Gesetzentwurf: Gesetz über den Schutz vor genetischen Diskriminierungen in öffentlichen Dienstverhältnissen

§ 1

Anwendung des Gendiagnostikgesetzes

Das Gendiagnostikgesetz vom 13. Juli 2009 (BGBl. I, 2529-2538) ist auf landesgesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden. Es gelten entsprechend

  1. für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter die für Beschäftigte geltenden Vorschriften,
  2. für Bewerberinnen und Bewerber für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder Personen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist, die für Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und
  3. für das Land Niedersachsen, die Kommunen und die sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften.

§ 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an welchem das Gendiagnostikgesetz vom 13. Juli 2009 (BGBl. I, 2529-2538) gemäß seines § 27 Abs. 1 in Kraft tritt.

Begründung

Mit der Behandlung des Bundesrates am 15.5.2009 ist das Gesetzgebungsverfahren zum Gendiagnostikgesetz (GenDG) abgeschlossen. Das Gesetz ist am 05.08.2009 in Kraft getreten bzw. wird hinsichtlich des § 20 Abs. 1, 2 und 4 am 01.02.2010 in Kraft treten.

Im Abschnitt 5 "Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben" finden sich Regelungen zu: Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 19), zu Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz (§ 20), zur Übernahme der Regelungen für Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse des Bundes (§ 22) und ein Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot (§ 21).

Von diesen arbeitsrechtlichen Schutzstandards sind Beamtinnen und Beamte von Ländern und Kommunen sowie Richterinnen und Richter der Länder ausgeschlossen. Diese Ungleichbehandlung wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf für Niedersachsen behoben. Durch die Regelung welche genetischen Untersuchungen vor der Arbeitsaufnahme und welche während der Tätigkeit (Arbeitsschutz) durchgeführt werden dürfen bzw. welche Ergebnisse an den Arbeitgeber weiter gegeben werden, wird diese Schutzlücke geschlossen. Der Landesgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Landesbediensteten und Kommunalbeamte vollständig den Schutzregelungen des Gendiagnostikgesetzes unterstellt werden. Dies kann unproblematisch durch ein Gesetz, das auf die Bundesregeln verweist, geschehen.

Für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter in Niedersachsen gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des GenDG alle dort bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen.

Der Regelungsvorschlag orientiert sich dabei an § 22 GenDG des Bundes, der die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes auf öffentliche Dienstverhältnisse des Bundes erstreckt. § 1 des vorliegenden Gesetzes trifft eine entsprechende Regelung für öffentliche Dienstverhältnisse im Bereich des Landes.

Fraktionsvorsitzender

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