Gemeinsamer Antrag (SPD,GRÜNE,Linke): Zwingende Beteiligung des Bundesrates im Verfahren zu den von der Bundesregierung und den Energiekonzernen geplanten Laufzeitverlängerungen von Atomkraftwerken
Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Fraktion Die Linke
Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
Der Landtag stellt fest, dass eine Verlängerung der Betriebsgenehmigungen von Atomkraftwerken der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, für den Fall einer Nichtbeteiligung des Bundesrates bei Gesetzen zur Änderung des Atomgesetzes eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht einzureichen, um eine Beteiligung des Bundesrates zu erzwingen.
Der Landtag stellt fest, dass Laufzeitverlängerungen auch deshalb verfassungswidrig sind, weil der Staat bisher seiner Entsorgungspflicht nicht genügt hat und auch in absehbarer Zeit nicht genügen wird. Von daher verbietet sich jede Entscheidung, die die heute bereits angefallene Atommüllmenge noch vergrößert und den Zeitraum in dem Atommüll anfällt ausweitet.
Begründung
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit, den Bundesrat bei der geplanten Verlängerung der Betriebsgenehmigung von Atomkraftwerken zu übergehen. Neben den nächtlich gezeichneten Geheimverträgen, die den vier marktbeherrschenden Energiekonzernen steuerliche Vorteile, steuerliche Befristungen und eine Deckelung der Kosten von Sicherheitsnachrüstungen zusagen, will die Bundesregierung auch Rechte aushebeln, die den Ländern nach dem Grundgesetz zustehen.
Sollte der Bundestag ein Laufzeitverlängerungsgesetz ohne Zustimmung des Bundesrates beschließen, müsste das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle auf Antrag einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages die Nichtigkeit des Gesetzes feststellen. (Art. 93 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. § 78 BVerfGG)
In der Fachwelt und in der Öffentlichkeit wurde die Frage der Zustimmungspflichtigkeit bislang hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungszuständigkeit der Länder für das Atomrecht (Artikel 87 c Grundgesetz, § 24 Atomgesetz) diskutiert. Die Länder sind jedoch auch in Fragen der Haftung bei einem Atomunfall und bei der staatlichen Pflicht zur Entsorgung und kontrollierten Lagerung von Atommüll in zentralen Zuständigkeiten berührt.
- 1. Eine Verlängerung von Laufzeiten führt dazu, dass die mit der Aufsicht betrauten Bundesländer für einen längeren Zeitraum als bisher mit Aufgaben des Vollzugs belastet werden. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier kommt in seiner – im Auftrag von Bundesumweltminister Norbert Röttgen erstellten - Expertise vom Mai dieses Jahres zu dem Ergebnis, dass praktisch jede wesentliche Gesetzesänderung im Rahmen der im Atomrecht geltenden speziellen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (Bundesauftragsverwaltung) zwingend die Zustimmungspflichtigkeit der Länder auslöst. Eine Verlängerung der Laufzeiten könne deshalb nach Artikel 87c Grundgesetz nur mit Zustimmung des Bundesrats erfolgen, weil es sich dabei "nicht nur um eine marginale, sondern wesentliche, vollzugsfähige und vollzugsbedürftige Änderung des bestehenden Atomrechts" handelt.
- Bei einem Atomunfall haften die Bundesländer für einen Teil des Schadens (§§ 34, 36 Atomgesetz). Ein Gesetz zur Verlängerung der Laufzeiten der deutschen Atomkraftwerke bedarf deshalb zudem der Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 74 Abs. 2 GG laut Gutachten der Rechtsanwälte Hartmut Gaßner und Jens-Erik Kendzia.
In ihrem Rechtsgutachten "Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit von Laufzeitverlängerungen für Atomkraftwerke wegen wesentlicher Erweiterungen der Staatshaftung der Bundesländer" heißt es: "Laufzeitverlängerungen erhöhen das Risiko der Bundesländer beträchtlich, nach § 34 AtG zur Freistellung von Atomschäden herangezogen zu werden. Schon bei einer vierjährigen Laufzeitverlängerung beträgt der Risikoaufschlag für die Länderhaushalte zwischen 50% und 370%. Durch die größere Störanfälligkeit alternder Reaktoren wird das Haftungsrisiko weiter erhöht. Diese drastische Ausweitung der Einstandspflicht der Länder verleiht den staatshaftungsrechtlichen Vorschriften des Atomgesetzes eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite. Sie kann deshalb nach Art. 74 Abs. 2 GG nur mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Das gleiche Ergebnis ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Verlängerung der nach dem Atomgesetz faktisch befristeten Länderhaftung. Die Zustimmungspflicht des Bundesrates aus Art. 74 Abs. 2 GG wird in den bisher vorliegenden Rechtsgutachten nicht untersucht. Insofern ist insbesondere das gemeinsame Gutachten der Bundesministerien des Inneren und der Justiz vom 1. Juni 2010 lückenhaft." - Der Staat hat bis heute seine Pflichten zur Entsorgung von Atommüll durch Bereitstellung von Endlagern (§ 9a Abs. 3 Atomgesetz) nicht erfüllt. Es kann nicht sein, dass unter diesen Umständen die Erzeugung erheblicher zusätzlicher Mengen Atommüll genehmigt werden soll. Zumal überhaupt nicht abzusehen ist, dass der Bund seinen Entsorgungspflichten in absehbarer Zeit genügen wird. Die Wiederaufnahme der so genannten "Erkundung" des Salzstockes Gorleben wird, wenn überhaupt, erst in etwa 15 Jahren zu einer Eignungsaussage führen, aber auch dann bliebe das grundlegende Manko, dass ein Vergleich von Standorten und damit die Auswahl des bestmöglichen Endlagerstandortes nicht stattgefunden hat.
Die Juristin Dr. Cornelia Ziehm stellt 2010 für die Deutsche Umwelthilfe in ihrem Gutachten "Ohne Endlager keine Laufzeitverlängerung – zur Rechts- und Verfassungswidrigkeit einer Laufzeitverlängerung" fest: "Über fünfzig Jahre nach Einführung des Atomgesetzes gibt es für abgebrannte Brennelemente, das heißt hochradioaktive, Wärme entwickelnde Abfälle keine Entsorgungslösung. Die staatliche Schutzpflicht gemäß Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs.1 GG verlangt jedoch einen effektiven Schutz vor den Risiken der friedlichen Nutzung der Atomenergie. Das schließt die Bewahrung vor Gefahren ein, die aus radioaktiven Abfällen resultieren. Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG gebieten damit eine effektive Entsorgung im Wege der Endlagerung. Nichts anderes ergibt sich aus dem gemäß Art. 20a GG gebotenen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen. Daraus wiederum folgt eine staatliche, die Endlagerung umfassende Entsorgungsvorsorgepflicht. § 9a Abs. 3 AtG konkretisiert diese Pflicht einfachgesetzlich. Dieser Pflicht ist der Bund im Hinblick auf hochradioaktive Abfälle bis heute nicht nachgekommen."
Weiter heißt es in der Zusammenfassung des Gutachtens: "Die von Beginn an prekäre Situation in der Asse II hätte niemals als Nachweis der Erfüllung der Entsorgungsvorsorgepflicht gelten dürfen. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Salzstock Gorleben in Anbetracht des trotz jahrzehntelanger Erkundungsarbeiten fehlenden Eignungsnachweises und der Beschränkung des zudem offenbar nicht weiter verfolgten Planfeststellungsantrags von 1977 auf die Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle. Die Bejahung der so genannten Eignungshöffigkeit für den Salzstock Gorleben genügte – selbst wenn sie allein auf Grund fachlicher Kriterien zustande gekommen sein sollte - zu keiner Zeit den gesetzlichen Voraussetzungen der Entsorgungsvorsorgepflicht. Erst mit der Atomgesetznovelle von 2002 wurden Konsequenzen aus der ungelösten Entsorgungsfrage gezogen. Die Betriebsgenehmigungen wurden befristet, insbesondere auch wegen der ungelösten Entsorgungsfrage. Die Produktion radioaktiver Abfälle wurde auf die Menge begrenzt, die während der Restlaufzeiten anfällt. In einer Abwägung zwischen den Vorsorge- und Schutzpflichten des Staates für das Leben und die Gesundheit seiner Bürgerinnen und Bürger einerseits und den verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechten der Betreiber andererseits hat der Gesetzgeber 2002 Regelungen getroffen, mit denen der Betrieb von Atomkraftwerken nur noch für einen bestimmten Zeitraum hingenommen wird."
Die Atomkonzerne haben keine Skrupel Verfassungsorgane unter massiven Druck zu setzen, um ihre Interessen trotz fehlender Möglichkeit zur Entsorgung und kontrollierten Lagerung von Atommüll durchzusetzen. Dabei werden die Grenzen des politisch zulässigen Lobbyismus eindeutig überschritten.
Vor diesem Hintergrund erwartet der Landtag, dass die Landesregierung eine Normenkontrollklage einreicht, wenn die Bundesregierung die Betriebsgenehmigungen der laufenden Atomkraftwerke in Deutschland verlängern will, ohne den Bundesrat zu befassen und ohne dass eine Genehmigung für ein Atommüllendlager vorliegt.