Christian Meyer: Rede zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

TOP 4: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (GE SPD/CDU)

- Es gilt das gesprochene Wort -

(Anrede)

„Rettungsdienst schlägt Alarm“ hieß es vor genau einer Woche auf der Titelseite der Nordwest-Zeitung. Hintergrund ist die Neuregelung für Notfallkrankenwagen im Gesetz. Die Gewerkschaft verdi und viele Beschäftigte von Rettungsdiensten befürchten einen weiteren Abbau von Qualität und kritisieren eine „Ausrichtung auf Profit“.

Zum einen gibt es Kritik an der Entscheidung, dass die Großleitstellen in Zukunft vermehrt aus Kostengründen schlechter ausgestattete Notfallkrankwagen zu Menschen in Not schicken könnten. Zudem fehlen ausgebildete Notfallsanitäter*innen.

Die Beschäftigten berichteten, dass aus Kostengründen öfter diese Fahrzeuge zu Einsätzen geschickt wurden, die sich später als akuter Notfall herausgestellt hatten, wo die Besatzung aus Rettungssanitäter*innen nicht ausreichend qualifiziert war. Es soll Fälle gegeben haben, bei denen es bis zum Eintreffen des Notarztes 40 Minuten dauerte, da die erstversorgenden Rettungssanitäter*innen höher qualifizierte Fachkräfte und deren Ausstattung nachalarmieren mussten.

„Vielen Patienten würden Schäden erspart bleiben, wenn auf solche Projekte mit dem Ziel der Kosteneinsparung verzichtet würde“, sagt einer Mitarbeiter der NWZ.

Mit dem heutigen Gesetz etablieren sie diese Notfallkrankenwagen nun per Gesetz. Für den Betriebsratsvorsitzenden des Rettungsdienstes im Ammerland ist das ein „Rückfall in die siebziger und achtziger Jahre“.

Drei Monate und 510 Stunden Ausbildung hätten Einsatzkräfte vorab teilweise nur bekommen und müssten lebensrettende Maßnahmen ergreifen, falls der Notruf schwerwiegender ist als am Telefon ermittelt. Eine Sanitäterin sagt: „Diese Regelung ist ein Witz.“

Wir lehnen daher die § 9 zum Notfallkrankenwagen und 18 a zur Experimentierklausel als Verschlechterung der Qualität beim Rettungsdienst ab.

Ein zweiter Aspekt ist die unzureichende Bereichsausnahme. Das Ziel, die gemeinnützigen Rettungsdiensten gegenüber den privaten besser zu stellen, teilen wir. Nach Auffassung des GBD wird dies aber mit der jetzigen Formulierung nicht erreicht und das OVG Urteil in Lüneburg umgangen.
Der GBD hatte daher vorgeschlagen lieber rechtssicher vorzugehen und Formulierungen anderer Bundesländer zu übernehmen.

Z.B. ist in Hessen und Rheinland-Pfalz die Beauftragung privater Anbieter ganz ausgeschlossen (vgl. § 5 Abs. 2 HRDG [2018]) bzw. nur noch zulässig, wenn die gemeinnützigen Organisationen zur Erbringung der Rettungsdienstleistungen nicht bereit oder in der Lage sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 RettDG Rh.-Pf. [2020]).

Dazu war die Groko aber leider nicht bereit. Daher ist das Gesetz zum einen rechtlich weiter unsicher und verschlechtert die Standards im Rettungsdienst. Daher werden wir Grüne es ablehnen.

Wir wollen den Rettungsdienst und auch die Situation der dort Tätigen verbessern, damit wirksame, hochwertige und vor allem schnelle Hilfe nicht an der Kassenlage scheitert.

Daher können wir diesem Rettungsdienstqualitätsabbaugesetz nicht zustimmen

 

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