Evrim Camuz: Rede zu Frauen und Mädchen jetzt vor Gruppenvergewaltigungen schützen (Antrag AfD)
- Es gilt das gesprochene Wort -
Vielen Dank Frau Präsident*in, sehr geehrte Abgeordnete,
es ist bezeichnend, dass die AfD immer nur dann und ausschließlich Ihr Interesse für Frauenrechte entdeckt, wenn es ihren rassistischen Ressentiments dient. So auch hier.
Der uns vorliegende Antrag steht sinnbildlich dafür. In diesem Antrag geht es nicht darum Frauen zu schützen. Es geht Ihnen allein darum, Stimmung gegen Muslime, gegen Geflüchtete zu machen.
In Ihrem Antrag suggerieren Sie, dass sog. Gruppenvergewaltigungen von unserem Strafgesetzbuch nicht erfasst seien (Nr. 3a). Das ist defacto falsch. In § 177 VI Nr. 2 StGB ist die gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung als besonders schwerer Fall aufgelistet.
Eine Strafbarkeitslücke besteht nicht. Den Begriff der Gruppenvergewaltigung ins StGB einzuführen, nur weil Sie das Gesetz nicht lesen können, ist rechtspolitisch nicht haltbar.
Sie benutzen ja auch gerne den Begriff der sog. „Messerstecher“. Und bevor Sie auf die Idee kommen auch hier einen eigenen Tatbestand zu fordern, möchte ich Sie vorsichtshalber auf den § 224 I Nr. 2 StGB aufmerksam machen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft, wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begeht und ein Messer ist eine Waffe, hilfsweise ein gefährliches Werkzeug. Eine Strafbarkeitslücke besteht nicht. Wer subsumieren kann, ist klar im Vorteil.
Als nächsten suggerieren Sie, dass die derzeitige polizeiliche Kriminalstatistik gemeinschaftlich begangene Vergewaltigungen nicht statistisch erfassen würde. Auch das ist falsch. Die PKS unterscheidet zwischen Einzeltäter und gemeinschaftlich begangenen Taten und erfasst damit auch gemeinschaftlich begangene Vergewaltigungen.
Dann suggerieren Sie bei Ihrer ersten Rede zu diesem Antrag, dass nun munter zahlreiche straffällige Ausländer sich einbürgern dürften. Auch dies ist falsch. Nach dem von Ihnen zitierten Chancenaufenthaltsrecht steht in § 104c I Nr. 2 Aufenthaltsgesetz, dass Menschen, die wegen einer Tat zu mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sind, und darunter fallen eben auch immer gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigungen, von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen sind. Auch das Staatsangehörigkeitsgesetz steht einer Einbürgerung nach einer Verurteilung von über 90 Tagessätzen in §12a StAG entgegen.
Also nehmen wir an, Höcke wäre nicht Deutscher Staatsbürger, und das gestern ergangene Urteil wegen der Verwendung von Naziparolen wäre rechtskräftig, dann hätte er keine Bleiberechtsperspektive in Deutschland nach dem Chancenaufenthaltsrecht. Auch ein schöner Gedanke.
Schließlich suggerieren Sie, dass minderjährige Täter für eine gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung straffrei aus der Sache kommen würden. Sie fordern daher, dass weder eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung noch die Verhängung einer Jugendstrafe möglich sein soll. Nicht nur widerspricht Ihr Vorschlag dem Kerngedanken des Jugendstrafrechts, das der Resozialisierung und dem Erziehungsgedanken dient, sondern Sie verkennen auch, dass das SGB VIII – also das Sozialgesetzbuch für die Kinder- und Jugendhilfe - einen umfangreichen Maßnahmenkatalog vorsieht, der in bestimmten Fallkonstellationen sinnvoller ist. Es sind unsere qualifizierten Jugendrichter*innen, die am besten wissen wie sie im Einzelfall zu entscheiden haben, sie hier einzuschränken lehnen wir ab.
Es verbergen sich noch so viel mehr falsche Behauptungen in Ihrem Antrag. Aus Zeitgründen kann ich aber leider nicht auf jeden einzelnen Punkt eingehen.
Frau Präsident*in ein letzter Gedanke noch,
Den feministischen Kampf werden wir niemals mit Rassismus gewinnen. Mit Rassismus wurden noch nie feministische Utopien erkämpft. Und genau deswegen lehnen wir diesen Antrag ab.
Vielen Dank