Antrag: Transparenz bei Nebeneinkommen von Abgeordneten sicherstellen und illegale Einflussnahme verhindern: Geschäftsordnung, Abgeordnetengesetz und Strafgesetzbuch novellieren

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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Hannover, den 18.01.05

Der Landtag wolle beschließen:
Der Landtag stellt fest:
Angesichts der tatsächlichen und vermuteten Verfehlungen im Umgang mit Nebeneinkünften durch Abgeordnete von Bundestag und Landtagen müssen die bisherigen Regelungen deutlich verschärft werden. Vor dem Hintergrund der niedersächsischen Fälle gilt das insbesondere auch für unser Bundesland.
"Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen". Diesen Wortlaut des Artikels 38 im Grundgesetz muss das Abgeordnetengesetz und die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages ausfüllen. Das impliziert, dass Abgeordnete den überwiegenden Teil ihrer Kraft, ihrer Energie und ihrer Arbeitszeit für die Vertretung der Interessen ihrer Wählerinnen und Wähler einzusetzen haben.
Ein glaubwürdiger und transparenter Umgang mit Nebeneinkünften ist erforderlich, um verlorenes Vertrauen zurück zu gewinnen. Wählerinnen und Wähler müssen wissen, ob ihr Abgeordneter auch Dritten verpflichtet oder ungerechtfertigten Einflüssen von Dritten ausgesetzt ist.
Entschließung

1. Die Anlage ”šVerhaltensregeln für Mitglieder des Niedersächsischen Landtags’ der Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag wird mit folgender Zielsetzung geändert:
2. Alle Einkünfte aus Nebentätigkeiten, Erwerbseinkommen neben der Abgeordnetentätigkeit und zusätzlichen selbstständigen Tätigkeiten von Abgeordneten, oberhalb einer Grenze von 2.000 EUR jährlich, sind der Art, Höhe und der Herkunft nach dem Landtagspräsidenten jährlich anzuzeigen. Der Präsident erstattet dem Landtag über diese Angaben jährlich Bericht. Der Bericht wird als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Eine Veröffentlichung von Einkünften unterbleibt auf Antrag des oder der Abgeordneten, soweit der Veröffentlichung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Ein schutzwürdiges Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem oder der Abgeordneten Nachteile im wirtschaftlichen Wettbewerb drohen oder Interessen Dritter erheblich beeinträchtigt werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Landtages. Die Veröffentlichung der Herkunft der Einkünfte unterbleibt auch ohne einen Antrag, wenn die Veröffentlichung Standesrecht verletzt.
3. Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz wird mit der Zielsetzung geändert, die Möglichkeiten des materiellen Zuverdienstes im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung von politischen Wahl-ämtern stehen, zu begrenzen.
4. Analog zum Niedersächsischen Ministergesetz sollen alle Vergütungen aus der Mitgliedschaft in Vorständen, Aufsichtsräten, Verwaltungsräten, Beiräten oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Unternehmens anderer Rechtsform, soweit sie 5.500 EUR jährlich übersteigen an die jeweilig entsendende Gebietskörperschaft abgeführt werden.
5. Entsprechend soll die Niedersächsische Gemeinde- und Landkreisordnung geändert werden.
6. Niedersächsische Unternehmen und Konzerne sollten durch veröffentlichte Verhaltenskodexe sicherstellen, dass kein materieller oder sonst wie rechtswidriger Einfluss auf Abgeordnete genommen wird.
7. Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Bundesratsinitiative mit dem zu Ziel ergreifen entsprechend der UN-Konvention gegen Korruption die Regelungen zur Abgeordnetenbestechung im Strafgesetzbuch zu verschärfen, um alle Handlungen zu erfassen, die im Zusammenhang mit Bestechung und Erpressung relevant sind, und nicht wie bisher nur das Abstimmungsverhalten.

Fraktionsvorsitzender


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