Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetz (Transparenz Nebeneinkünfte)

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetz

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000   (Nds. GVBl. S. 128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 120), wird wie folgt geändert:

Der § 27 wird wie folgt geändert:

a)      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"§ 27 Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten, Verhaltensregeln"

b)      Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über

1.      die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Landtag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;

2.      die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge;

3.      die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen;

4.      die Veröffentlichung von Angaben im Handbuch des Niedersächsischen Landtags und im Internet."

Artikel 2

Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober (Nds. GVBl. 2006, 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. S. 191) wird in § 39 wie folgt geändert:

1.      Der § 39 erhält folgende Überschrift:

"Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder"

2.      Abs. 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Ratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse müssen gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, die Mitglieder eines Stadtbezirksrat gegenüber der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister, die Mitglieder eines Ortsrates gegenüber der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister  Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt der Rat. Die Auskunft ist vertraulich zu behandeln. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen."

3.      Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 5 bis 10.

Artikel 3

Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO)

Die Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 30. Oktober 2006  (Nds. GVBl. 2006, 51) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. S. 191) wird in § 35 wie folgt geändert:

1.      Der § 35 erhält folgende Überschrift:

"Rechte und Pflichten der Kreistagsabgeordneten"

2.      Abs. 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Kreistagsabgeordneten und die Mitglieder der Ausschüsse müssen gegenüber der Landrätin oder dem Landrat Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt der Kreistag. Die Auskunft ist vertraulich zu behandeln. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen."

3.      Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 5 bis 10.

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

Das Gesetz über die Region Hannover (RegHannG ND) in der Fassung vom 5. Juni 2001   (Nds. GVBl. 2001, 348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. S. 191) wird in § 44 wie folgt geändert:

1.      Der § 44 erhält folgende Überschrift:

"Rechte und Pflichten der Regionsabgeordneten"

2.      Abs. 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Regionsabgeordneten und die Mitglieder der Ausschüsse müssen gegenüber der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt die Regionsversammlung. Die Auskunft ist vertraulich zu behandeln. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen."

3.      Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 5 bis 10.

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

1.      Anlass und Ziel des Gesetzes

Um dem berechtigten Interesse der Bevölkerung nach mehr Transparenz in den Parlamenten Rechnung zu tragen, sollen die Regeln über die Anzeige und Veröffentlichung von Tätigkeiten und Einkommen von Abgeordneten im Abgeordnetengesetz sowie die Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages klarer gefasst und verschärft werden. Die geltenden Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages unterscheiden, was Beruf, sonstige Tätigkeiten sowie Einkommen angeht, zwischen Angaben, die nur dem Präsidenten gegenüber zu machen sind, und solchen, die im Amtlichen Handbuch veröffentlicht werden. Angaben über Einkünfte werden zurzeit nicht veröffentlicht und sind dem Präsidenten gegenüber im Falle des Berufs i. S. d. Verhaltensregeln nicht  zu machen.

Damit auch in den Kommunalparlamenten die Möglichkeit besteht entsprechende Regeln festzuschreiben, wird durch die Änderung der NGO, der NLO und des Gesetzes über die Region Hannover eine entsprechende Öffnungsklausel aufgenommen.

Gesetzlich soll nunmehr klargestellt werden, dass

–    die Wahrnehmung des Amtes im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten steht,

–    Abgeordnete außer Spenden keine Zuwendungen ohne entsprechende Gegenleistung entgegennehmen dürfen und

 –   die Angaben in pauschalierter Form veröffentlicht werden und

2.      Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Änderungen führen zu keinen haushaltsmäßigen Auswirkungen.

3.      Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung: keine.

4.      Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen: Sind nicht erkennbar.

5.      Auswirkungen auf die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen: Sind nicht erkennbar

6.      Auswirkungen auf Familien: Sind nicht erkennbar.

B. Besonderer Teil

Mit Artikel 1 werden die Regelungen zur Angabe und Veröffentlichung von Einkünften von Abgeordneten konkretisiert.

Mit den Artikeln 2 bis 4 wird für die kommunalen Räte, die Kreistage und die Regionsversammlung die Möglichkeit eröffnet Regelungen über Veröffentlichungspflichten im Rahmen von Ehrenordnungen/Ehrenkodizes zu treffen.

Parlamentarische Geschäftsführerin

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