Antrag: Zusammenlegung Arbeitslosenhilfe - Sozialhilfe
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Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Hannover, den 10.09.03
Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
Der Landtag stellt fest, dass die von der Landesregierung im so genannten "niedersächsischen Weg" geforderte Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe in Zuständigkeit der Kommunen von vielen Städten heftig abgelehnt wird und auch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft. Die Kommunalisierung der Langzeiterwerbslosigkeit würde das Ziel, Hilfen für alle Erwerbslosen aus einer Hand zu gewähren und neue Schnittstellen zu vermeiden, konterkarieren. Die politische Verantwortung für die Bekämpfung der Langzeiterwerbslosigkeit läge bei den Kommunen. Wie bisher gäbe es Erwerbslose erster und zweiter Klasse.
Die Landesregierung wird deshalb aufgefordert, bei der Beratung der Hartz III und IV-Gesetze im Bundesrat zur Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe folgende Eckpunkte einzubringen:
1.) Träger der neuen Leistung Arbeitslosengeld II (ALG II) ist die Bundesanstalt für Arbeit, die die Leistung im Auftag des Bundes erbringt.
2.) Der Bund trägt die Aufwendungen für die neue Leistung. Diese Finanzierung umfasst Leistungen zur Eingliederung, Leistungen für den Lebensunterhalt, Sozialversicherungsbeiträge (Renten-Kranken- und Pflegeversicherung) sowie Sach- und Personalkosten von MitarbeiterInnen der Bundesanstalt für Arbeit.
3.) Die Leistungen nach ALG II werden unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes so weit wie möglich pauschaliert. Die einzelnen Leistungsbestandteile werden so ausgestaltet, dass die Betroffenen ihre Bedarfe selbst und möglichst einfach ermitteln können. Für die Wohnkosten gelten eigene Bedarfsdeckungsgesichtspunkte. Außergewöhnliche Sonderbedarfe sind im Rahmen der Sozialhilfegesetze abzudecken. Die Ergebnisse der vom Bund und den Ländern begonnenen Modellprojekte zur Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen werden in die Neuregelungen einbezogen. Dabei soll die Unterhaltspflicht von Verwandten ersten Grades entfallen.
4.) Der Anspruch auf ALG II soll auch für Ausländerinnen und Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang gelten.
5.) Die neue Leistung wird arbeitsteilig durch die neuen job-center gewährleistet. Dort arbeiten MitarbeiterInnen der Bundesanstalt für Arbeit und der örtlichen Träger der Sozialhilfe und Beschäftigungsförderung dauerhaft und gleichberechtigt auf vertraglicher Grundlage zusammen.
Begründung
Die neue Leistung des Arbeitslosengeldes II ist eine bundesstaatliche Fürsorgeleistung. Sie ist eine Grundsicherung für Erwerbsfähige, die sich nicht aus eigenen Mtteln und Kräften helfen können. Anspruchsberechtigt sind alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren sowie ihre Angehörigen.
Leistungen zur Eingliederung haben Vorrang vor den Leistungen zum Lebensunterhalt. Soweit eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige Beschäftigungsangebote in einem besonderen, öffentlich geförderten Arbeitsmarkt erhalten
Durch die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sollen die Vorzüge beider Systeme und die Neuregelungen des Job-AQTIV-Gesetzes kombiniert und weiter entwickelt werden. Dabei spielt der Grundsatz "Fördern und Fordern" und die Berufung von Fallmanagern und Fallmanagerinnen eine zentrale Rolle.
Die bestehenden Kompetenzen zur Bekämpfung von Erwerbslosigkeit bei Bund und Kommunen müssen gebündelt werden. Dies allerdings muss in der Trägerschaft der Bundesanstalt für Arbeit geschehen. Dabei sind die Kompetenzen der Kommunen in die Arbeit der gemeinsamen job-center gleichberechtigt einzubeziehen. Dieses Modell wird von der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen sowie auch vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindbund und dem Niedersächsischen Städtetag favorisiert.
Die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer neuen Leistung soll nicht zu einseitigen Lastenverschiebungen zwischen den Haushalten der Sozialversicherungsträger, dem Bund als Kostenträger der neuen Leistung und den Kommunen als maßgeblichem Kostenträger der bisherigen Hilfe zum Lebenunterhalt bzw. der Grundsicherung führen. Der bisher praktizierte Verschiebebahnhof für die Kosten der Arbeitslosigkeit zwischen den Gebietskörperschaften bzw. zwischen den Gebietskörperschaften und der Bundesanstalt für Arbeit wird beendet, für die neue Leistung wird eine einheitliche Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung geschaffen
Die Kommunalisierung der Langzeiterwerbslosigkeit würde das Ziel, Hilfen für alle Erwerbslosen aus einer Hand zu gewähren und neue Schnittstellen zu vermeiden, konterkarieren. Die politische Verantwortung für die Bekämpfung der Langzeiterwerbslosigkeit läge bei den Kommunen. Wie bisher gäbe es Erwerbslose erster und zweiter Klasse. Die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt würde im wesentlichen auf den örtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften begrenzt bleiben.
Eine arbeitsteilige kooperative Administration auf vertraglich geregelter Grundlage (z.B. in gemeinnützigen GmbH, auch unter Einschluss Dritter) bei einheitlicher Leistungsträgerschaft der Bundesanstalt für Arbeit soll daher zu einer fruchtbaren Zusammenarbeit führen. Hierüber wird insbesondere auch die erforderliche und wünschenswerte Einbindung der langjährig gewachsenen örtlichen Trägerstukturen zur lokalen Beschäftigungsförderung in das neue System gewährleistet und die Vernetzung der Hilfen für Langzeitarbeitslose vor Ort mit den Hilfesystemen der Kommmunen, der Wohlfahrtsverbände und anderen gesichert.
Fraktionsvorsitzende