Gesetzentwurf: Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Gesetzentwurf

Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
 

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

 

Artikel 1

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), wird wie folgt geändert:

  1. § 8 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Vertretung entscheidet über die Berufung und Abberufung der hauptberuflich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten; für die Abberufung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich.“

  1. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 36 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:

„(1) 1Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. 2Hierzu werden von den Gemeinden und Samtgemeinden in eigener Zuständigkeit unter Mitwirkung der zu Beteiligenden geeignete altersgemäße Beteiligungsverfahren ausgewählt oder entwickelt und durchgeführt. 3Dazu gehören insbesondere offene direkte Beteiligungsformate, anlassbezogene Verfahren, Beiräte oder Jugendgemeinderäte. 4Die Mitglieder des Jugendbeteiligungsgremiums sind ehrenamtlich tätig.“

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

„(2) 1Jugendliche können die Einrichtung eines Jugendbeteiligungsgremiums beantragen. Der Antrag muss

in Gemeinden oder Samtgemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern von 20

in Gemeinden oder Samtgemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern von 50

in Gemeinden oder Samtgemeinden mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern von 150

in Gemeinden oder Samtgemeinden mit über 200 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern von 250

in der Gemeinde oder Samtgemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein. Die Vertretung hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung des Jugendbeteiligungsgremiums zu entscheiden; er hat hierbei Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendlichen zu hören. 2Das Jugendbeteiligungsgremium ist angemessen an der Gremienarbeit der Vertretung zu beteiligen.

  1. § 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung und die Pflege oder Betreuung Angehöriger, und seines nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Bei Personen, die keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können, kann die Entschädigung auch einen angemessenen Pauschalstundensatz als Ausgleich von besonderen Nachteilen im Bereich der Haushaltsführung, der Pflege oder Betreuung Angehöriger oder im sonstigen beruflichen Bereich beinhalten, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen.“

4.   § 64 wird wie folgt geändert.

a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Abgeordneten mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden der Vertretung und die Öffentlichkeit können an den Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt.“

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Die Regelungen der Absätze 3 bis 7 gelten mit Ausnahme der Teilnahme der Öffentlichkeit durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse entsprechend, soweit in der Hauptsatzung nichts anderes bestimmt ist.“

5.   § 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Vertretung legt die Zahl der Sitze in den Ausschüssen fest. 2Die Sitze eines jeden Ausschusses werden auf die Fraktionen und Gruppen nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers verteilt. 3Ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, entscheidet das Los. 4Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung. 5Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder der Ausschüsse.“

6.   § 138 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Kommune beteiligt ist, werden von der Vertretung gewählt, wobei eine Geschlechterparität anzustreben ist.“

7.   § 145 Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Das vorsitzende Mitglied nach Absatz 6 Satz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Vertretung auf fünf Jahre bestellt, wobei eine Geschlechterparität anzustreben ist.“

Artikel 2

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), wird wie folgt geändert:

  1. § 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter oder verliert sie oder er den Sitz, so geht der Sitz nach Maßgabe des § 38 auf die nächste Ersatzperson über. ²Ist in der Reihenfolge der Ersatzpersonen keine Ersatzperson mehr übrig, so geht der Sitz nach Maßgabe des § 38 auf die gewählte Bewerberin oder den gewählten Bewerber über.“

  1. § 44 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Ist für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden oder kann der Sitz auf die gewählte Bewerberin oder den gewählten Bewerber oder eine Ersatzperson aufgrund deren Ablehnung nicht mehr nach Absatz 1 Satz 2 übergehen, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder ihren oder seinen Sitz verliert.“

 

  1. § 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so bleibt sie weiterhin Ersatzperson. 2In den Fällen des § 44 Abs. 2 und 3 scheidet die Person als Ersatzperson für die Wahlperiode aus.“

Artikel 3

Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A.           Allgemeiner Teil

I.            Anlass, Ziel und Schwerpunkte des Gesetzes

Mit den vorliegenden Änderungen sollen die Rahmenbedingungen kommunaler Arbeit in Niedersachsen gestärkt, modernisiert und an gesellschaftliche Entwicklungen angepasst werden. Zentrales Anliegen ist dabei die Stärkung des kommunalen Ehrenamtes als tragende Säule der lokalen Demokratie. Die Mitglieder der kommunalen Vertretungen und die zahlreichen ehrenamtlich Tätigen in den Räten, Ortsräten, Ausschüssen und Gremien leisten einen unverzichtbaren Beitrag für das Funktionieren der Selbstverwaltung. Ihre Arbeit bildet das Fundament des bürgerschaftlichen Engagements und der politischen Willensbildung vor Ort.

Um das kommunale Ehrenamt attraktiv, inklusiv und zukunftsfest zu gestalten, werden insbesondere die Entschädigungsregelungen (§ 44 NKomVG) angepasst. Künftig können neben dem Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall auch pauschalierte Ausgleichszahlungen für besondere Belastungen gewährt werden, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen. Dazu zählen insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass Mandatsträgerinnen und Mandatsträger aufgrund von Sitzungen, Ausschusstätigkeiten, Vor- und Nachbereitungszeiten oder der Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben ihre beruflichen, familiären oder privaten Verpflichtungen zeitweise zurückstellen müssen. Die neue Regelung trägt damit den tatsächlichen Anforderungen und Belastungen des kommunalen Ehrenamtes Rechnung. Sie berücksichtigt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit häufig außerhalb regulärer Arbeitszeiten stattfindet und zusätzliche organisatorische oder familiäre Aufwendungen verursacht, etwa durch notwendige Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen oder den Ausgleich beruflicher Einschränkungen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass finanzielle oder familiäre Umstände kein Hinderungsgrund für die Übernahme kommunaler Verantwortung sind und dass das Ehrenamt für alle gesellschaftlichen Gruppen offen und zugänglich bleibt.

Daneben verfolgt der Gesetzentwurf weitere Modernisierungsziele. So erleichtert die Möglichkeit digitaler Zuschaltungen bei Sitzungen zugleich die Vereinbarkeit von Ehrenamt und Beruf und erhöht die Attraktivität der Mandatsausübung. Darüber hinaus wird die geschlechterparitätische Besetzung kommunaler Gremien und Gesellschaften als Leitlinie verankert, um eine gleichberechtigte Teilhabe zu fördern. Schließlich wird die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen durch die Möglichkeit zur Beantragung der Einrichtung eines Jugendbeteiligungsgremiums gestärkt, um Partizipation auf allen Ebenen der kommunalen Selbstverwaltung zu stärken.

Durch die Änderungen im Kommunalwahlgesetz werden darüber hinaus Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Nachfolge und Ersatzbestellung von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern präzisiert, um Rechtssicherheit und Transparenz bei der Nachrückfolge zu erhöhen.

Die Anpassungen setzen die im Koalitionsvertrag 2022–2027 formulierte Zielsetzung um, die demokratische Teilhabe auf kommunaler Ebene zu stärken, Verwaltungsabläufe zu modernisieren und ehrenamtliches Engagement zu fördern. Kommunalpolitik soll künftig stärker Ausdruck einer lebendigen und repräsentativen Demokratie sein – offen für alle Generationen, Lebenslagen und Geschlechter.

Damit werden drei zentrale Leitgedanken verbunden: Erstens soll die Arbeit der ehrenamtlich Tätigen besser anerkannt und materiell abgesichert werden. Zweitens werden Beteiligungsrechte ausgeweitet, um die Vielfalt der Gesellschaft auch in den kommunalen Vertretungen widerzuspiegeln. Drittens wird mit den neuen Regelungen die Modernisierung kommunaler Verfahren vorangetrieben, damit die kommunale Selbstverwaltung bürgernäher, digitaler und flexibler wird.

II.           Haushaltsmäßige Auswirkungen

Die Änderungen haben für das Land keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Etwaige Mehraufwendungen durch angepasste Entschädigungsregelungen können von den Kommunen im Rahmen der bestehenden Haushaltsautonomie berücksichtigt werden. Langfristig ist durch eine gesteigerte Attraktivität des Ehrenamtes und eine höhere Kontinuität in der Mandatsausübung ein stabilisierender Effekt auf die kommunale Arbeit zu erwarten.

B.           Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes):

Zu Nr. 1 (§ 8 Absatz 2 Satz 1):

Durch diese Neuregelung erfolgt die Anhebung des für die Einleitung eines Abwahlverfahrens der Gleichstellungsbeauftragten erforderlichen Quorums von einer einfachen Mehrheit auf künftig eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertretung.

Zu Nr. 2

a) (§ 36 Absatz 1): Hier wird eine Konkretisierung der Ausgestaltung der Jugendbeteiligung dahingehend vorgenommen, dass die Verfahren nicht nur geeignete, sondern auch altersgemäß zu sein haben. Zudem wird eine Mitwirkung der zu Beteiligenden vorgegeben und Ausgestaltungsmöglichkeiten genannt, wodurch die Partizpationsrechte junger Menschen gestärkt werden.

b) (§ 36 Absatz 2):

Künftig können Jugendliche die Einrichtung eines Jugendbeteiligungsgremiums beantragen. Das Antragsquorum wird nach Größe der Kommune gestaffelt. Die Vertretung hat innerhalb einer angemessenen Frist von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden und dazu die Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendlichen anzuhören. Wird ein Jugendbeteiligungsgremium eingerichtet, so ist dieses angemessen an der Gremienarbeit der Vertretung der Kommune zu beteiligen.

Zu Nr. 3 (§ 44 Absatz 1):

Durch diese Änderung können künftig auch Aufwendungen für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen erstattet werden. Dabei soll Care-Arbeit auch in den Fällen, wo kein Anspruch auf Verdienstausfall besteht, bei der Gewährung von Pauschalstundensätzen berücksichtigt werden.

Zu Nr. 4

a) (§ 64 Absatz 3 Satz 1):

Hier wird ergänzt, dass auch die Öffentlichkeit an den Sitzungen der Vertretung und der Ausschüsse durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen kann.

b) (§ 64 Absatz 8):

Es erfolgt die Klarstellung, dass die Neuerung in § 64 Absatz 3 Satz 1 nicht für den Hauptausschuss gilt, weil dieser laut § 78 Abs. 2 NKomVG nichtöffentlich tagt und daran keine Änderung erfolgen soll.

Zu Nr. 5 (§ 71 Absatz 2):

Das Verfahren für die Ausschusssitzvergabe richtet sich künftig wie auch im Bundestag nach Sainte Laguë/Schepers. Das gilt auf Grund von Verweisen auf diese Regelung auch für die Bestimmung der Beigeordneten im Hauptausschuss gemäß § 75 Abs. 1 NKomVG. Damit wird das bisher angewandte Verfahren nach d’Hondt abgelöst.

Zu Nr. 6 (§ 138 Absatz 1 Satz 1):

Bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in Gesellschafterversammlungen oder einem entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Kommune beteiligt ist, ist künftig eine Geschlechterparität anzustreben.

Zu Nr. 7 (§ 145 Absatz 7 Satz 1):

Auch bei der Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates ist künftig eine Geschlechterparität anzustreben.

Zu Artikel 2 (Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes):

Zu Nr. 1 (§ 44 Absatz 1), Nr. 2 (§ 44 Absatz 4) und Nr. 3 (§ 45 Absatz 1):

Diese drei Änderungen dienen dem Zweck, den unerwünschten Zustand zu beheben, dass in den Fällen, in denen nach dem Nachrücken aller Ersatzpersonen der entsprechende Sitz frei bleiben muss und so die demokratische Vertretung der Wählerinnen und Wähler geschwächt wird. Wenn künftig nach dem Nachrücken aller Ersatzpersonen die Reihenfolge am Ende angelangt ist, wird erneut die Reihenfolge am Anfang mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber begonnen und danach die Reihenfolge mit den Ersatzpersonen fortgesetzt. Denn möglicherweise sind inzwischen durch die Änderung der Lebensumstände etwaige Hinderungsgründe für die Wahrnehmung des Mandats entfallen. Ein Freibleiben des Sitzes wird so möglicherweise vermieden und die demokratische Vertretung gestärkt.

Um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl auszuschießen, ist Voraussetzung für diese Handhabung, dass sämtliche Ersatzpersonen die Möglichkeit gehabt haben, in die Vertretung nachzurücken oder auf ihr Anwartschaftsrecht zu verzichten. Nur dann kommt eine Revidierung des zuvor ausgesprochenen Verzichts überhaupt in Betracht, ohne den Wählerwillen zu verfälschen. Die Regelung setzt also voraus, dass eine Erschöpfung der Liste vorliegt und erst danach wieder am Anfang der Liste begonnen wird.

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