Antrag: Verfassungsfeinde entwaffnen – Waffenrecht verschärfen

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag fordert die Landesregierung auf über eine entsprechende Bundesratsinitiative die Änderung des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes mit nachstehenden Inhalten voranzutreiben, um den Schutz aller Menschen in Deutschland sicher zu stellen:   

  1. Eine gesetzliche Regelung zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit von Inhabern und Inhaberinnen waffenrechtlicher und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse mit folgenden Inhalten eindeutig zu fassen:
    • eine gesetzliche Vermutung einzuführen, dass Personen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, über die personenbezogene Daten aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern gespeichert sind;
    • eine Verpflichtung für die zuständige Behörde einzuführen, im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung regelmäßig auch die Auskunft der zuständigen Verfassungsschutzbehörde einzuholen, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam sind;
    • durch entsprechende gesetzliche Vorgaben sicherzustellen, dass einschlägige die Frage der persönlichen Zuverlässigkeit berührende gerichtliche Entscheidungen und entsprechende gesicherte Erkenntnisse des Verfassungsschutzes bei den Waffenbehörden dazu führen, dass der Zugang zu legalen Waffen effektiv und zeitnah eingeschränkt wird;
  2. Rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung zur waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führt;
  3. Händlerinnen und Händler, die Waffen an Privatpersonen abgeben, zu verpflichten, vor der Abgabe beim Nationalen Waffenregister (NWR) abzufragen, ob gegen die Erwerberin oder den Erwerber ein Waffenbesitzverbot eingetragen ist; dazu ist eine verfassungskonforme gesetzliche Regelung zu schaffen, die Abfrage datenschutzkonform zu gestalten und zu protokollieren;
  4. Privatpersonen die Nutzung (voll) automatischer Schusswaffen zu verbieten, insbesondere wenn diese nach objektiven Kriterien besonders gefährlich sind (Anzahl der Selbstladungen, Beschaffenheit des Laufs, Kaliber, Magazinkapazität) oder diese Kriegswaffen nachgebildet sind bzw. den Anschein von Kriegswaffen erwecken;
  5. sicherzustellen, dass eine Datenübermittlung von den Meldebehörden an die Waffenerlaubnisbehörden bundesweit einheitlich ausgeführt werden kann;
  6. zu gewährleisten, dass relevante Informationen der Sicherheitsbehörden, einschließlich solcher der Verfassungsschutzämter, im Rahmen der Antragsprüfung hinreichend berücksichtigt und entsprechende Erkenntnisse an die zuständigen Waffenerlaubnisbehörden weitergeleitet werden;
  7. für Signal- und Schreckschusswaffen, die bei missbräuchlicher Anwendung oder infolge eines leicht durchzuführenden Umbaus erhebliche Verletzungen verursachen können, einen Erlaubnisvorbehalt (gemäß § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes) und das persönliche Vorsprechen des Antragstellers vorzusehen;
  8. die Vorlage des kleinen Waffenscheins bereits beim Erwerb vorzusehen, sofern dieser auch für das Führen erforderlich ist.

Begründung:

Nach dem Attentat in Christchurch mit 50 Toten und 50 weiteren zum Teil schwer Verletzten hat die Regierung Neuseelands wenig Zeit verstreichen lassen, um Sturmgewehre und halbautomatischen Waffen zu verbieten.

Mag das Waffenrecht in Deutschland auch nicht mit dem in Neuseeland zu vergleichen sein, sind auch hier dringend notwendige Verschärfungen notwendig, um Gefahren die durch die Verfügbarkeit von Waffen drohen, möglichst weitgehend zu unterbinden.

Die Morde des NSU, die Morde an den Menschen am Olympia-Einkaufszentrum in oder der Mord an dem hessischen Regierungspräsidenten Walter Lübcke sowie der von antisemitischem und rassistischem Hass erfüllten Täter der am 09.10.19 versucht hat in eine Synagoge einzudringen, um möglichst viele Menschen zu töten, bestätigen in zunehmender Deutlichkeit die hohe Relevanz von Schusswaffen in Bezug auf Anschläge. Insbesondere gilt dies für den Bereich des Rechtsterrorismus bzw. der politischen Kriminalität von rechts, zu der erst vor Kurzem auch die Tat in München durch das dortige Landeskriminalamt eingestuft wurde.

Es ist daher mit Blick auf den dringend gebotenen Schutz aller Menschen in Deutschland angezeigt, das Waffenrecht noch enger zu fassen, insbesondere auch dort, wo es für Personen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung stellen, immer noch zu einfach ist, legal an Schusswaffen und waffenrechtliche Erlaubnisse insbesondere für den Erwerb von Munition zu gelangen.

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