Antrag: Voraussetzungen für die DNA-Analyse fortentwickeln ? verfassungsrechtliche Vorgaben beachten ? unsachliche Vergleiche unterlassen

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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Hannover, den 15.02.05
Voraussetzungen für die DNA-Analyse fortentwickeln – verfassungsrechtliche Vorgaben beachten – unsachliche Vergleiche unterlassen
Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
Die DNA-Analyse ist ein wirksames und effizientes Mittel in der Strafverfolgung. Schwere Kapitalverbrechen können durch den genetischen Fingerabdruck aufgeklärt und somit die Täter verurteilt werden. Der Gesetzgeber hat die strafprozessualen Voraussetzungen für eine DNA-Untersuchung mehrfach ausgedehnt. So können bereits heute bei jeder Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie z.B. Vergewaltigung oder Exhibitionismus DNA-Proben zur Verhinderung zukünftiger Straftaten entnommen und gespeichert werden.
Ein Vergleich mit einem herkömmlichen Fingerabdruck verbietet sich allerdings wegen deutlicher Unterschiede zwischen einer Daktyloskopie und einer molekulargenetischen Untersuchung. So ist bei letzterer die Eingriffstiefe in das Persönlichkeitsrecht erheblich höher als bei einem Fingerabdruck, da auch aus den nicht-codierenden Anteilen der DNA sensible biologische Informationen gelesen werden können. Ein DNA-Verfahren ist zudem technisch aufwändiger, teurer und für die Betroffenen intransparenter und weniger nachvollziehbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat die DNA-Analyse in mehreren Urteilen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, um dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Zu beachten sind daher sowohl die Anlassstraftat als auch die Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit über zu erwartende zukünftige Straftaten.

Die Landesregierung wird daher aufgefordert:

- bei der Justizministerkonferenz, Innenministerkonferenz und im Bundesrat von der Forderung einer Gleichsetzung der DNA-Analyse mit einem herkömmlichen Fingerabdruck als erkennungsdienstliches Merkmal abzusehen;
- sich dafür einzusetzen, den Richtervorbehalt bei anonymen Tatortspuren zu streichen,
- ansonsten die richterliche Entscheidung als unabhängige Entscheidungsinstanz über eine DNA-Speicherung nicht in Frage zu stellen und die Zulässigkeit einer DNA-Analyse nicht in den polizeilichen Selbstvollzug zu stellen;
- sich für eine gesetzliche Grundlage für die Voraussetzung und Durchführung von Massengentest in der Strafprozessordnung einzusetzen.
Begründung
Im demokratischen Rechtsstaat muss der Gesetzgeber das Interesse einer effektiven Strafverfolgung und Prävention und die subjektiven Persönlichkeitsrechte sensibel gegeneinander abwägen. Die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung darf durch eine unverhältnismäßige Ausweitung der DNA-Analyse nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden.
Zwar hat sich die DNA-Analyse in den letzten Jahren als wirkungsvolles Instrument in der Aufklärung von Straftaten erwiesen. Sie ist aber definitiv ein sensibleres und hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe schwerwiegenderes Instrument als ein herkömmlicher Fingerabdruck. Diverse Fachanhörungen in Parlamenten haben diese Einschätzung bestätigt. So können aus dem nicht-codierenden Teil der DNA auch Informationen hinsichtlich Ethnie oder seltener Krankheitsdispositionen gewonnen werden. Auch wenn die Strafverfolgungsbehörden zu dieser Informationsgewinnung nicht befugt sind, offenbart sich hierin dennoch der eingriffstiefere Charakter einer molekulargenetischen Untersuchung. Da die Genomforschung sehr dynamisch verläuft, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits in wenigen Jahren mit weiteren Informationszugewinnen auch aus dem nicht-codierenden Bereich zu rechnen.
Zudem sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Forderung nach einer unbegrenzten Ausweitung der DNA-Analyse zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutige Vorgaben hinsichtlich der Voraussetzungen für eine digitale Speicherung von DNA-Material gemacht. Diese sind bei der Forderung nach Ausweitung der DNA-Analyse zu beachten.
Unabdingbar für die Prüfung einer DNA-Speicherung bleibt die richterliche Entscheidung. Bei anonymen Tatortspuren kann darauf verzichtet werden, da hier keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit stattfindet.


Fraktionsvorsitzender

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