Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlrechts

 

Änderungsantrag

(zu Drs. 15/3475)

 

Antrag der Fraktionen der CDU und FDP - Drs. 15/3475

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 15/3591

Der Landtag wolle den Antrag in nachstehender Form beschließen:

1. Der § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

                       "Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes                            ist und am Wahltage

      1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
      2. seit einem Monat im Lande Niedersachsen seinen Wohnsitz hat."

2. Die ursprünglichen Ziffern 1 – 11 erhalten die Ziffern 2 – 12.

       

Fraktionsvorsitzender

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