Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlrechts
Änderungsantrag
(zu Drs. 15/3475)
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Antrag der Fraktionen der CDU und FDP - Drs. 15/3475
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 15/3591
Der Landtag wolle den Antrag in nachstehender Form beschließen:
1. Der § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
                      "Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes                           ist und am Wahltage
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- seit einem Monat im Lande Niedersachsen seinen Wohnsitz hat."
2. Die ursprünglichen Ziffern 1 – 11 erhalten die Ziffern 2 – 12.
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Fraktionsvorsitzender