Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
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Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Hannover, den 10.09.03
Gesetzentwurf
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Artikel 1
§ 18 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz) in der Fassung vom 3. April 1979 (Nds. GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 781), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 7 und 8 werden nach dem Wort "Dienstes" jeweils die Worte "im Sinne des § 33 a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes (NAbgG) oder" eingefügt.
2. Es wird der folgende Absatz 9 angefügt:
"(9) Übersteigt bei einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das Mitglied des Niedersächsischen Landtages ist, die Summe aus der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Versorgung, der gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AbgG gekürzten Grundentschädigung nach § 6 NAbgG und einer Vergütung im Sinne des § 33 a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b NAbgG das Amtsgehalt, das ihm nach § 9 Abs. 1 als aktivem Mitglied der Landesregierung in der zuletzt bekleideten Funktion zustünde, so vermindert sich die Versorgung um den überschießenden Betrag."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1.01.2004 in Kraft.
Begründung:
Der Gesetzesentwurf verhindert, dass ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das (weiter) Abgeordnete oder Abgeordneter des Landtages ist und in seiner Fraktion gegen Zusatzentschädigung eine herausgehobene Funktion wahrnimmt, durch Kumulation der Ministerversorgung, der Abgeordnetenentschädigung, ggf. des Ruhegehaltes und der "Funktionszulage" höhere Bezüge hat, als es sie als aktives Mitglied der Landesregierung erhielte. Durch die Änderung der Anrechnungsvorschriften des § 18 Abs. 7 und 8 kommen auch die in Fraktionen üblichen Funktionszulagen zum Ansatz. Diese Vorschriften berücksichtigten bisher nur "Einkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft". Die Funktionszulagen der Fraktionsführungskräfte sind aber weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit noch solche aus selbständiger Arbeit (siehe § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 EStG), sondern sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Lohr, Die Besteuerung von Politikern, DStR 1997, 1230 ff.; Braun/Jantsch/Klante, Abgeordnetengesetz des Bundes - unter Einschluss des Europaabgeordnetengesetzes und der Abgeordnetengesetze der Länder, Kommentar, Berlin-New York 2002, Rn. 113). Die mit der Gesetzesänderung angestrebte Anrechnung aller Einkünfte aus öffentlichen Kassen verhindert die in der bisherigen Regelungsform mögliche, jedoch vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte Überversorgung ehemaliger Regierungsmitglieder zukünftig.
Im Einzelnen würde sich das Verfahren wie folgt darstellen:
In einem ersten Schritt wäre von der Staatskanzlei nach den Regeln der §§ 11 bis 13, 15 und 18 Abs. 2, 5 bis 8 MinisterG die dem ehemaligen Mitglied der Landesregierung an sich zustehende Versorgung zu errechnen. Bereits auf der ersten Bearbeitungsstufe müsste die Staatskanzlei feststellen, ob das ehemalige Mitglied der Landesregierung von seiner Fraktion eine entgeltliche Funktion zugewiesen bekommen hat und welches Entgelt ihm danach aus den (aus öffentlichen Mitteln finanzierten) Fraktionsmitteln zusteht. In Höhe dieses Betrages müsste sich dann bereits auf dieser Stufe – anders als bisher – das Übergangsgeld mindern.
In einem zweiten Schritt wäre von der Landtagsverwaltung die Höhe der verminderten Abgeordnetengrundentschädigung gem. § 6 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 NAbgG zu ermitteln.
In einem dritten Schritt wären sodann zu den Versorgungsbezügen von der Staatskanzlei die verminderte Grundentschädigung und die "Funktionszulage" zu addieren und festzustellen, ob die Gesamtsumme das Amtsgehalt übersteigt, das das ehemalige Mitglied der Landesregierung zu beanspruchen hätte, wenn es in der zuletzt innegehabten Funktion noch aktiv wäre. Ein überschießender Betrag wäre sodann von der zunächst ermittelten Versorgung nach dem Ministergesetz abzuziehen.
stellv. Fraktionsvorsitzender