Gesetzentwurf: Demokratische Schulverfassung für die eigenverantwortliche Schule
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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Hannover, den 15.02.2006
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz
Demokratische Schulverfassung für die eigenverantwortliche Schule
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVB. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern und anderer Gesetze vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334), wird wie folgt geändert:
1.
Die §§ 32 bis 39 erhalten folgende Fassung:
"§ 32
Eigenverantwortlichkeit, Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
(1) Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung, in ihrer Organisation und Verwaltung. Sie können bei den Schulbehörden beantragen, dass die Geltung von Verwaltungsvorschriften für sie aufgehoben wird. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn gewährleistet ist, dass die in den Rechtsvorschriften und in den Bildungsstandards festgelegten Ziele nicht gefährdet. werden und die Vergleichbarkeit der Schulabschlüsse und ihre Anerkennung in den Ländern der Bundesrepublik gewährleistet bleibt. Die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.
(2) Die Schule legt auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest und schreibt es regelmäßig fort. Das Schulprogramm soll den besonderen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schulen und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen.
(3) Die Schulen sind zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität ihrer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung erstrecken sich auf die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Die Schule setzt sich auf der Grundlage interner Evaluationsergebnisse und der Ergebnisse der Niedersächsischen Schulinspektion sowie weiterer externer Evaluationsergebnisse Ziele zur Verbesserung ihrer Qualität, plant und entwickelt Maßnahmen, um die gesetzten Ziele zu erreichen.
(4) Schülerinnen und Schüler sowie lehrendes und nicht lehrendes Personal sind verpflichtet, sich an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an Vergleichsuntersuchungen, die von der Schulbehörde oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt werden.
(5) Zur Entwicklung der Bildungsqualität arbeiten die Schulen in der Region zusammen und vernetzen sich mit externen Partnern.
(6) Das Land weist den Schulen nach Maßgabe des Haushaltsplans ein Budget für Personal- und Sachkosten zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zu. Die Bewirtschaftung von Sachmitteln durch die Schulen richtet sich nach den für den Schulträger geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen. Die Schulen können zur Bewirtschaftung ihrer Mittel eigene Girokonten führen.
§ 33
Entscheidungen der Schule
(1) Lehrendes und nicht lehrendes Personal, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung der Schule.
(2) Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von der Schulkonferenz, von der Pädagogischen Konferenz oder von der Schulleitung getroffen. Die Schulkonferenz, die Pädagogische Konferenz und die Schulleitung haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte, insbesondere auf deren methodische und didaktische Freiheit, Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Schulkonferenz ist das oberste Entscheidungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken und die Grundlagen für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Schule festlegen. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulbehörde richten.
(4) Die Mitglieder der Schulkonferenz sind bei der Ausübung ihres Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Die Schulkonferenz kann Entscheidungen auf den Schulleiter/die Schulleiterin und andere Gremien übertragen. Der Schulleiter/die Schulleiterin und die Leiterinnen und Leiter beauftragter Gremien legen gegenüber der Schulkonferenz Rechenschaft ab.
(6) Die Schulkonferenz richtet unter Beachtung der in § 35 festgelegten Parität Teil- und Klassenkonferenzen ein. Sie kann darüber hinaus Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Unterstützung ihrer Aufgaben einrichten und Entscheidungen übertragen.
(7) Die von der Schule eingerichteten Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderlichen Informationen. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort. Sie legen gegenüber dem Schulleiter/der Schulleiterin und der Schulkonferenz Rechenschaft ab
(8) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 34
Aufgaben der Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der mit der Schulaufsicht vereinbarten erweiterten Entscheidungsspielräume in folgenden Angelegenheiten mit der Mehrheit ihrer Mitglieder sowie der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Pädagogischen Konferenz in der Schulkonferenz:
1. das Schulprogramm
2. Grundsätze der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule,
3. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
4. Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden,
5. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen
6. die Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,
7. Grundsätze der Anwendung einheitlicher Maßstäbe für die Leistungsbewertung und Versetzung innerhalb der Schule sowie der Zeugniserteilung,
8. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
9. Grundsätze für den schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifenden Unterricht,
10. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs
11. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen, Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses oder Beteiligung einer Vertrauensperson,
12. Votum bei der Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der mit der Schulaufsicht vereinbarten erweiterten Entscheidungsspielräume insbesondere in folgenden Angelegenheiten mit der Mehrheit seiner Mitglieder:
1. Beantragung einer besonderen Organisation nach § 23,
2. die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote,
3. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern und deren Vertretungen sowie an Berufsschulen mit den Ausbildungsbetrieben,
4. Erlass einer Schulordnung
5. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften,
6. Grundsätze der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule
7. den Schulhaushalt,
8. die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit und die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Daten der beweglichen Ferientage,
9. die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit,
10. Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage,
11. Veranstaltungen der Schule,
12. Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne, und den Einsatz von Schülerlotsen,
13. Vorschläge bei der Namensgebung für die Schule,
14. Warenverkauf an der Schule, wirtschaftliche Betätigung und Sponsoring
15. grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Trägern der Jugendhilfe, den Berufsberatungsstellen, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und anderen Stellen,
16. Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Ausbildenden, soweit diese eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
17. Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots,
18. sonstige Angelegenheiten, die der Konferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.
(3)Die Schulkonferenz ist anzuhören und kann eine Stellungnahme abgeben
1. vor Durchführung und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an der Schule,
2. vor Anträgen des Schulträgers auf Ausweitung des Unterrichts auf Ganztagsunterricht,
3. zu Vorschlägen der zuständigen Behörden bei Teilung, Zusammenlegung, Verlegung, Änderung und Auflösung der Schule, bei größeren Baumaßnahmen im Bereich der Schule und bei wichtigen organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb,
4. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen über die Schülerbeförderung,
§ 35
Zusammensetzung der Schulkonferenz
(1) die Schulkonferenz hat bei Schulen mit
a) bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder,
b) bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,
c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder, an Schulen mit Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.
Bei Schulen mit weniger als drei Lehrerstellen hat die Schulkonferenz doppelt so viele Mitglieder wie Lehrerstellen. Lässt sich die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, Schülerinnen und Schüler nicht gemäß Absatz 3 aufteilen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder bis zu der Zahl, die im Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 aufteilbar ist.
(2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, ihre Mitgliederzahl abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erhöhen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Schulkonferenz sind die gewählte Vertretung der Pädagogischen Konferenz, die Vertretung der Eltern und die Vertretung der Schülerinnen und Schüler im Verhältnis
1. an Schulen der Primarstufe
2. 1 : 1
3. an Schulen der Sekundarstufe I
4. 1 : 1 : 1
5. an Schulen der Sekundarstufe I und II
6. 1 : 1 : 1
7. an Schulen der Sekundarstufe II
8. 5 : 2 : 5
9. an Abendgymnasien und Kollegs
10. 1 : 0 : 1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist kraft Amtes Teil der Vertretung der Pädagogischen Konferenz und führt den Vorsitz der Schulkonferenz.
(4) Die Schulkonferenz kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen."
§ 36
Pädagogische Konferenz
(1) An jeder Schule wird eine Pädagogische Konferenz eingerichtet. Mitglieder sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Mitglied und führt den Vorsitz.
(2) Die Pädagogische Konferenz führt die ihr von der Schulkonferenz zugewiesenen Aufgaben aus. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule; sie kann hierzu Anträge an die Schulkonferenz richten.
(3) Die Pädagogische Konferenz entscheidet über
1. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen,
2. Grundsätze für die Verteilung der Sonderaufgaben auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
4. Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln,
5. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrerinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen.
(4) Die Pädagogische Konferenz wählt jeweils für zwei Jahre die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe des lehrenden und nicht lehrenden Personals für die Schulkonferenz.
(5) Die Pädagogische Konferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen, Ausschüssen und Arbeitsgruppen beschließen und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen.
(6) Wenn die weiblichen Mitglieder der Pädagogischen Konferenz dies beschließen, bestellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen.
§ 37
Verfahren der Konferenzen"
(1) Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können.
(2) Die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuberaumen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.
(3) Die Konferenzen beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Bei Entscheidungen über
1. Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
2. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
3. allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und
4. Ordnungsmaßnahmen (§61)
dürfen sich nur Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler der Stimme enthalten.
(4) In den Teilkonferenzen haben bei Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben. Die übrigen Mitglieder wirken an der Entscheidung beratend mit
§ 38
- aufgehoben -
§ 39
- aufgehoben -
2.
§ 43 erhält folgende Fassung:
"§ 43
Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule und vertritt sie nach außen. Sie oder er ist verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie oder er kann in Erfüllung dieser Aufgaben als Vorgesetzte oder Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen und nimmt das Hausrecht wahr.
(3) Der Schulleiter/Die Schulleiterin ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Schule, insbesondere die Personalführung und Personalentwicklung, die Organisation und Verwaltung sowie die Kooperation mit der Schulbehörde, der Schulinspektion, dem Schulträger und den Partnern der Schule.
(4) Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind.
(5) Der Schulleiter/die Schulleiterin setzt die von der Schulkonferenz festgelegten Grund