturschutzvereinigung bedingt gemäß § 110 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) die Erhöhung der Zahl der Beschäftigtenvertreterinnen oder –vertreter um eine Person. Siehe hierzu im Einzelnen unter B. Besonderer Teil.

 

II. Gesetzesfolgenabschätzung

Die Gesetzesänderung lässt keine Auswirkungen erwarten, die den Aufwand einer Gesetzesfolgenabschätzung rechtfertigen würde. Eine Gesetzesfolgenabschätzung ist deshalb nicht erforderlich.

III. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Mit der Änderung sind keine Kosten und haushaltsmäßigen Auswirkungen für den Landeshaushalt verbunden.

 

B.    Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats wird entsprechend der Zielsetzung der Gesetzesänderung angepasst.

Zu Nummer 1.2:

Es wird geregelt, dass der Verwaltungsrat um eine Vertreterin oder einen Vertreter des für Umwelt zuständigen Ministeriums erweitert wird.

Zu Nummer 1.5:                  

Es wird geregelt, dass der Verwaltungsrat um eine Vertreterin oder einen Vertreter einer [vom Bund oder vom Land] anerkannten Naturschutzvereinigung erweitert wird.

Zu Nummer 1.6:

Die Erweiterung des Verwaltungsrats um eine Vertreterin oder einen Vertreter des für Umwelt zuständigen Ministeriums und einer anerkannten Naturschutzvereinigung führt gemäß § 110 Nieders. Personalvertretungsgesetz (NPersVG) zu der Erhöhung der Zahl der Beschäftigtenvertreterinnen oder –vertreter um eine Person. Die Person darf gemäß § 110 Abs. 2 Satz 4 NPersVG nicht der Anstalt angehören.

Zu Nummer 2 Buchst. a):

Mit der vorgesehenen Erweiterung besteht der Verwaltungsrat aus 10 Mitgliedern. Um bei der Abstimmung eine Pattsituation zu vermeiden, hat die Stimme der oder des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit entscheidendes Gewicht.

Zu Nummer 2 Buchst. b):

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 2:

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

 

Nach den Ausschussberatungen wurde folgende Beschlussempfehlung dem Landtag am 10.12.2013 vorgelegt: Drs. 17/948

Zurück zum Pressearchiv