Antrag (zurückgezogen): Tierversuchsmaschinerie stoppen - Vorschriften und Genehmigungen verschärfen, unangekündigte Kontrollen durchführen

Dieser Antrag wurde zurückgezogen und durch eine aktualisierte Fassung ersetzt.

 

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag kritisiert die offengelegten eklatanten Verstöße gegen den Tierschutz im Tierversuchslabor LPT (Labratory of Pharmacology and Toxicology) in Mienenbüttel im Landkreis Harburg, die durch verdeckte Recherchen der Tierrechtsorganisation „SOKO Tierschutz“ offengelegt wurden, aufs Schärfste. Der Landtag nimmt die Erkenntnisse der investigativen Recherchen zum Anlass, eine sofortige Behebung von Kontrolldefiziten zu fordern. Unangekündigte Kontrollen durch die zuständigen Behörden müssen in kurzen Abständen stattfinden.

Der Landtag erwartet, dass bei festgestellten Verstößen nicht nur Bußgelder verhängt werden, sondern dass auch die Möglichkeiten der Gewinnabschöpfung genutzt werden.  

Der Landtag stellt fest, dass derzeit mit circa 2,8 Millionen toten Tieren pro Jahr eine inakzeptabel hohe Zahl an Tierversuchen in Deutschland stattfindet. Dies macht deutlich, dass die Forderung der EU nach einer Reduzierung der Tierversuche in Deutschland nicht greift.

Der Landtag kritisiert, dass die mangelnde Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland geführt hat. Insbesondere die Tatsache, dass die Genehmigungsbehörden der Länder sich auf Schaden-Nutzen-Analysen der Antragsteller verlassen müssen und nicht selbst solche Analysen durchführen, hat zur Folge, dass häufig nur die formal korrekte Antragstellung geprüft werden kann und unnötige Tierversuche genehmigt werden.

Der Landtag spricht sich für höhere Förderung von tierversuchsfreier Forschung aus.

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  1. sich auf Bundesebene für eine strikte Anpassung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Tierversuchs-Verordnung an die Richtlinie 2010/63/EU (EU-Tierversuchsrichtlinie) einzusetzen.
  2. sich auf Ebene der EU für eine Optimierung der EU-Tierversuchsrichtlinie in Bezug auf ein höheres Tierschutzniveau einzusetzen.

Begründung

Tierschutzorganisationen fordern eine Gesamtstrategie zur Reduzierung von Tierversuchen.

Das nationale Tierversuchsrecht bedarf einer längst überfälligen, weitrechenden und intensiven Überarbeitung. Ebenso sind die Genehmigungen für Tierversuche auf das Notwendigste und Unersetzliche zu reduzieren. Ergebnisse von Tierversuchen müssen grundsätzlich öffentlich sein, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

Die Übertragbarkeit der Erkenntnisse aus Tierversuchen auf den Menschen wird zunehmend in Frage gestellt. Deswegen ist die Förderung des Landes für tierversuchsfreie Forschung, die unter Rot-Grün in der 17. Wahlperiode eingeführt wurde, auszubauen.

Deutschland war verpflichtet, die EU-Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 2010/63/EU - RL) bis November 2012 vollständig in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie soll für einen hohen Tierschutzstandard sorgen. Außerdem soll die Zahl der für Versuche verwendeten Tiere auf ein Minimum reduziert und soweit möglich auf alternative Methoden zurückgegriffen werden. Das Tierschutzgesetz (§§ 7-9 TierSchG) und die Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) bleiben jedoch laut diverser juristischer Gutachten in mehreren Punkten deutlich hinter dem unionsrechtlichen Schutzniveau zurück (Maisack, 2016, https://www.aerzte-gegen-tierversuche.de/images/stories/kampagnen/verzweiflung/maisackgutachtentierversuche.pdf, Peters, 2012, http://www.djgt.de/system/files/106/original/Rechtsgutachten_Umsetzung_EU-Tierversuchsrichtlinie.pdf). Die Landstierschutzbeauftragte in Hessen beklagte, dass sich „einmal mehr […] gezeigt habe, dass die Bundesregierung entgegen dem verfassungsgemäßen Auftrag Tierschutz als Staatsziel nicht ernst nimmt.“ Aus diesem Grunde wurde von der EU-Kommission gegen Deutschland im Jahr 2018 ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnet und führt vor allem Defizite hinsichtlich der Vorgaben für Inspektionen, für die Sachkunde und die Anwesenheit von Tierärzten an.

Zwar ist einerseits zu berücksichtigen, dass den Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei der Umsetzung von Richtlinien in ihr nationales Recht gewisse Freiheiten zukommen und ihnen Umsetzungsspielräume verbleiben. Andererseits müssen aber die Ziele einer Richtlinie, wie sie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang ihrer Bestimmungen und insbesondere auch aus den Erwägungsgründen ergeben, vollständig erreicht werden. Mit „Zielen“ sind diejenigen Rechtswirkungen gemeint, die sich aus dem Inhalt der Richtlinie ableiten lassen und die jeder Mitgliedstaat auf seinem Gebiet zu garantieren hat (Lenz/Borchardt/Hetmeier, Art. 288 AEUV Rn. 10: Mitgliedstaaten müssen bei der Umsetzung so vorgehen, „dass das vorgegebene Ergebnis tatsächlich erreicht wird“).

 

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