Antrag: Wir machen das Klima – nachhaltig für Niedersachsen: Einführung eines Gesetzes zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare Energien Wärmegesetz - EEWärmeG)

 

Der Landtag stellt fest:

Das wirtschaftliche Wärmepotenzial aus erneuerbaren Energien wird in Niedersachsen nicht  ausreichend genutzt. Im diesem Jahr hat die Bundesregierung das Einsparziel von 40% des CO2 -Ausstoßes bis zum Jahr 2020 vorgegeben. Dies verdeutlicht den Handlungsbedarf auf allen politischen Ebenen. Schätzungen des Bundes  gehen davon aus, dass die solare Wärme knapp 30% und die Biomasse 20% des Wärmebedarfs abdecken könnten. Hinzu kommt die Möglichkeit der Nutzung von Biogas.

Während mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) ein Instrument entwickelt wurde, mit dem im Stromsektor ein dynamischer Ausbau erneuerbarer Energien veranlasst werden konnte, fehlt ein vergleichbares Instrument für die Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmesektor.

Mit dem unter Federführung der Grünen aufgelegten EEG ist es gelungen einen Boom auszulösen, der dazu geführt hat, dass sich der Anteil der Regenerativen Energien in der Stromerzeugung von 4,3% (1998) in wenigen Jahren auf knapp 13% (2006) verdreifacht hat und  durch den zehntausende sicherer Arbeitsplätze geschaffen wurden.

Eine festgelegte anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien im Wärmebereich bei Neubauten und Bestandsmodernisierungen würde den Ausbau und die Weiterentwicklung klimaschonender Technologien zügig voranbringen und die Energiekosten für die Verbraucher senken.

Durch ein entsprechendes Gesetzes zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich wird die Abhängigkeit von Kohle- und Gasimporten weiter reduziert. Zudem wird die regionale Wirtschaft in Niedersachsen gestärkt und der Klimaschutz effizient verbessert.

Der Landtag fordert deshalb die Landesregierung auf:

bis Dezember 2007 einen Gesetzentwurf zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmesektor vorzulegen, der folgende Eckpunkte beinhaltet:

  1. Es wird die verbindliche Vorgabe einer anteiligen Nutzungspflicht für die Verwendung erneuerbarer Energien im Wärmebereich von 25 % für neu zu errichtende Gebäude, für die ein Bauantrag ab 1. April 2008 gestellt wird, eingeführt. Ausgenommen sind landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Gebäude, soweit sie für  Produktion genutzt werden.
  2.  Bei Gebäuden im Bestand, die vor dem 1. April 2008 errichtet worden sind, müssen ab 1. April 2009 mindestens 15% des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, sobald ein Austausch der Heizanlage erfolgt, jedoch spätestens am 1. Januar 2019.
  3. Die Verpflichtung zum Einsatz von Erneuerbarer Wärme kann unter folgenden Vorraussetzungen ganz oder teilweise entfallen wenn:
  • bei Neubauten der Standard des 'KfW-Energiesparhaus 40' erreicht wird,
  •  mit Maßnahmen der Wärmedämmung bei Bestandsgebäuden die Anforderungen der jeweils gültigen Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) an die Wärmedurchgangskoeffizienten um mindestens 15 % unterschritten werden,
  •  der Wärmebedarf des Gebäudes überwiegend durch eine Heizungsanlage gedeckt wird, die in Kraft-Wärme Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 70% betrieben wird,
  •  der Wärmebedarf des Gebäudes ausschließlich oder neben dem Einsatz erneuerbarer Energien durch Anschluss an ein Wärmenetz gedeckt wird,
  •  schon vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Anlage zur Deckung des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien installiert wurde,
  • wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die Umsetzung des EEWärmeG baulich oder technisch nicht möglich ist oder die Anwendung des EEWärmeG für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellt.

4.  Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird ein Monitoringprogramm eingerichtet, durch das die Umsetzung und Einhaltung überprüft wird. Im Abstand von drei Jahren wird dem Landtag ein Bericht über die Wirksamkeit der gesetzlichen Anforderungen und ggfs. erforderliche Anpassungsmaßnahmen vorgelegt.

Begründung:

Das Ziel, zur Begrenzung des Klimawandels in Deutschland den Ausstoß von klimarelevanten Gasen um 40% bis 2020 zu reduzieren, erfordert auch im Bereich der Wärmeerzeugung in Gebäuden erhöhte Anstrengungen zur Reduzierung des CO2- Ausstoßes.

Der Beschluss der Klausurtagung des Bundeskabinetts in Meseburg zu einem erneuerbaren Wärmegesetz ist lediglich eine Wiederholung der Koalitionsvereinbarung von 2005. Es ist weder eine Frist für eine mögliche Einführung des EEWärmeG genannt, noch sind die Formulierungen hinreichend konkret.

Auch wenn die Niedersächsische Landesregierung bislang nicht willens war,  ambitionierte Ziele zu formulieren, erfordern die unabsehbaren Folgen des derzeitigen CO2 -Ausstoßes und die Verteuerung der Energieträger ein zügiges Handeln. An den CO2 -Emissionen in Niedersachsen sind die Haushalte mit 25 % beteiligt. Während mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ein Instrument entwickelt wurde, mit dem im Stromsektor ein dynamischer Ausbau erneuerbarer Energien veranlasst werden konnte, fehlt ein vergleichbares Instrument für die Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmesektor. Um die Reduzierung des Treibhausgasausstoßes in Niedersachsen wirkungsvoll voranzubringen, müssen die Emissionen im Gebäudebereich mit Hilfe eines EEWärmeG baldmöglichst gesenkt werden.

Mit Erdwärme, Solarthermie und dem Einsatz von Biomasse stehen bewährte Verfahren zur regenerativen Wärmeerzeugung in Gebäuden zur Verfügung. Für Gebiete mit verdichteter Bauweise sind auch innovative Lösungen z.B. durch den Ausbau von Nahwärmenetzen in Verbindung mit Kraft-Wärme-Kopplung möglich.

Gebäudeeignern werden durch die aufgeführten Maßnahmen mittelfristig keine finanziellen Einbußen entstehen. Bei zu erwartenden steigenden Preisen für Energieträger werden Gebäudeeigner von dem EEWärmeG  finanziell profitieren. Zur Finanzierung  bietet beispielsweise die KfW-Bank günstige Konditionen für Kredite zum Einsatz von Erneuerbarer Wärme im Gebäudebereich an.

Auch für Mieter bedeutet das EEWärmeG mittelfristig eine wichtige Entlastung. So wären die Mieter durch die Einführung des EEWärmeG weniger stark von hohen bzw. steigenden Energiekosten betroffen. Einsparpotenziale können sich auch für Kommunen ergeben, da sich der Heizkostenzuschuss für ALG II – Bezieher reduziert.

Um die Klima-Wirksamkeit eines Erneuerbaren Energien Wärmegesetzes zu erhöhen ist es sinnvoll, Dynamisierungselemente in den Entwurf mit aufzunehmen. Den Bauherren bzw. Hauseigentümern soll frühzeitig signalisiert werden, in welchem Umfang bzw. zu welchem Zeitpunkt Anhebungen des Pflichtanteils der erneuerbar bereitgestellten Wärme vorgesehen sind. Wichtig ist es bereits jetzt ein verlässliches Signal für den Ausbau der erneuerbaren Wärme zu geben. Durch Investitionen in die erneuerbare Wärmeerzeugung werden vor allem kleine und mittelständische Unternehmen gestärkt, die das Rückgrat der niedersächsischen Wirtschaft bilden.

Fraktionsvorsitzender

Zurück zum Pressearchiv